Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Der Ausnahmefall des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Klagebegehren ausschließlich auf Zahlung eines Kapitalbetrages von S 47.680,80 gerichtet ist. Die Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bezweckt hingegen nur alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "Wenn dabei....." wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses (RdW 1993, 109; E.Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 502).
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