Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der am 1. 12. 1994 geborene Simon, die am 13. 12. 1996 geborene Valentina und der am 28. 8. 2002 geborene Laurenz entstammen der seit 14. 4. 2005 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Mutter Dr. Karin K***** und des Vaters Dr. Alois K*****.
Mit dem am 21. 6. 2005 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrten die Kinder, ihren Vater zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten:
- für Simon in der Zeit von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 EUR 570,-- und ab 1. 12. 2004 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 660,--,
- für Valentina ab 1. 10. 2003 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 570,--,
- für Laurenz ab 1. 10. 2003 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 345,--.
Der Vater sprach sich teilweise gegen die begehrte Festsetzung aus und war mit einer Festsetzung in folgender monatlichen Höhe einverstanden:
- für Simon EUR 445,-- im Jahr 2003 und EUR 363,-- ab 2004,
- für Valentina EUR 370,-- im Jahr 2003 und EUR 302,-- ab 2004,
- für Laurenz EUR 321,-- im Jahr 2003 und EUR 262,-- ab 2004. Das Erstgericht setzte die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt fest:
- für Simon in der Zeit von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 EUR 460,-- und ab 1. 12. 2004 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 660,--,
- für Valentina ab 1. 10. 2003 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 460,--,
- für Laurenz von 1. 10. 2003 bis 31. 7. 2005 EUR 280,-- und ab 1. 8. 2005 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 345,--.
Das jeweilige Mehrbegehren wurde abgewiesen und die Zahlungspflicht hinsichtlich der bestehenden Unterhaltsrückstände abzüglich der in der Zeit von 1. 10. 2003 bis zur Beschlussfassung erbrachten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 21.066,50 ausgesprochen. In dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs stellte der Vater den Antrag, den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhalt in folgender Höhe festzusetzen:
- für Simon in der Zeit von 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2003 mit EUR 357,--, in der Zeit von 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 mit EUR 315,--, im Dezember 2004 mit EUR 355,-- und ab 1. 1. 2005 mit EUR 374,--,
- für Valentina in der Zeit von 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2003 mit EUR 357,--, in der Zeit von 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 mit EUR 315,--, im Dezember 2004 mit EUR 295,-- und ab 1. 1. 2005 mit EUR 312,--,
- für Laurenz in der Zeit von 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2003 mit EUR 312,--, in der Zeit von 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 mit EUR 276,--, im Dezember 2004 mit EUR 256,-- und ab 1. 1. 2005 mit EUR 270,--. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass die in der Zeit von 1. 10. 2003 bis zur Beschlussfassung erster Instanz erbrachten Unterhaltsleistungen im Gesamtbetrag von EUR 21.066,50 nach Kopfteilen, d.h. mit einem Betrag von EUR 7.022,16 je Kind auf die Unterhaltsansprüche der Antragsteller anzurechnen sind. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es nicht von einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei und der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands des Rechtsmittelgerichtes sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147 [T2]). Ausgehend davon übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000,--:
Hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder (Valentina und Laurenz) erübrigt sich eine nähere Prüfung des Anfechtungsumfangs im Rekursverfahren, weil selbst bei gänzlicher Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den Vater der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000,-- nicht überstiegen hätte (460 x 36 ergibt beispielsweise 16.560,--).
Die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung für Simon (EUR 460,-- im Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 und EUR 660,-- ab 1. 12. 2004) blieb seitens des Vaters hinsichtlich folgender Beträge unangefochten: EUR 357,-- für den Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 31. 12. 2003, EUR 315,-- für den Zeitraum von 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004, EUR 355,-- im Dezember 2004 und EUR 374,-- ab 1. 1. 2005. Sieht man von dem ohne weitere Auswirkungen bleibenden Sonderfall des Dezember 2004 ab, ergibt sich ausgehend von der höchsten Differenz (3 Ob 204/06f) zwischen dem vom Erstgericht zugesprochenen (EUR 660,--) und dem vom Vater in seinem Rekurs zugestandenen monatlichen Unterhaltsbeitrag (EUR 374,-- ab 1. 1. 2005) ein Dreijahresbetrag in Höhe von EUR 10.296,-- (660,-- abzüglich 374,-- ergibt 286,--; 286,-- x 36 = 10.296,--), sodass auch in Bezug auf Simon der Rekursgegenstand EUR 20.000,-- nicht übersteigt.
Das Rechtsmittel des Vaters war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (6 Ob 142/06k ua).
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben.
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