OGH 1Ob104/15y

OGH1Ob104/15y27.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, 2. Dr. M***** M***** sowie 3. V***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. März 2015, GZ 5 R 23/13m‑52, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Juli 2014, GZ 5 R 23/13m‑46, in Ansehung der gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Ansprüche von 14.185,16 EUR sA und 19.519,46 EUR sA zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00104.15Y.0827.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet aber das Berufungsgericht ‑ wie hier ‑ den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).

Gegen einen solchen Beschluss ist nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS‑Justiz RS0111234; vgl Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 508 ZPO Rz 12).

Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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