OGH 15Os104/95

OGH15Os104/9531.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 9.Mai 1995, GZ 13 Vr 1039/94-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten S***** und des Verteidigers Dr.Duma zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und Richard S***** zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung wegen Strafe auf diese Entscheidung verwiesen.

Hingegen wird der Berufung des Angeklagten, soweit sie nach § 498 Abs 3 StPO als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist, Folge gegeben, der Widerrufsbeschluß aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Nachsicht der im Verfahren AZ 13 E Vr 656/94 des Landesgerichtes Leoben verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe abgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Richard S***** des Verbrechens des teils vollendeten (1.), teils versuchten Mordes (2.) nach §§ 75 und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 9.November 1994 in Proleb

(zu 1.) seine geschiedene Gattin Christine S***** durch Abgabe eines gezielten Schusses aus einer Pumpgun gegen ihren Hals vorsätzlich getötet, und

(zu 2.) Richard G***** durch Abfeuern zweier Schüsse aus der zu 1. genannten Waffe "aus nächster Nähe", deren einer den Genannten am rechten Oberarm traf und lebensgefährlich verletzte (Durchtrennung eines Gefäßnervenbündels), vorsätzlich zu töten versucht.

Die Geschworenen bejahten die (zusammengefaßte, allerdings in bezug auf jedes der beiden Tatopfer punktuell unterteilte und demnach keine Unklarheit ermöglichende) - anklagekonforme - Hauptfrage nach Mord gemäß § 75 StGB (in bezug auf Christine S***** - Zl I/1.) und nach Mordversuch gemäß §§ 15, 75 StGB (in bezug auf Richard G***** - Zl I/2.) stimmeneinhellig. Die - einzige - (gleichfalls unter gesonderter Beschreibung der jeweiligen Tatmodalitäten formulierte) Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 87 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (hinsichtlich Christine S***** - Zl I/1.) bzw nach absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 StGB (bezüglich Richard G***** - Zl I/2.) blieb folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die im Rahmen der vorangestellten Tatsachenrüge (Z 10 a) unter Hinweis auf vom Nichtigkeitswerber ausgewählte Passagen seiner Verantwortung vorgebrachten Argumente vermögen keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit des im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tötungsvorsatzes zu erwecken. Auf der Basis sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse, vor allem des waffentechnischen Gutachtens der Bundespolizeidirektion Graz (ON 60/II), der Vorgeschichte der Tat (Beschaffung der Waffe und Äußerung gegenüber der Zeugin Sch*****), der konkreten Tatumstände und des in der Beschwerde übergangenen - mehrfachen (teils ausdrücklichen) - Eingeständnisses des Tötungswillens in bezug auf beide Tatopfer seitens des Angeklagten im Rahmen seiner Einvernahmen vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark und vor dem Untersuchungsrichter (21 ff/Bd I, insbesondere 27 f/I; ON 5/I; 245 ff/I) bleibt die dem Verdikt zugrunde liegende Bejahung (zumindest) bedingten Mordvorsatzes in Ansehung beider Opfer völlig bedenkenfrei und läßt für die angestrebte Annahme bloßen Verletzungsvorsatzes (auch in der Form des § 5 Abs 2 StGB) keinen Raum.

Da der Tatbestand des Mordes begrifflich einen (hier im übrigen durchaus indizierten) vorgefaßten Tötungsplan nicht voraussetzt, sondern auch ein - hier allerdings gar nicht indizierter - spontaner Tötungsvorsatz hinreichend wäre (Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 22), gehen die Einwände des Beschwerdeführers ins Leere, in welchen er - unter dem Aspekt seines zunächst (angeblich nur) auf Zurückgewinnung der Christine S***** gerichteten Vorhabens - seine "primäre Tötungsabsicht" bestreitet. Die Erwägungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Guido W***** über das mögliche Fehlen einer solchen "primären Tötungsabsicht" - auf welche der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang zurückgreift - können zur Untermauerung des relevierten Nichtigkeitsgrundes daher ebensowenig mit Erfolg herangezogen werden wie die spekulative Aufbereitung denkmöglicher Bedeutungsinhalte jener (abermals punktuell herausgegriffenen) Details der eigenen Einlassung, wonach ihm (dem Angeklagten) bei der Schußabgabe auf seine Exgattin "alles wurscht" gewesen sei (27/I). Für das daraus abgeleitete Vorliegen bloß bewußt fahrlässiger Herbeiführung des Erfolges fehlt nämlich jedes Beweissubstrat.

In Wahrheit sucht der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen insgesamt nur in unzulässiger Weise nach Art einer in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die - gemäß Artikel 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene - Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Die Instruktionsrüge (Z 8) ist teilweise nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Indem sie nämlich eine Belehrung darüber vermißt, daß ein "Inkaufnehmen" bloß besage, der Täter sei sich der Möglichkeit eines Schadenseintrittes bewußt gewesen, unterstellt sie - aktenwidrig - der Rechtsbelehrung, sie enthalte eine Unterrichtung über den Begriff eines "Inkaufnehmens". In der vorliegenden schriftlichen Instruktion scheint jedoch der (weder im Gesetz enthaltene noch in die Fragen aufgenommene) Begriff der "Inkaufnahme" des Erfolges - zu Recht - gar nicht auf; war doch dieser Begriff auf die bis 31.Dezember 1975 geltende Rechtslage (damals: § 1 StG) bezogen, von der der Gesetzgeber des StGB insoweit bewußt abgewichen ist (Dokumentation zum StGB 60). Eine Belehrung über seit nahezu zwei Jahrzenten obsolete Begriffe war nicht zu erteilen. Der Schwurgerichtshof legte vielmehr gemäß § 321 Abs 2 StPO klar und in - auch für juristische Laien - verständlicher Form im Sinn der geltenden Rechtslage dar, daß zur Verwirklichung der inneren Tatseite des Mordes bedingter Vorsatz genügt, bei welchem der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt und einen Eintritt auch nicht als gewiß voraussieht, ihn aber doch ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet (129, 131, 135/III), womit die Geschworenen aber auf die relevierte (geringste) Vorsatzstufe, des dolus eventualis, unmißverständlich und gesetzeskonform (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) hingewiesen wurden. Soweit die Instruktionsrüge demnach auf einen in der Rechtsbelehrung gar nicht enthaltenden Inhalt abstellt, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (10 Os 113/85, 12 Os 35/88, 15 Os 50,51/90).

Die weiteren, auf bestimmte, (vermeintlich) die "innere Teilnahmslosigkeit", "bloßen Unbedacht" und "Leichtsinn" des Angeklagten hinweisenden Verantwortungspassagen - sohin auf konkrete Verfahrensergebnisse - zurückgreifende Beschwerdeargumentation übersieht, daß Gegenstand der Instruktion ausschließlich abstrakte rechtliche Umstände, nicht aber solche sein können, die sich erst in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrunde liegenden individuellen Sachverhalt, wie er sich aus den Verfahrensresultaten ergibt, ist vielmehr der vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Laienrichtern abzuhaltenden mündlichen Besprechung vorbehalten (vgl uva Mayerhofer/Rieder StPO3 § 345 Abs 1 Z 8 E 14, 15).

Da nach Art der Fallgestaltung (durch Eifersucht motiviertes, vorbereitetes Schußattentat gegen wehrlose Opfer mit einer ihrer Art nach als besonders treffsicher bekannten Waffe) die Problematik der Abgrenzung der voluntativen Erfordernisse bedingten Vorsatzes zu jenen bewußter Fahrlässigkeit keinerlei Bedeutung hatte (zumal - nach der Verfahrenslage zutreffend - gar keine Frage in Richtung eines Fahrlässigkeitsdeliktes gestellt wurde), bestand für die vermißte rechtstheoretische Erläuterung dieser Unterscheidung kein konkretes Tatsachensubstrat. Soweit die Beschwerde daher in der Unterlassung einer ausdrücklichen Unterweisung, daß bloße "Gleichgültigkeit" (im Sinne einer inneren Teilnahmslosigkeit) und "bloßer Unbedacht und Leichtsinn" für die Annahme (der Wollenskomponente) des dolus eventualis nicht ausreichen, eine zur Beirrung der Geschworenen geeignete - und daher einer Unrichtigkeit der Instruktion gleichzusetzende - Unvollständigkeit der Belehrung erblickt, entzieht sich das - im übrigen nicht näher substantiierte - Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 57 aE).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren und wertete als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen (gemeint: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art - § 33 Z 1 StGB), den äußerst raschen Rückfall, zwei Vorstrafen sowie das heimtückische Vorgehen ohne Chance einer Gegenwehr des Opfers, als mildernd das Geständnis und die Erregung zur Tatzeit nach der Scheidung.

Unter einem widerrief es gemäß §§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO, 53 Abs 1 StGB die mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 3.November 1994, AZ 13 E Vr 656/94, ausgesprochene bedingte Nachsicht einer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe.

Dagegen richten sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe anstrebt und die des Angeklagten, der die Herabsetzung der Freiheitsstrafe - auch unter Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB - begehrt; letztere ist iSd § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß anzusehen.

Vorerst sind die vom Erstgericht ansonsten zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, daß der Umstand, daß es bei der Tatausführung gegen Richard G***** beim Versuch geblieben ist, dem Angeklagten zusätzlich als mildernd zugute zu halten ist. Dieser Milderungsumstand ist - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - bei Ausbleiben der geplanten Tatfolge stets, und zwar auch dann, wenn dies einem vom Täter nicht beeinflußten oder beeinflußbaren Zufall zuzuschreiben ist, zu berücksichtigen. Dieser rein erfolgsbezogene Milderungsgrund ist nämlich von der - allerdings im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB zu beachtenden - Schuld des Täters nicht abhängig (Kunst im WK § 32 Rz 8, Pallin Strafzumessung Rz 66). Auch Heimtücke iSd § 33 Z 6 StGB kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nicht als erschwerend herangezogen werden, wird doch dabei der Bruch eines Vertrauensverhältnisses vorausgesetzt (Leukauf/Steininger Komm3 §§ 33 RN 12, Kunst im WK § 33 Rz 12, Pallin aaO Rz 48). Allerdings sind iS der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) einerseits die schwere, offenbar mit Dauerfolgen verbundene (S 59/III, 334/I, 387/I, 67/III) Verletzung des Richard G***** und andrerseits der Umstand, daß beide Tatopfer keine Vorsicht gegen den heimlich auf eine Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung lauernden Täter gebrauchen konnten, mit entsprechendem Gewicht zu beachten. Weitere Umstände mildernder Natur vermag der Angeklagte nicht darzutun. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.Guido W***** in der Hauptverhandlung waren die ständigen Kopfschmerzen des Angeklagten nicht ausschlaggebend für den Affektdurchbruch bei der Tathandlung (95/III), sodaß der diesbezügliche Einwand ins Leere geht. Dem Argument des Fehlens einer "primären Tötungsabsicht" bzw, daß die Tat nicht von langer Hand geplant war, stehen einerseits der Akteninhalt, nach dem der Angeklagte schon Wochen vor der Tat einer Zeugin gegenüber von der geplanten Tötung seiner geschiedenen Frau gesprochen hat (39/III f), sowie der - unter falschen Behauptungen vorgenommene (119/I) - Kauf der Tatwaffe Tage vor der Tat, andrerseits die Annahmen des Geschworenengerichtes zur subjektiven Tatseite entgegen. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.

Entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht ist dem Angeklagten jedoch das vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis vom Erstgericht zu Recht als mildernd zugerechnet worden (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 34 E 50 mwN). Im Ergebnis berechtigt führt aber die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung aus, daß die Umstände des Einzelfalles, zu denen jedenfalls die Deliktshäufung, die sich insbesondere aus dem Vorleben und dem überaus raschen Rückfall manifestierende Gefährlichkeit des Täters und die verwerfliche Begehungsweise der Tat zählen, dazu führen, daß nur die vom Gesetz angedrohte Höchststrafe als tat- und schuldangemessen zu betrachten ist. Denn gerade solche Umstände liegen beim Angeklagten vor, der nicht nur wiederholt einschlägig vorbestraft und äußerst rasch rückfällig geworden ist sowie seine geschiedene Frau mit dem Schuß geradezu hinrichtete, sondern nach dieser Tat noch mehrere Schüsse abgab, die zu schwersten Verletzungsfolgen des weiteren Opfers geführt haben. In diesem Gesamtverhalten kommt ein ungewöhnlich intensiver, in der Persönlichkeitsstruktur wurzelnder Täterwille zum Ausdruck, der die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten sinnfällig unterstreicht. Der Oberste Gerichtshof kam daher zur Überzeugung, daß die täterspezifischen Erschwerungsumstände so gravierend sind, daß die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist.

Mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafhöhe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Allerdings erscheint der Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren AZ 13 E Vr 656/94 des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Nachsicht der dort über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten zusätzlich zu seiner neuerlichen Verurteilung nicht mehr erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB), weil die Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Vollzuges jener Strafe im Hinblick auf die nunmehr verhängte lebenslange Freiheitsstrafe ausreichend erscheint, bei ihm eine damit anzustrebende spezialpräventive Effizienz zu entfalten. Der tatsächliche Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe würde einen Widerruf ohnedies erübrigen. Selbst unter der noch lange nicht aktuellen Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe erzeugt der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe dann, wenn eine bedingte Entlassung mit Grund verfügt wird, wohl eine derart spezialpräventive Wirkung, daß es dann der Verbüßung einer viermonatigen Freiheitsstrafe nicht mehr bedarf (15 Os 58,59/95 ua).

Demgemäß war der gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu wertenden Berufung des Angeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 13 E Vr 656/94 des Landesgerichtes Leoben abzuweisen.

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