OGH 1Ob2/10s

OGH1Ob2/10s29.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sarah H*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mohamed H*****, vertreten durch Dr. Andreas Grohs, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 2009, GZ 43 R 625/09v-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Juli 2009, GZ 4 P 110/07t-U-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Minderjährige beantragte, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag von 124 EUR monatlich auf 228 EUR zu erhöhen.

Das Erstgericht setzte den ab 1. 2. 2008 zu leistenden monatlichen Unterhalt auf 213 EUR hinauf und wies das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren von 15 EUR monatlich (unbekämpft) ab.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass der ab 1. 2. 2008 zu leistende Unterhaltsbetrag mit 180 EUR festgesetzt und das Mehrbegehren von 48 EUR monatlich abgewiesen wurde. Weiters erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe des Vaters mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das gesamte Unterhaltserhöhungsbegehren abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147; RS0042366; RS0122735). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS-Justiz RS0046543).

Im vorliegenden Fall war Gegenstand des Rekursverfahrens die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags um 89 EUR, gegen die sich der Vater zur Wehr gesetzt hatte. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beträgt im vorliegenden Fall somit gemäß § 58 Abs 1 JN 3.204 EUR (das Dreifache des Jahresbetrags) und übersteigt somit 30.000 EUR nicht.

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts daher nicht zulässig. In Betracht käme allein eine - mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene - Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht.

Das Erstgericht wird vorerst die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu überprüfen haben. Da der Oberste Gerichtshof funktionell zur Behandlung der Eingabe derzeit jedenfalls nicht zuständig ist, kann er eine allfällige Verspätung nicht selbst wahrnehmen (vgl nur 9 Ob 89/08s). Sollte sich ergeben, dass die Eingabe innerhalb der für die Zulassungsvorstellung offen stehenden Frist erhoben wurde, wird das Erstgericht einen entsprechenden (fristgebundenen) Verbesserungsauftrag zu erlassen haben, sofern es nicht die Auffassung vertreten sollte, die Eingabe sei inhaltlich ohnehin iSd § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO als Zulassungsvorstellung zu betrachten.

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