OGH 1Ob2289/96s

OGH1Ob2289/96s25.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) R***** Gesellschaft mbH, ***** und 2.) Ing.Herwig O*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Erich Z*****, vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 50.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 9.Mai 1996, GZ 14 R 23/96-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 16.November 1995, GZ 12 C 333/95-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagenden Parteien begehrten nach Modifizierung ihres Urteilsantrags in der Verhandlungstagsatzung am 14.9.1995 (ON 8 Seite 1f), den Beklagten schuldig erkennen, "es zu unterlassen, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus gemäß Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.1993 ..., sowie insbesondere die Errichtung eines Zufahrtswegs zu dem an der südwestlichen Grundstücksgrenze gelegenen Lagergebäude, in welcher Weise auch immer zu behindern, soferne die klagenden Parteien die in Beilage Punkt/C blau schraffiert dargestellte Zufahrt zum Gebäude der beklagten Partei errichten ...". Sie brachten dazu vor, als Liegenschaftseigentümer berechtigt zu sein, im Anschluß an ein bereits bestehendes Gebäude einen Neubau zu errichten. Auf demselben Grundstück befinde sich ein vom Beklagten gemietetes Lagerhaus. Die geplanten Baumaßnahmen erforderten eine Absicherung des Baustellengeländes durch die Anbringung eines Bauzauns und die Verlegung der Zufahrt zum erwähnten Lagerhaus. Der Beklagte sei von den beabsichtigten Baumaßnahmen am 28.10.1994 schriftlich verständigt worden. Er habe jedoch die Fortsetzung der am 21.11.1994 begonnenen Bauarbeiten dadurch behindert, daß er ultimativ deren Einstellung gefordert und gedroht habe, sich vor den Bagger zu werfen oder sich auf die Baggerschaufel zu setzen. Schließlich habe der Beklagte seinen PKW innerhalb des Schwenkbereichs des Baggers auf die Zufahrt zum Lagerhaus gestellt und sich auch selbst in den Gefahrenbereich begeben. Daraufhin seien die Bauarbeiten abgebrochen worden. Der Beklagte habe angekündigt, sein schikanöses Verhalten fortzusetzen, um die Durchführung der beabsichtigten Bauarbeiten unter allen Umständen zu verhindern. Dieses Verhalten stelle einen schwerwiegenden und ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht der klagenden Parteien dar.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, seine Mietrechte bezögen sich auch auf die strittige Zufahrt zum Lagerhaus. Diese erstreckten sich überdies auch auf den Bereich der nunmehr geplanten neuen Zufahrt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

§ 502 Abs 2 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine derartige Rechtssache vorliegt, ist der Streitgegenstand. Dieser ist zweigliedrig. Er wird durch das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, bestimmt (SZ 68/12;

Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252; Fasching, LB2 Rz 1155 ff je mwN). Danach dient der vorliegende Rechtsstreit aber der Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens in der Gestalt einer Eigentumsfreiheitsklage. Wenn es sich dabei aufgrund des Streitgegenstands auch um eine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN handeln mag, geht es doch bei der zu lösenden Hauptfrage nicht um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrags. Es ist vielmehr nur als Vorfrage von Bedeutung, ob sich die Bestandrechte des Beklagten auch auf die bisherige Zufahrt zum Lagergebäude erstrecken. Ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags nur als Vorfrage zu lösen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß eine solche Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO zu subsumieren ist (EvBl 1994/169; 1 Ob 562/93; 8 Ob 535/93; ebenso Fasching aaO Rz 1887/1; aM Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 502 [ohne nähere Begründung]). Der Beklagte hätte es durch einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO und § 259 Abs 2 ZPO in der Hand gehabt, eine Entscheidung über den Umfang seiner Bestandrechte als Hauptfrage herbeizuführen. Er unterließ es jedoch, sich dieses Mittels zu bedienen.

Das Berufungsgericht erkannte daher zutreffend, daß es eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedurfte. Übersteigt aber der Wert des Entscheidungsgegenstands - wie hier - nicht S 50.000, ist die Revision des Beklagten jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Der absolute Rechtsmittelausschluß gemäß § 502 Abs 2 ZPO geht nämlich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert damit jede Anfechtung des durch das Berufungsgericht gefällten Urteils (1 Ob 598/93 uva).

Stichworte