European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107754
Spruch:
Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht bestätigte das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen seien.
Der Kläger stellte einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision und erhob hilfsweise auch eine „außerordentliche Revision“.
Das Berufungsgericht wies den Antrag und die ordentliche Revision mit Beschluss vom 28. 3. 2014 zurück.
Das Erstgericht legt nun die „außerordentliche Revision“ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die „außerordentliche Revision“ des Klägers ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet aber das Berufungsgericht ‑ wie hier ‑ den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 508 Abs 4 ZPO). Wird ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut (RIS‑Justiz RS0111234) und kann auch nicht durch ein (weiteres) Rechtsmittel unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ umgangen werden (5 Ob 238/13f mwN).
Die „außerordentliche Revision“ ist daher ohne inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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