OGH 4Ob188/09i

OGH4Ob188/09i19.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Ehegattenunterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2009, GZ 2 R 158/09h-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 18. Mai 2009, GZ 8 C 4/09b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt mit ihrer auf die Bestimmungen der §§ 94, 97 ABGB gestützten Klage einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 400 EUR, davon 200 EUR an Wohnungskostenbeitrag, sowie einen Unterhaltsrückstand von 729 EUR. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Betrags von 287 EUR, davon 100 EUR als Beitrag zu den Wohnungskosten der Klägerin. Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Urteil (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009) nicht Folge; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche Revision" des Beklagten an den Obersten Gerichtshof, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss abändern, hilfsweise aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter oder erster Instanz rückverweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den im § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es dann, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS-Justiz RS0042366; RS0122735; RS0103147); der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0114353).

Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, somit unter 30.000 EUR liegt, wäre das Rechtsmittel des Beklagten nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109623). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

Stichworte