Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist Mieterin eines Geschäftslokals in Wien-Ottakring, der Beklagte ist Vermieter. Die Klägerin begehrt die Kosten der Erneuerung einer Heizungstherme. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß diese Kosten nicht unter die Erhaltungspflicht des Vermieters fielen und stellte einen (negativen) Zwischen-Feststellungsantrag hinsichtlich des Geschäftslokals in Wien-Ottakring sowie hinsichtlich zweier weiterer, von der Klage nicht betroffener Mietobjekte. Es möge festgestellt werden, daß die Klägerin als Mieterin verpflichtet sei, einen Schaden an der Gasetagenheizung auf eigene Kosten selbst zu beheben. Der Beklagte bewertete seinen Zwischenantrag auf Feststellung "im Hinblick auf die Zahl der Mietverhältnisse mit S 60.000" (ON 23).
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren statt, ohne über den Feststellungsantrag des Beklagten zu entscheiden.
Mit seiner Berufungsentscheidung wies das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Beklagten hinsichtlich der nicht von der Klage betroffenen Mietobjekte zurück, bestätigte das klagestattgebende Leistungsurteil und ergänzte dieses, indem es den Zwischen-Feststellungsantrag des Beklagten hinsichtlich des Geschäftslokals in Wien-Ottakring abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 52.000 S nicht übersteige und daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Der Beklagte stellte einen an das Berufungsgericht gerichteten Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO, den er mit einer ordentlichen Revision verband. Beim Wert des Entscheidungsgegenstandes sei auch das Feststellungsbegehren mit der in der Berufung des Beklagten vorgenommenen Bewertung zu berücksichtigen und insgesamt von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von 100.967,52 S auszugehen. Das Berufungsgericht möge seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch ändern und die ordentliche Revision für zulässig erklären.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision des Beklagten zurück.
Das Berufungsgericht habe ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteige. An diesen Ausspruch sei auch der Oberste Gerichtshof, ausgenommen in dem hier nicht vorliegenden Fall der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften, gebunden. Es liege kein Fall des § 508 Abs 1 ZPO vor, sodaß der Antrag und die damit verbundene Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO bereits vom Erstgericht hätten zurückgewiesen werden müssen.
Mit seinem Rekurs beantragt der Beklagte die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zur Entscheidung über den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil der im § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluß nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber für nicht stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Das Berufungsgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluß aber gerade nicht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen neuerlich geprüft und darüber entschieden. Es hat vielmehr das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß hiefür die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit nicht vorlägen, nämlich ein 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstandes. Die mit Beschluß ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluß des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfaßt. Eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. Die Parteien müßten eine irrig erfolgte Zurückweisung ihres Antrages ohne jede Anfechtungsmöglichkeit gelten lassen. Die Umdeutung ihrer schon eingebrachten ordentlichen Revision in eine außerordentliche (vlg dazu 9 Ob 107/98w) wäre jedenfalls dann nicht möglich, wenn der richtig ermittelte Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht überstiege. Für die Ansicht, daß der Gesetzgeber auch die Verweigerung des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO durch das Gericht zweiter Instanz für unanfechtbar erklären habe wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Rekurs ist daher zulässig, jedoch aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes nicht berechtigt:
Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; 2 Ob 87/98b uva). Derartige Fälle behauptet der Rekurswerber hier nicht, er steht nur auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht sei an seine Bewertung des Zwischen-Feststellungsbegehrens gebunden gewesen. Dies ist jedoch genausowenig der Fall wie eine Bindung des Berufungsgerichtes an die Bewertung des Klägers gemäß § 56 Abs 2 JN bzw § 59 JN (1 Ob 215/97t uva). Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über 52.000 S liegen aber die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO zufolge dessen Abs 1 nicht vor, sodaß die Zurückweisung des Antrages des Beklagten zu Recht erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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