Spruch:
Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von Untermietzins für die Monate Februar und März 1990 gerichtete Klagebegehren von insgesamt S 18.548,58 sA ab. Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung aufgrund der Berufung der klagenden Partei ab und gab dem Klagebegehren statt. Es sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Das von der beklagten Partei dagegen eingebrachte, als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. Ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, weil die spruchgemäße Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages von S 18.548,58 sA lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Untermietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (Fasching, Zivilprozeß2, Rz 1887).
Da das Rechtsmittel der beklagten Partei aus den dargelegten Gründen jedenfalls unzulässig ist, bedarf es keiner weiteren Behandlung im Instanzenzug; vielmehr konnte es sogleich vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden.
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