OGH 16Os8/90

OGH16Os8/906.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Unger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen L*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Jugendgerichtshof Wien vom 15.Jänner 1990, GZ 25 Vr 878/88-76, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, Peter und Justine L***, sowie des Verteidigers Dr. Smetana jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.März 1971 geborene Jürgen L*** (im zweiten Rechtsgang) auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er nachts zum 17.September 1988 in Brunn am Gebirge versuchte, die 74-jährige Paula G*** zu töten, indem er ihr mit einer Zinnschale mehrmals ("in Tötungsabsicht") auf den Hinterkopf und ins Gesicht schlug. Die Geschwornen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage (1) in Richtung des versuchten Mordes einstimmig bejaht und die hiezu gestellte Zusatzfrage (2) des Wortlauts "Hat Jürgen L*** freiwillig die Ausführung des Mordes aufgegeben?" einstimmig verneint; die Eventualfrage (3) nach versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung blieb folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer allein auf die Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er reklamiert, die den Geschwornen erteilte schriftliche Rechtsbelehrung zur Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch sei deshalb unrichtig, weil sie sich darauf beschränke, die Frewilligkeit mit: "Ich will nicht, obwohl ich kann" und die Unfreiwilligkeit mit: "Ich kann nicht, obwohl ich will" zu umschreiben, ohne sich mit der Variante: "Ich kann nicht, weil ich nicht will" zu beschäftigen; dies sei im Zusammenhang mit der Erklärung, freiwillig bedeute frei von psychischem und physischem Zwang geeignet gewesen, bei den Geschwornen die irrige Auffassung zu erwecken, daß auch im Falle des Nichtkönnens infolge Nichtwollens psychisches Unvermögen des Täters und damit Unfreiwilligkeit vorliege.

Der Rechtsbelehrung haftet indes im bezeichneten Punkt weder eine Unrichtigkeit noch eine dieser gleichzuhaltende, weil zu einer irrigen Auslegung der Merkmale des Rücktritts vom Versuch Anlaß gebende Unvollständigkeit an.

Denn der Begriff der Freiwilligkeit als Voraussetzung strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch wird in der Rechtsbelehrung keneswegs nur mittels der von der Beschwerde herausgestellten sog Frankschen Formel erklärt; er wird vielmehr (im Einklang mit der Rechtsprechung und der Lehre) dahin erläutert, daß freiwillig handelt, wer sich sagt, er könnte die Tat vollenden, aber er wolle es überhaupt oder wenigstens jetzt nicht, weiters daß freiwillig mithin frei von psychischem oder physischem Zwang bedeutet, daß der Rücktritt, um freiwillig zu sein, nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlaßt worden sein darf, sondern aus einem autonomen Motiv erwachsen muß, das jedoch nicht ethisch wertvoll zu sein braucht, daß der Täter aus eigenem Antrieb von der Vollendung der Tat abstehen muß, wobei für diesen Entschluß aber nicht ausschließlich innere Erwägungen maßgebend zu sein brauchen, sondern auch äußere Umstände hiefür mitbestimmend gewesen sein können, sofern nur beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre, und daß die Abstandnahme von der Vollendung zur Gänze aus freien Stücken erfolgen muß, dh der Täter die Straftat an sich ungestört und planmäßig vollenden hätte können und davon nicht etwa (wenigstens zum Teil auch) durch irgendwelche entgegenstehende tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse abgehalten worden ist (vgl Seiten 5 und 6 der Rechtsbelehrung). Erst im Anschluß an diese Ausführungen wird sodann (zusammenfassend) angeführt, daß freiwillig handelt, wer sich sagt, er könne die Tat vollenden, aber wolle es nicht, während unfreiwillig handelt, wer die Tat aus anderen Gründen nicht vollendet, wobei (jeweils unter Anführungszeichen) die betreffende Merkformel (nach Frank) beigefügt ist (vgl Seite 6 der Rechtsbelehrung).

Damit konnte aber bei den Geschwornen - anders als bei der vom Beschwerdeführer reklamierten (begriffsvermengenden) Variante - kein Irrtum oder Mißverständnis über die Auslegung des Begriffes der Freiwilligkeit entstehen, und zwar weder in bezug auf das physische oder psychische Unvermögen des Täters, die Tat zu vollenden, noch auf sein Wollen oder Nichtwollen der Tatvollendung. Auf den konkreten Sachverhalt hinwieder und damit auf die Verantwortung des Beschwerdeführers durfte die Rechtsbelehrung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht Bezug nehmen; denn Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung dürfen gemäß § 321 Abs 2 StPO nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 14 ff zu § 345 Z 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt, weshalb sie zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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