European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00104.15Y.0827.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet aber das Berufungsgericht ‑ wie hier ‑ den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).
Gegen einen solchen Beschluss ist nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS‑Justiz RS0111234; vgl Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 508 ZPO Rz 12).
Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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