OGH 4Ob191/00t

OGH4Ob191/00t17.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 253.048 S sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. Mai 2000, GZ 1 R 119/00k-18, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27. März 2000, GZ 7 Cg 131/99f-14, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt 253.048 S sA. Sie habe der Beklagten einen Tank- und Abscheidereinigungsaufbau mit Gefahrenzulassung geliefert. Mit der Klage mache sie den noch offenen Restbetrag aus ihrer Rechnung Nr. 99/161 geltend. Zwischen den Parteien sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch vereinbart worden. Die Rechnung der Klägerin mit dem Vermerk "klagbar in Feldkirch" sei der Beklagten gleichzeitig mit der Ware übermittelt und von dieser unbeanstandet angenommen worden.

Die Beklagte wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Die von der Klägerin behauptete Zuständigkeitsvereinbarung sei nicht zustandegekommen.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren nicht auf die Unzuständigkeitseinrede ein; seinen Beschluss, mit dem es die Einrede verwarf, fertigte es aber gesondert aus (ON 8). Den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass der Beschluss nicht abgesondert anfechtbar sei, sondern nur mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache bekämpft werden könne.

In der Folge erklärten sich beide Parteienvertreter "mit der Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit außerhalb der mündlichen Verhandlung einverstanden" (ON 13).

Mit Beschluss vom 27. März 2000, ON 18, schränkte das Erstgericht das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit ein, verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und sprach seine Zuständigkeit aus. Die Beklagte habe der Gerichtsstandsklausel nicht widersprochen, obwohl die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie das Schweigen der Beklagten als Zustimmung werte.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf. Das Erstgericht sei an seinen Beschluss ON 8 gebunden. Es könne über den selben Gegenstand nicht ein zweites Mal entscheiden.

Den gegen diesen - in Wahrheit abändernden (s Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 527 Rz 3) - Beschluss gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen - innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des § 508 ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte