OGH 10Ob44/15s

OGH10Ob44/15s19.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen F*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien), über den Revisionsrekurs des Vaters M*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2015, GZ 43 R 69/15p‑41, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. November 2014, GZ 88 Pu 44/14y‑35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00044.15S.0519.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Das Erstgericht setzte den vom Vater für seine 2005 geborene Tochter F***** zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Zeit von 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 mit 210 EUR und für die Zeit ab 1. Juli 2014 mit 385 EUR fest. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, mit dem dieser eine Unterhaltsfestsetzung in monatlicher Höhe von 113 EUR anstrebte, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Vaters, in dem er in erster Linie eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, in eventu eine Abänderung (erkennbar) dahin beantragt, dass der von ihm zu leistende Unterhalt mit 113 EUR monatlich festgesetzt wird.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und ‑ wie hier ‑ das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

1.1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG.

2. Der Gegenstand, über den das Rekursgericht in seinem Beschluss ON 41 entschieden hat, übersteigt im vorliegenden Fall nicht 30.000 EUR:

2.1. Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN bestimmt sich mit dem 36‑fachen des im Rekursverfahren strittigen Begehrens (RIS‑Justiz RS0046543; RS0122735), wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (6 Ob 209/13y mit Hinweis auf RIS‑Justiz RS0103147 [T26]).

2.2. Strittig ist die Differenz zwischen dem vom Erstgericht mit 385 EUR festgesetzten laufenden monatlichen Unterhalt und dem vom Vater zugestandenen Betrag von 113 EUR monatlich, somit 272 EUR monatlich. Multipliziert mit 36 ergibt sich ein Entscheidungsgegenstand von 9.792 EUR.

3. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und zunächst dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen; ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T13 und T14]).

4. Da der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte „außerordentliche Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden durfte, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen ist (§ 69 Abs 3 AußStrG), ist die Rückleitung an das Erstgericht anzuordnen.

Stichworte