Spruch:
Die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 21. Jänner 1998 der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte demgemäß das Ersturteil ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Der Kläger beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein. Für „den Fall der Zurückweisung dieses Antrags“ erhob der Kläger eine „außerordentliche Revision“ und beantragte deren Zulassung durch den Obersten Gerichtshof.
Mit Beschluß vom 29. September 1998 wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag des Klägers, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, zurück, worauf das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die für diesen Fall erhobene „außerordentliche Revision“ zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die „außerordentliche Revision“ ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO in seiner hier bereits maßgeblichen Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.
Gerade dieser Fall liegt, wie der einleitenden Wiedergabe des Sachverhalts zu entnehmen ist, vor, weil sich die Ausnahme gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.
Der erörterte Rechtsmittelausschluß wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre.
Die „außerordentliche Revision“ ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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