OGH 8Ob106/08h

OGH8Ob106/08h2.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Germana E*****, vertreten durch Dr. Waltraud Walch, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider den Gegner der gefährdeten Partei Hermann E*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 2 R 153/08a-25, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. Februar 2008, GZ 36 C 56/06w, 36 C 58/06i-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht setzte unter anderem - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant - den vorläufigen Unterhalt der gefährdeten Partei mit mtl 250,70 EUR „vom Tag der Antragstellung an" fest. Das Rekursgericht bestätigte diesen Ausspruch für die Zeit ab 1. 9. 2007 und setzte den einstweiligen Unterhalt für die Zeit vom 21. 8. 2007 bis 31. 8. 2007 mit 88,99 EUR fest. Gegen die Entscheidung über den einstweiligen Unterhalt erklärte es den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Der Gegner der gefährdeten Partei erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Antrag, das Begehren auf einstweiligen Unterhalt abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:

Nach §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf den Revisionsrekurs im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu erfolgen. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366; 1 Ob 73/08d; 6 Ob 96/08y). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands daher 9.025,20 EUR.

Im Streitwertbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (1 Ob 73/08d mwN).

Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin bereits enthaltene „Zulassungsbeschwerde" deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (4 Ob 10/08m; 1 Ob 73/08d). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).

Aufgrund dieser Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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