OGH 4Ob106/98m

OGH4Ob106/98m31.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elvira W*****, und des mj. Leonhard W*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Robert R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.Februar 1998, GZ 43 R 77/98m-115, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 15.Jänner 1998, GZ 19 P 1336/95b-110, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie 22.Bezirk als gesetzlicher Vormund der Kinder erhöhte das Erstgericht am 1.8.1996 den Unterhalt für die mj. Elvira W***** von bisher S 700,-- auf S 1.800,-- und für den mj. Leonhard W***** von bisher S 700,-- auf S 1.500,--.

Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Vater gab beim Erstgericht einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs zu Protokoll. Er beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Unterhaltserhöhungsantrag abgewiesen wird. Zur Begründung gab er an, nicht zu wissen, warum er seine Lebenshaltungskosten im Rekurs mit insgesamt S 2.500,-- beziffert habe. Tatsächlich wende er diesen Betrag für seinen Anteil an den Heizungskosten der elterlichen Wohnung auf. Für seinen Unterhalt benötige er weitere S 7.000,--. Im Protokoll ist festgehalten, daß dem Vater ausführlich Rechtsbelehrung erteilt wurde, er aber darauf bestanden hat, den außerordentlichen Revisionsrekurs zu Protokoll zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, daß das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO). Ein Auftrag zur Verbesserung erübrigt sich jedoch, wenn der Rechtsmittelwerber bereits vergeblich darauf hingewiesen wurde, daß das Rechtsmittel nicht dem Gesetz entspricht.

Das trifft im vorliegenden Fall zu:

Der Vater hat trotz ausführlicher Belehrung darauf bestanden, einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs zu Protokoll zu geben, der an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Das Rechtsmittel läßt auch nicht einmal ansatzweise erkennen, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig sein soll. Die Gründe, aus denen der Vater die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft, lassen weder auf einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch auf eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung noch auf das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung schließen. Der Revisionsrekurs wäre aber nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG).

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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