OGH 9Ob70/11a

OGH9Ob70/11a30.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Pflegschaftssache des mj M***** H*****, vertreten durch die Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung für den Bezirk 10 in 1100 Wien, wegen Erhöhung des Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C***** B*****, vertreten durch Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2011, GZ 44 R 282/11p‑42, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 13. April 2011, GZ 8 Pu 109/10t‑28, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Über Antrag des mj M***** H***** erhöhte das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 4. 2011, GZ 8 Pu 109/10t‑28, die Unterhaltspflicht des Vaters (idF: Rechtsmittelwerber) von 345 EUR um folgende Beträge:

1. 4. 2007 ‑ 30. 6. 2007 um 80 EUR auf 425 EUR

1. 7. 2007 ‑ 28. 3. 2009 um 70 EUR auf 415 EUR

1. 3. 2009 ‑ 31. 1. 2010 um 75 EUR auf 420 EUR

ab 1. 2. 2010 um 110 EUR auf 455 EUR.

Das Mehrbegehren des Sohnes wurde abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die Erhöhungen gerichteten Rekurs des Rechtsmittelwerbers keine Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Am 29. 9. 2011 gab der Rechtsmittelwerber zu Protokoll, dagegen eine Zulassungsvorstellung einbringen zu wollen, wofür ihm Verfahrenshilfe gewährt wurde. Der Bescheid, mit dem der Vertreter des Rechtsmittelwerbers zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, wurde diesem am 10. 10. 2011 zugestellt.

Dem am 14. 12. 2011 zur Post gegebenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Rechtsmittelwerbers liegt ein ERV‑Protokoll bei, aus dem die Übermittlung des Schriftsatzes am 20. 10. 2011 hervorgeht. Im Rechtsmittel wird eine „Zulassungsbeschwerde“ erhoben und die Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse im Sinne der Herabsetzung der Beträge um jeweils 55 EUR begehrt.

Mit Beschluss vom 17. 10. 2011 (ON 50) setzte das Erstgericht die Unterhaltspflicht aufgrund des Einvernehmens der Parteien ab 1. 8. 2011 auf 195 EUR herab.

Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts ‑ beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Bewertung des Entscheidungs-gegenstands in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS‑Justiz RS0103147).

Da der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittige Wert sohin keinesfalls 30.000 EUR übersteigt, ist derzeit keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs gegeben.

Die Beurteilung, ob das Rechtsmittel bereits als Antrag iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu interpretieren ist oder einer diesbezüglichen Verbesserung bedarf (vgl RIS‑Justiz RS0109623), bleibt den Vorinstanzen ebenso vorbehalten wie die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit.

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