OGH 7Ob242/02t

OGH7Ob242/02t18.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Dominic S*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Dr. Sanja S*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. August 2002, GZ 43 R 467/02y-136, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. Juli 2002, GZ 1 P 19/02x-132, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Minderjährige beantragte zuletzt, seinen Vater schuldig zu erkennen, ihm an Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 3. 2002 zu Handen seiner Mutter EUR 14.044,75 zu bezahlen und den Vater ab 1. 4. 2002 zu verpflichten, ihm einen monatlichen Unterhalt im Betrag von EUR 895,04 zu leisten (ON 119 iVm ON 125). Das Erstgericht verpflichtete den Vater in Erhöhung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 7. 11. 1994 auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 5.000,-- beginnend mit 1. 9. 2001 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von EUR 720,-- und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss in Stattgebung des Rekurses des Minderjährigen dahingehend ab, dass der Vater schuldig erkannt wurde, zusätzlich zur bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 1. 11. 1994 auferlegten Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 5.000,-- beginnend mit 1. 5. 2001 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 356,64, insgesamt daher monatlich EUR 720,-- zu Handen der Mutter zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Minderjährigen, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers den Betrag von EUR 20.000,-- nicht.

Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (7 Ob 146/02x, RIS-Justiz RS0046543, RS0103147 ua). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (7 Ob 146/02z, 1 Ob 108/02t, RIS-Justiz RS0046543). Selbst nach dem Vorbringen im Revisionsrekurs übersteigt weder der begehrte Unterhaltsrückstand für rund drei Jahre (vgl 2 Ob 76/99m), noch der monatliche nach § 58 JN begehrte Unterhalt für sich allein genommen den Streitwert von EUR 20.000,--. Da das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs bekämpft werden (7 Ob 146/02z, 7 Ob 25/02f uva).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte