European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00057.21W.0421.000
Spruch:
1. Der Rekurs gegen den Beschluss zu AZ 4 R 163/20y wird zurückgewiesen.
2. Der Revisionsrekurs gegen Punkt 2. des Beschlusses zu AZ 4 R 119/20b wird zurückgewiesen.
3. Im Übrigen – soweit sich das Rechtsmittel gegen Punkt 1. des Beschlusses zu AZ 4 R 119/20b richtet – wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Mit dem zu GZ 4 R 163/20y‑25 ergangenen Beschluss des Rekursgerichts wurde das vom Kläger als „ordentliches“ bezeichnete Rechtsmittel gegen dessen Beschluss zu GZ 4 R 163/20y ‑ 15 als Zulassungsvorstellung (samt ordentlichem Revisionsrekurs) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 508 Abs 4 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS‑Justiz RS0111234 [T8]); ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jegliche inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 227/17i mwN; vgl auch RS0111234 [insb T4]).
[2] 2. Gemäß §
528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit dem es dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags nicht Folge gab, ist daher absolut unanfechtbar (RS0052781 [T3, T9]).
[3] 3.1. Ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs zwar formell zurückweist, die angefochtene Entscheidung aber auch in sachlicher Hinsicht überprüft, ist nach ständiger Rechtsprechung als Sachentscheidung anzusehen (vgl RS0044232). Das Rekursgericht wies den gegen die Zurückweisung der Klage gerichteten Rekurs des Klägers zwar aus formalen Gründen zurück, prüfte die Entscheidung des Erstgerichts aber auch inhaltlich, wobei es zum Ergebnis kam, dass die Klage zu Recht zurückgewiesen wurde. Insoweit liegt eine bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor. Auf diese ist – da die Klage in erster Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde – nicht der dort normierte absolute Rechtsmittelausschluss anzuwenden, vielmehr unterliegt sie den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, wobei auch die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl Kodek in Rechberger / Klicka , ZPO 5 § 528 Rz 14 mwN; RS0044496).
3.2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR überstieg und das Rekursgericht aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ist der
Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a
ZPO – vorbehaltlich des Abs 2a – jedenfalls unzulässig. Der Kläger kann daher nur nach §
528 Abs 2a iVm § 508
ZPO den beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche
Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Vorlage seines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ist somit – soweit er damit die Entscheidung über seinen gegen die Klagezurückweisung gerichteten Rekurs bekämpft – verfrüht. Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Inwieweit der – ohne anwaltliche Mitwirkung eingebrachte – Schriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]).
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