Rechtssatz
Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung, deren Inhalt keinen aktenmäßigen Niederschlag findet und einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist.
10 Os 168/71 | OGH | 09.11.1971 |
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13 Os 16/72 | OGH | 17.02.1972 |
Beisatz: Der Umstand, dass die schriftliche Rechtsbelehrung den ihr gesetzlich gesteckten Rahmen überschritt und in ihr auch auf den konkreten Sachverhalt Bezug genommen wurde, bildet an sich keine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Z 8 StPO. (T1) Veröff: RZ 1972,133 |
13 Os 40/72 | OGH | 21.06.1972 |
Beisatz: Fassung eines Vorsatzes "in kürzester Zeit". (T2) |
12 Os 111/72 | OGH | 22.12.1972 |
Veröff: EvBl 1973/168 S 357 = ZfRV 1974 H3,220 (mit Glosse von Marschall) |
12 Os 112/73 | OGH | 16.10.1973 |
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9 Os 24/73 | OGH | 29.10.1973 |
Vgl auch; Beisatz: Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt bildet dann keine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 8 StPO, wenn dadurch nur die mündliche Besprechung im Sinne des § 323 Abs 2 StPO ohne Nachteil für den Angeklagten teilweise vorweggenommen wird. (T3) |
13 Os 171/73 | OGH | 22.03.1974 |
Veröff: EvBl 1974/259 S 553 = SSt 45/9 |
9 Os 164/75 | OGH | 21.04.1976 |
Beis wie T1 |
9 Os 21/77 | OGH | 22.03.1977 |
Beis wie T1; Beisatz: ..... wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen wird und die Ausführungen auch nicht etwa geeignet sind, die Geschwornen irrezuführen, und wenn daher außer Zweifel steht, dass diese Formverletzung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluss üben konnte. (T4) |
10 Os 43/80 | OGH | 13.05.1980 |
nur: Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung. (T5) |
9 Os 52/81 | OGH | 16.06.1981 |
nur T5 |
9 Os 188/80 | OGH | 03.11.1981 |
nur: Deren Inhalt keinen aktenmäßigen Niederschlag findet und einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist. (T6) |
10 Os 89/82 | OGH | 08.06.1982 |
nur T6 |
10 Os 126/82 | OGH | 21.09.1982 |
nur T5 |
12 Os 50/84 | OGH | 12.04.1984 |
nur T5 |
9 Os 24/86 | OGH | 16.04.1986 |
nur T5; Beisatz: Allein maßgebliche Kriterien der auf eine konkrete Frage abzustellenden Rechtsbelehrung sind demnach deren Entsprechung im Gesetz sowie deren Verständlichkeit für einen juristisch ungeschulten Durchschnittsmenschen. Die Ausführlichkeit der Belehrung hat sich darnach nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und deren allfälliger Problematik in beweismäßiger Hinsicht zu orientieren, hängt vielmehr ausschließlich vom Schwierigkeitsgrad der zu erklärenden Rechtsbegriffe ab. (T7) |
11 Os 9/87 | OGH | 24.03.1987 |
Vgl auch; Beisatz: In der schriftlichen Rechtsbelehrung hat jede Bezugnahme auf die Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht, auf den Sachverhalt und auf die zu beurteilenden Beweisergebnisse zu unterbleiben. (T8) |
13 Os 94/89 | OGH | 05.09.1989 |
nur T5 |
16 Os 8/90 | OGH | 06.07.1990 |
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung dürfen gemäß § 321 Abs 2 StPO nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein. (T9) |
14 Os 17/02 | OGH | 28.05.2002 |
Vgl; Beisatz: Eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich. (T10) |
15 Os 76/04 | OGH | 18.11.2004 |
nur: Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Sache der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung, deren Inhalt einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist. (T11) |
12 Os 90/06m | OGH | 19.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Aufgabe der gemäß § 323 Abs 2 StPO vom Vorsitzenden abzuhaltenden Besprechung ist auch die für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen hervorzuheben und insoweit auch auf die Ereignisse der Hauptverhandlung hinzuweisen. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19700521_OGH0002_0090OS00003_7000000_001
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