OGH 9Ob7/08g

OGH9Ob7/08g3.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Camilla C*****, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 15.000 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. November 2007, GZ 2 R 173/07k-38, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Juni 2007, GZ 4 Cg 96/05i-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt im Wesentlichen 15.000 EUR an Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche künftigen, derzeit nicht bekannten Schäden hafte. Er stützt dies zusammengefasst auf ein Alleinverschulden der Beklagten am Zustandekommen eines Schiunfalls zwischen ihm und der Beklagten.

Das Erstgericht erkannte mit „Teilzwischenurteil" allein über das Leistungsbegehren dem Grunde nach und beurteilte dies als zu Recht bestehend. Der gegen dieses Teilzwischenurteil erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit der hier maßgeblichen Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weiters sprach es aber auch aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt. Auch das Berufungsgericht ging allerdings davon aus, dass Gegenstand des erstgerichtlichen Urteils nur das Leistungsbegehren des Klägers war.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht nach ständiger Rechtsprechung § 507b Abs 2 ZPO. Ist doch der Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach der Streitwert 20.000 EUR übersteigt, im Hinblick auf den Umstand, dass bloß das Leistungsbegehren über 15.000 EUR Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts war, als nicht beigesetzt anzusehen (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 3 und 6 mwN; MGA ZPO16 § 500 E 29 mwN). Damit liegt aber der Entscheidungsgegenstand unter 20.000 EUR und über 4.000 EUR. In diesem Bereich ist dann, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, eine außerordentliche Revision nicht möglich. Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508a Abs 2 ZPO ist dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508a Abs 2 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als außerordentliche Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Revisionswerber nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623; RIS-Justiz RS0109501 jeweils mwN).

Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche Revision" der Beklagten, allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Stichworte