Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der minderjährige Kläger, dessen Vater bei einem Verkehrsunfall getötet wurde, begehrt nach § 1327 ABGB rückständigen Unterhalt von 4.207,98 EUR sA sowie ab 1. 9. 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 250,14 EUR. Nach § 58 Abs 1 JN beträgt der Streitwert das 36-fache des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0114353; RIS-Justiz RS0103147 [T1]), hier somit 9.005,04 EUR. Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Beklagten beantragten nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision die Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision. Das Berufungsgericht wies diesen Antrag einschließlich der ordentlichen Revision zurück. Es erachtete nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten den Antrag als nicht stichhältig.
In ihrem Rekurs beantragen die Beklagten die Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die nach § 508 Abs 1 ZPO gestellten Anträge der Beklagten samt ihrer ordentlichen Revision nach einer erforderlichen Stichhaltigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0112166) zurückgewiesen hat, ist nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig (RIS-Justiz RS0115271). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS-Justiz RS0111234; vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 ZPO Rz 12). Der Rekurs der Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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