OGH 10Ob87/14p

OGH10Ob87/14p24.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Christoph Danner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2014, GZ 6 R 85/14p‑43, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 2. Mai 2014, GZ 1 C 28/12m‑39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00087.14P.0224.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten nach Scheidung der Ehe zuletzt die Zahlung von 8.162,31 EUR sA an Unterhaltsrückstand für den Zeitraum Mai 2010 bis Oktober 2012 sowie die Zahlung des laufenden Unterhalts von 463,85 EUR monatlich für die Zeit von November 2012 bis Jänner 2013 und von 635,80 EUR monatlich ab Februar 2013.

Das Erstgericht sprach der Klägerin an rückständigem Unterhalt 1.391,55 EUR zu, das Mehrbegehren wies es ab. Zudem verpflichtete es den Beklagten zur Zahlung des begehrten laufenden Unterhalts ab 1. 11. 2012. Der gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge. Zudem sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Beklagten samt Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage.

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, gemäß § 508 ZPO einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit demselben Schriftsatz auszuführen.

Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht. Ein Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts ist gemäß § 58 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RIS‑Justiz RS0103147). Strittige Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit haben unberücksichtigt zu bleiben (7 Ob 160/12y). Einer Bewertung durch das Berufungsgericht bedarf es nicht (RIS‑Justiz RS0110920, RS0042432). Ausgehend von dem zwischen den Parteien strittigen monatlichen Unterhalt von 635,80 EUR beträgt die Bemessungsgrundlage 22.888,80 EUR.

Damit kann der Beklagte eine Überprüfung der Entscheidung nur über einen Antrag nach § 508 ZPO erreichen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sein Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und seine Revision im Sinne der dargestellten Rechtslage mit einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht verbunden. Damit war das Rechtsmittel aber jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

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