OGH 2Ob6/08h

OGH2Ob6/08h24.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Marco R*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien

1. Wolfgang S*****, 2. W*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 4.207,98 EUR sA und 250,14 EUR monatlich, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2007, GZ 18 R 90/07z-23, mit dem der Zulassungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Juni 2007, GZ 18 R 90/07z-20, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der minderjährige Kläger, dessen Vater bei einem Verkehrsunfall getötet wurde, begehrt nach § 1327 ABGB rückständigen Unterhalt von 4.207,98 EUR sA sowie ab 1. 9. 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 250,14 EUR. Nach § 58 Abs 1 JN beträgt der Streitwert das 36-fache des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0114353; RIS-Justiz RS0103147 [T1]), hier somit 9.005,04 EUR. Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Beklagten beantragten nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision die Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision. Das Berufungsgericht wies diesen Antrag einschließlich der ordentlichen Revision zurück. Es erachtete nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten den Antrag als nicht stichhältig.

In ihrem Rekurs beantragen die Beklagten die Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die nach § 508 Abs 1 ZPO gestellten Anträge der Beklagten samt ihrer ordentlichen Revision nach einer erforderlichen Stichhaltigkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0112166) zurückgewiesen hat, ist nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig (RIS-Justiz RS0115271). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS-Justiz RS0111234; vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 ZPO Rz 12). Der Rekurs der Beklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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