OGH 2Ob163/14f

OGH2Ob163/14f23.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. Dr. F***** W*****, und 2. Mag. pharm. N***** W*****, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Stadtgemeinde K*****, vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 EUR sA), über den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 2014, GZ 11 R 156/13m‑ ohne ON, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00163.14F.1023.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird, soweit er sich gegen Punkt II der angefochtenen Entscheidung richtet (Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses) nicht Folge gegeben.

Im Übrigen, soweit er sich gegen Punkt I der angefochtenen Entscheidung richtet (Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands), wird der Rekurs zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Feststellungsklage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den Antrag der Kläger auf Abänderung des Zulassungsausspruchs und deren ordentliche Revision wies das Berufungsgericht nach § 508 Abs 4 ZPO zurück. Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger Rekurs und beantragten, den im Berufungsurteil enthaltenen „Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands“ dahin abzuändern, dass dieser 30.000 EUR übersteige.

Das Berufungsgericht wies den Rekurs und den Antrag jeweils als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über den „Wert des Streitgegenstands“ sowie auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen:

1. Beide Beschlüsse wurden vom Berufungsgericht außerhalb des durch die Zurückweisung des Abänderungsantrags und der ordentlichen Revision bereits rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens gefasst, wobei es hinsichtlich der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses als Durchlaufgericht entschied. Die Beschlüsse des Berufungsgerichts sind daher jedenfalls anfechtbar (vgl RIS‑Justiz RS0112633; Kodek in Rechberger 4 § 519 ZPO Rz 6).

2. Gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die nach § 508 Abs 1 ZPO gestellten Anträge der Beklagten samt ihrer ordentlichen Revision mangels Stichhältigkeit zurückgewiesen hat, ist nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig (RIS‑Justiz RS0115271). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RIS‑Justiz RS0111234; vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 508 ZPO Rz 12).

Das Berufungsgericht hat daher den Rekurs der Kläger gegen die Zurückweisung des Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO und der Revision zu Recht zurückgewiesen. Ihrem Rekurs ist daher insoweit nicht Folge zu geben.

3. Aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung der Revision sind alle Überlegungen zur Richtigkeit des berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruchs hinfällig. Die von den Klägern offenbar angestrebte Umdeutung des Rechtsmittels in eine außerordentliche Revision kommt nicht mehr in Betracht. Die Kläger sind durch die Zurückweisung ihres Antrags auf Abänderung des Bewertungsausspruchs daher nicht beschwert.

Mangels Vorliegens der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer (vgl RIS‑Justiz RS0041770) ist der Rekurs der Kläger insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte