OGH 9Ob115/00b

OGH9Ob115/00b26.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva V*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Georg G*****, Kaufmann, derzeit ***** Taiwan, wegen Unterhalt (Streitwert 201.600,-- S) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2000, GZ 44 R 3/00t-10, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 10. November 1999, GZ 1 C 29/99d-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Bezirksgericht Hietzing zur gesetzmäßigen Behandlung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin macht an laufendem Unterhalt S 5.600 ab 1. 10. 1999 und einen Unterhaltsrückstand von S

184.800 (dies sind S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997, S 67.200 für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 und S

50.400 für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 8. 9. 1999) geltend.

Das Erstgericht wies die Klage wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin an den Obersten Gerichtshof, welcher dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz (stRsp, zuletzt 1 Ob 11/00z). Gesondert begehrter, bereits fällig gewordener Unterhalt - also ein miteingeklagter Unterhaltsrückstand - ist bei Ermittlung des Streitwerts und des Entscheidungsgegenstandes im Rechtsmittelverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Er ist daher auch nicht mit dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu addieren (1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k, zuletzt 1 Ob 11/00z), was zumindest dann gilt, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts in Summe nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des geltend gemachten laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m; 3 Ob 2218/96i; SZ 69/33 ua).

Ausgehend von diesen Prämissen betrug der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Verfahren zweiter Instanz nur S 201.600. Da das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall des § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; ein ordentlicher Revisionsrekurs ist hingegen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 508 Abs 1 bis 3 iVm § 528 Abs 2a ZPO zulässig.

Demnach ist ein Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs binnen 14 Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht einzubringen (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, 18). Dieser Antrag ist dem Rekursgericht sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.

Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Rekursgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO voraus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentlichen Revisionsrekurs abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die Rechtsmittelanträge den Erfordernissen nach § 508 Abs 1 ZPO genügen oder ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird (RIS-Justiz RS0103147, zuletzt 1 Ob 11/00z).

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