Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 11. 7. 2002, ON 107 und ON 108, wurde dem Unterhaltserhöhungsbegehren der nunmehrige Rechtsmittelwerber teilweise stattgegeben. Die Entscheidungen wurden ihnen am 17. 7. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Am 1. 8. 2001 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz ein, mit dem die Mutter der beiden Unterhaltsberechtigten in deren Namen den Antrag stellte, die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der beiden Beschlüsse vom 11. 7. 2002 zu verlängern. Das Erstgericht wies diesen Antrag am 2. 1. 2002 ab (ON 128), weil die Rekursfrist nicht verlängert werden könne. Das daraufhin von Johannes und Manuela R***** angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil es sich bei der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG um eine Notfrist handle, die analog der Bestimmung des § 521 ZPO nicht verlängert werden könne (EFSlg 42.125). Dabei wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung haben Johannes und der Manuela R***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben, über den der OGH noch nicht entscheiden kann, weil noch ungeklärt ist, ob ein absoluter Rechtsmittelausschluss vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 20.000,-- (früher ATS 260.000,--) nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt zwar gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Vermögensgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, doch kann davon bei einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche keine Rede sein. Nach den Grundsätzen des § 58 JN bemisst sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Unterhaltsstreitigkeiten mit dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs, wobei zusätzlich zum laufenden Unterhalt begehrte, bereits fällig gewordene Beitragsleistungen nicht zu veranschlagen sind (1 Ob 11/00z; 2 Ob 294/00z = ÖJZ-LSK 2001/73 ua). Bei Erhöhungsanträgen sind nur die Erhöhungsbeträge maßgeblich (5 Ob 67/99k). Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die in § 14 Abs 3 AußStrG normierte Wertgrenze für die Anrufung des OGH keinesfalls überschritten wird.
Gemäß § 14a Abs 3 AußStrG könnte allerdings das Rekursgericht die
Anrufung des OGH durch eine Änderung seines Ausspruchs über die
Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abändern. Das setzt zwar einen
ausdrücklichen Antrag des Rechtsmittelwerbers voraus (der im
gegenständlichen Fall fehlt), doch kann die Erhebung eines
außerordentlichen Revisionsrekurses, in dem zumindest erkennbar eine
Zulassungsbeschwerde ausgeführt wird, Anlass für die Einleitung eines
Verbesserungsverfahrens geben, falls nicht ohnehin schon die
Zulassungsbeschwerde als solcher Antrag gedeutet wird. Die direkte
Vorlage eines solchen Rechtsmittels an den OGH ist jedenfalls
verfehlt, weil über einen Abänderungsantrag nach § 14a Abs 1 AußStrG
das Rekursgericht zu entscheiden hat. Über die weitere Vorgangsweise
bei Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittels ist also zunächst
einmal vom Erstgericht zu befinden (vgl 4 Ob 73/98h = EvBl 1998, 139;
4 Ob 106/98m; 4 Ob 116/98g = ecolex 1998, 764; 7 Ob 19/99s; 5 Ob
244/01w = RPflSlgG 2757 ua).
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