Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater war aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts St. Veit/Glan vom 10. 7. 2003, ON 39, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für den mj. Baran von EUR 110 verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan beantragte am 16. 9. 2004 als Unterhaltssachwalter des Minderjährigen, den monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. 7. 2004 auf EUR 200 zu erhöhen. Der Vater sprach sich gegen eine Erhöhung aus und beantragte seinerseits die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsleistung auf EUR 70 ab 1. 10. 2004.
Das Erstgericht erhöhte die monatlich vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. 2004 auf EUR 200, setzte sie für die Zeit vom 1. 10. bis 31. 12. 2004 auf EUR 100 herab, erhöhte sie wieder für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 11. 2005 auf EUR 200 und setzte sie für die Zeit ab1. 12. 2005 mit EUR 180 fest. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR:
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichts gilt folgendes: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Erhöhung und/oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung und/oder Herabsetzung den Streitgegenstand (1 Ob 133/99m, 6 Ob 6603d uva, RIS-Justiz RS0103147; RS0046543). Ausgehend von der im Beschluss ON 39 zuerkannten Unterhaltsleistung (EUR 110), der vom Jugendamt begehrten Erhöhung auf EUR 200 und der vom Vater beantragten Herabsetzung auf EUR 70 monatlich ergibt sich, dass das Rekursgericht über keinen 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand entschieden hat. Das Rechtsmittel des Vaters war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k). Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k uva).
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