OGH 9Ob107/98w

OGH9Ob107/98w20.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene O*****, Handelsangestellte, *****, vertreten durch Univ.-Doz.Dr.Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef O*****, Vertreter, *****, vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher (unrichtig bezeichnet: ordentlicher) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Februar 1998, GZ 4 R 679/97z-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Erstgericht schied die 1978 geschlossene Ehe der Streitteile wegen unheilbarer Zerrüttung aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil der rechtlichen Beurteilung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, des Beklagten, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne daß es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat keine Änderung durch die WGN 1997 ein (Danzl, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der WGN 1997, ÖJZ 1998, Sonderheft 5A, 12). Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken; die ordentliche Revision des Beklagten gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet. Sie ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig (§ 508a Abs 2 ZPO).

Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen (§ 60 Abs 1 EheG). Auf Antrag des Beklagten ist die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können (§ 60 Abs 3 EheG). Letzteres ist hier nicht der Fall (EFSlg 60.241, 57.207, 51.655).

Richtig weist der Revisionswerber darauf hin, daß bei der Verschuldensabwägung das Gesamtverhalten der Beteiligten maßgebend ist (EFSlg 78.675 f, 75.561 f, 66.435 f, 63.451, 60.255 ua). Gerade diese Gesamtschau schlägt jedoch zu Lasten des Beklagten aus. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte der Klägerin wiederholt bei und nach schweren Erkrankungen weder psychischen Beistand noch tatsächliche Unterstützung im Haushalt angedeihen lassen, die Klägerin seit Jahren bei Gesprächen auch im Beisein Dritter herabgesetzen und in diversen Briefen und Notizen beleidigt, sich mehr für Glaubensfragen ("His People") als die familiäre Situation interessiert und der Klägerin im August 1996 zwei Fußtritte versetzt und damit noch gegenüber der ältesten Tochter geprahlt. Von einer "grundlosen" Weigerung der Klägerin, Annäherungen und Zärtlichkeiten des Beklagten zuzulassen, kann in Anbetracht der laufenden Herabsetzungen durch den Beklagten keine Rede sein (EFSlg 63.355, 60.153, 54.376 ua).

Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Beklagte mit seinem fortgesetzten Verhalten die Zerrüttung der Ehe eingeleitet und herbeigeführt hat. Eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage, welche die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.

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