European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00238.16K.0123.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Berufungsgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, die kurzfristige Vermietung eines näher bezeichneten Wohnungseigentumsobjekts zur Beherbergung von Monteuren zu unterlassen. Es hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, und dessen ordentliche Revision zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit den Anträgen, die Revision nachträglich zuzulassen, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen, das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt und somit die Klage endgültig abgewiesen wird, in eventu das Verfahren an die Erstinstanz oder die Berufungsinstanz zurückzuweisen und jedenfalls die Klägerin zum Kostenersatz zu verpflichten.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den bezeichneten Beschluss des Berufungsgerichts ist gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS‑Justiz RS0111234). Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 104/15y).
Ein im Rubrum genannter Ablehnungsantrag wird im Rechtsmittel nicht erkennbar ausgeführt.
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