OGH 7Ob212/99y

OGH7Ob212/99y28.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johann S***** und 2) Adolfine S*****, beide vertreten durch Dr. Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Hildegard F*****, 2) Pauline A*****, 3) Verlassenschaft nach Zagorka D*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Margit B*****, diese vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, sowie 4) Heinrich K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Abschreibung von Grundstücken und Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert S 614.400,--) infolge außerordentlicher Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 1999, GZ 14 R 269/98a-102, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. September 1998, GZ 4 Cg 40/93v-92, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete die dritt- und viertbeklagte Partei einen dem Urteil angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung bildenden Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Kaiserebersdorf beglaubigt und verbücherungsfähig zu unterfertigen.

Das allein von der drittbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der drittbeklagten Partei gegen dieses Urteil legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 4 ZPO) und das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen - binnen 4 Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte werde; in diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 500 Abs 1 Z 3 ZPO die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte