Rechtssatz
Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut; und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre.
Normen
ZPO WGN 1997 §500 Abs2 Z3 J
ZPO WGN 1997 §502 Abs3 L
ZPO WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4
AußStrG 2005 §62 Abs3 B3
AußStrG 2005 §63 Abs4
2 Ob 107/99w | OGH | 15.04.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG idF der WGN 1997. (T1) |
6 Ob 118/99t | OGH | 28.05.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfasst. Eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T2) |
6 Ob 96/08y | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Da das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs - unanfechtbar - zurückwies (§ 63 Abs 4 AußStrG), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 3 AußStrG wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängig gewesen wäre. (T3) |
2 Ob 45/09w | OGH | 25.03.2009 |
Vgl; Auch Beis wie T3 nur: Wenn das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs - unanfechtbar - zurückwies (§ 63 Abs 4 AußStrG), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T5) |
3 Ob 226/11y | OGH | 18.01.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T5 |
5 Ob 238/13f | OGH | 21.01.2014 |
Beisatz: Das kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung "außerordentliche Revision" umgangen werden. (T7) |
7 Ob 61/14t | OGH | 07.05.2014 |
Auch; Beisatz: Wird ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut und kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ umgangen werden. (T8)<br/> |
1 Ob 57/21w | OGH | 21.04.2021 |
nur T9; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T4 |
6 Ob 47/21m | OGH | 15.04.2021 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: In Wahrheit liegt kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte. (T10)<br/>Beisatz: Zur Klarstellung ist die Zurückweisung der "außerordentlichen Revision" auszusprechen. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00314_98B0000_001
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