Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Vater war an laufendem Unterhalt zuletzt aufgrund der Entscheidung des Rekursgerichts vom 8. 6. 2009, ON U30, zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für D***** von 350 EUR und für M***** von 300 EUR verpflichtet.
Das Erstgericht erhöhte diese Verpflichtung ab 1. 1. 2009 auf 684 EUR beziehungsweise auf 616 EUR und wies die Mehrbegehren auf insgesamt 700 EUR beziehungsweise 650 EUR ab; darüber hinaus verpflichtete es den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts an die beiden Kinder.
Im Rekursverfahren strebten der Vater eine gänzliche Abweisung der Unterhaltserhöhung, die Kinder jedoch einen gänzlichen Zuspruch der von ihnen begehrten Unterhaltsbeiträge an.
Das Rekursgericht bestätigte zwar den laufenden Unterhalt, sprach den Kindern jedoch teilweise weiteren rückständigen Unterhalt zu. Es erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, s 6 Ob 126/07h mwN; aus jüngerer Zeit 3 Ob 176/09t; 6 Ob 202/09p). Maßgeblich ist dabei jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, hier also jeweils 350 EUR; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Gegenteilige (frühere) Rechtsprechung, wonach der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge maßgeblich sein soll, wenn dieser höher als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts ist (3 Ob 503/96 SZ 69/33; 6 Ob 327/98a; 2 Ob 76/99m; 5 Ob 309/04h; 3 Ob 204/06f) wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt (6 Ob 126/07h;10 Ob 82/07t; 4 Ob 214/08m; 1 Ob 119/07t; 1 Ob 162/09v; 3 Ob 176/09t; 4 Ob 188/09i).
Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp, s 6 Ob 126/07h mwN).
Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, aus jüngerer Zeit 6 Ob 142/06k mwN).
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