OGH 5Ob110/98g

OGH5Ob110/98g15.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt K*****, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien

1.) Dr. Leopold G*****, 2.) Maria B*****, 3.) Dr. Erich B*****, 4.) Dr. Richard B*****, alle vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 108.664,80 s.A., infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Februar 1998, GZ 2 R 262/97k-41, womit der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. September 1997, GZ 16 Cg 302/94f-36, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 108.664,80 s.A. gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I 1997/140-WGN 1997) der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision "nach § 502 Abs 1 ZPO" nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten, worin an den Obersten Gerichtshof der Antrag gestellt wird, die außerordentliche Revision zuzulassen und das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im Folgenden: ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000,-- nicht aber S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 1. Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß die Gründe dafür angeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachten. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte neue Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts: Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 467 ZPO), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollten die Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 78/98x, zuletzt 1 Ob 193/98h ua; RIS-Justiz RS0109501).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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