OGH 2Ob79/14b

OGH2Ob79/14b2.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners Mag. H***** J*****, vertreten durch Dr. Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Antragsgegner und Antragsteller G***** J*****, geboren ***** 1988, *****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen Unterhalt, über die „außerordentlichen Revisionsrekurse“ beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. März 2014, GZ 3 R 67/14x‑56, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 29. Jänner 2014, GZ 14 FAM 3/13g‑48, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00079.14B.1002.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Antragsteller und Antragsgegner (Vater) ist aufgrund einer Vereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. 12. 2004 verpflichtet, dem Antragsgegner und Antragsteller (seinem Sohn) einen monatlichen Unterhalt von 420 EUR zu leisten.

Der Vater beantragte mit Schriftsatz vom 21. 1. 2013, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entheben.

Der Sohn beantragte, die Unterhaltspflicht des Vaters zu erhöhen, nach Modifikation zuletzt am 2. 12. 2013 dahin, dass ihm dieser ab 1. 4. 2011 1.000 EUR und ab 1. 9. 2013 790 EUR monatlich zu leisten habe.

Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters ab und verpflichtete ihn in teilweiser Stattgabe der Erhöhungsanträge des Sohnes zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen:

 

1. 4. 2011 bis 31. 12. 2011 979 EUR

1. 1. 2012 bis 31. 8. 2012 752 EUR

1. 9. 2012 bis 30. 9. 2013 553 EUR

ab 1. 10. 2013 433 EUR

 

Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien teilweise Folge, befreite den Vater von seiner Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum vom 1. 4. 2011 bis 31. 8. 2012 und wies gleichzeitig den Erhöhungsantrag des Sohnes für diesen Zeitraum ab. Es verpflichtete den Vater für den Zeitraum 1. 9. 2012 bis 31. 8. 2013 zur Leistung eines erhöhten monatlichen Unterhaltsbeitrags von 870 EUR und wies für diesen Zeitraum das weitere Erhöhungsbegehren des Sohnes ebenso ab wie das Begehren des Vaters, ihn ab 1. 9. 2012 von der Unterhaltspflicht zu befreien. Hinsichtlich des auf 790 EUR gerichteten Erhöhungsantrags des Sohnes hob es die Entscheidung des Erstgerichts für den Zeitraum ab 1. 9. 2013 auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Bezüglich des abändernden Teils des Beschlusses sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die gegen diesen Beschluss erhobenen „ außerordentlichen Revisionsrekurse “ beider Parteien (wobei der Sohn hilfsweise eine Zulassungsvorstellung samt ordentlichem Revisionsrekurs erhob) legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen ‑ binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts ‑ beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS‑Justiz RS0103147 [T2]); eine Hinzurechnung des begehrten rückständigen Unterhalts kommt nach der jüngeren Rechtsprechung nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0042366 [T7]; RS0103147 [T1 und T6]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS‑Justiz RS0046543), der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735). Liegen wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen (vgl 10 Ob 36/14p).

Der Vater begehrte in seinem Rekurs weiterhin die Befreiung von den monatlichen (laufenden) Unterhaltszahlungen („ eine Herabsetzung auf 0 EUR “), während der Sohn die Erhöhung des laufenden Unterhalts auf 790 EUR beantragte. Zwischen den Parteien blieb somit hinsichtlich des laufenden Unterhalts ein Betrag von 790 EUR strittig. Auf dieser Grundlage beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 28.440 EUR (= 790 EUR x 36).

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat ‑ auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist ‑ das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind (einen solchen Antrag hat hier der Sohn ohnedies hilfsweise gestellt); allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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