OGH 7Ob131/98k

OGH7Ob131/98k19.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Huber und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud R*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Vinzenz R*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Unterhalts, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 3.März 1998, GZ 2 R 65/98b-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 11.November 1997, GZ 2 C 13/92m-19 und das Ergänzungsurteil vom 27.November 1997, GZ 2 C 13/92m-20, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 5.000,- ab 1.3.1992 und eines Unterhaltsrückstandes von S 30.000,- gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,- nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgeben, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,- nicht aber insgesamt S 260.000,-

übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 508 Abs 2 Z 3 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch darin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seine Zulässigkeitsausspruch abändern, oder es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, § 467 ZPO Rz 2), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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