Spruch:
Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte (nach Klageeinschränkung) den Werklohn von 5.350,11 EUR für Reparaturarbeiten an einem Traktor. Das Erstgericht sprach ihr den ursprünglich eingeklagten Betrag von 5.477 EUR zu und wies ein geringfügiges Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil teilweise dahin ab, dass es die Beklagten zur Zahlung des zuletzt begehrten Betrags von 5.350,11 EUR verpflichtete. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagten stellten gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag, die Revision doch für zulässig zu erklären und führten mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision aus. Hilfsweise, und zwar für den Fall, dass das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch nicht abändern sollte, erhoben sie zugleich auch die „außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof als zuständige Rechtsmittelinstanz", wobei sie auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen.
Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag samt der ordentlichen Revision mit Beschluss vom 13. 5. 2005 zurück.
Da die Beklagten erklärten, ihre „außerordentliche Revision" aufrecht zu erhalten, legte das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die „außerordentliche Revision" ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Fall liegt hier vor, weil der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wäre nur zulässig, wenn das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin abgeändert hätte, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei (§ 508 Abs 3 ZPO). Der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 3 ZPO wird absolut, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).
Gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ist ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Abänderungsantrags und einer damit verbundenen Revision im Streitwertbereich des § 508 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Rechtsmittelwerber erklären, die mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision für den Fall, dass das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision" zu erheben (8 Ob 251/00w; 7 Ob 48/04s; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 508 ZPO Rz 2).
Die „außerordentliche Revision" der Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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