OGH 7Ob19/99s

OGH7Ob19/99s23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Florian W*****, und Sebastian W*****, vertreten durch ihre Mutter Silvia W*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Johannes W*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. September 1998, GZ 43 R 678/98v-88, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. Juli 1998, GZ 2 P 2023/95k-85, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 25. 1. 1999 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Josefstadt zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte die von Dr. Johannes W***** für seine aus geschiedener Ehe stammenden Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge von je S 5.000,-- monatlich für Florian für den Zeitraum vom 1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 auf monatlich S 5.300,- -, vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 auf monatlich S 6.400,-- und ab 1. 1. 1997 auf monatlich S 5.500,-- sowie für Sebastian vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 auf monatlich S 5.800,-- und ab 1. 1. 1998 auf monatlich S 5.500,- -. Das Erhöhungsmehrbegehren der Mutter, die Unterhaltsbeiträge von S 7.000,-- und S 8.000,-- monatlich verlangte, wies es ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge und erhöhte die Unterhaltsbeiträge antragsgemäß für Florian vom 1. 1. 1995 bis 31. 5. 1995 auf S 7.000,-- und ab 1. 6. 1995 auf S 8.000,-- monatlich und für Sebastian vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1997 auf S 7.000,-- und ab 1. 1. 1998 auf S 8.000,-- monatlich. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Beklagte in einem beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz 1. einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem er beantragte, der Oberste Gerichtshof möge den außerordentlichen Revisionsrekurs zulassen und das Erhöhungsbegehren der Mutter zur Gänze abweisen oder hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen; 2. "aus anwaltlicher Vorsicht" a) einen gemäß § 14a AußStrG an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches sowie b) einen ordentlichen Revisionsrekurs, wobei er auf die Ausführungen im vorangehenden außerordentlichen Revisionsrekurs verwies.

Das Erstgericht hat den "außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise ist nicht zulässig.

Der Ausspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 JN). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (ÖA 1983, 110 ua). Bei jeden der beiden unterhaltsberechtigten Kinder liegt daher der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter S 260.000,- -.

Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN liegen nicht vor. Mehrere Unterhaltsberechtigte sind nur formelle Streitgenossen, nicht aber Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind (3 Ob 170/88 mwN = EFSlg 57.721; vgl auch 10 Ob 349/98s).

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (für jeden der beiden Minderjährigen) S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (2 Ob 135/98m ua).

Hat das Rekursgericht bei einem S 260.000,-- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat.

Der Oberste Gerichtshof ist daher auch nicht befugt, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (nach dem Akteninhalt wurde der Beschluß des Rekursgerichtes dem Rechtsmittelwerber am 30. 11. 1998 zugestellt und das Rechtsmittel am 14. 12. 1998 zur Post gegeben) und über die Frage der Verspätung zu entscheiden.

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