European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E123486
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine minderjährige Tochter um 160 EUR monatlich und ab 1. Jänner 2018 bis auf Weiteres um 180 EUR monatlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen– binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]). Diese Summe liegt hier (180 x 36 = 6.480 EUR) deutlich unter 30.000 EUR.
Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel – wie hier – als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109623 [T13]; jüngst 3 Ob 104/18t mwN).
Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109516 [T10]; 3 Ob 104/18t mwN).
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