BVwG L504 2215430-2

BVwGL504 2215430-215.11.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2215430.2.00

 

Spruch:

 

L504 2215430-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 9 Jahre herabgesetzt wird.

 

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei.

 

I.2. Die bP stellte am 22.07.1998 während einer Einvernahme wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt Abschiebung einen Asylantrag, nachdem sie sich zuvor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, in der Wohnung, in der auch ihr Bruder lebte, im Rahmen einer Kontrolle auffiel und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verwaltungsstrafrechtlich (Bescheid vom 22.07.1998, Geldstrafe) belangt wurde.

 

Aus einer Auskunft aus dem Schengener Informationssystem und Ermittlungen ergab sich, dass die bP in Deutschland bereits einen Asylantrag im Jahr 1996 gestellt hat, dieser im Mai 1998 im Instanzenzug abgelehnt wurde (da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie Flugblätter verteilte) und gegen die bP ein Einreise / Aufenthaltsverbot von Deutschland bis 17.10.2003 bestand.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.1999 zu Zl.: 98 05.364-BAW wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Vorwiegend stützte sich die bP darauf, dass sie Probleme wegen ihrer kurdischen Abstammung sowie Unterstützung der PKK gehabt habe.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die bP wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129 Abs. 1, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – davon 9 Monate bedingt – verurteilt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde die bP wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 4 Monaten verurteilt.

 

Mit Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2007 zu Zl. 209.476/0/12E-II/06/99 wurde nach mündlicher Verhandlung der Berufung der bP gegen den Bescheid vom März 1999 stattgegeben und der bP gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gem. § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies da die bP insbesondere glaubhaft gemacht habe, dass sie in einer PKK-nahen verbotenen Zeitung im Ausland ein kurzes Statement hinsichtlich einer Unterstützungserklärung für die PKK und Öcalan abgegeben habe.

 

I.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die bP wegen § 15 269 Abs. 1 (1. Fall); § 15 § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 2 Z4 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten verurteilt.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde die bP wegen § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde die bP wegen § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Aufgrund der Verurteilungen wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen die bP vor der belangten Behörde (idF bB) am 20.09.2018 einvernommen worden ist.

 

I.4. Mittels Bescheid der bB vom 30.01.2019 wurde der bP nach Einvernahme am 20.09.2018 und Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aufgrund der letzten Verurteilung gem. § 7 Abs. 1 Zi 1 AsylG der Asylstatus aberkannt (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Sruchpunkt II.) und ein 9-jähriges Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen sowie die Abschiebung in die Türkei gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig erklärt (Spruchpunkte III. und IV.). Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

 

Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2019 in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 30.01.2019, Zl. XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und V. stattgegeben und der Bescheid insoweit behoben.

 

Der Status eines Asylberechtigten wurde wegen Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt, weil die bP von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden ist und sie eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Gemäß § 8 Abs 3a AsylG war der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 Z 2 AsylG schon deshalb nicht zuzuerkennen, da die bP mit ihrer rk. Verurteilung wegen Vergewaltigung, und damit wegen eines Verbrechens, einen Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs 2 AsylG verwirklicht hat. Das Aufenthaltsverbot wurde behoben, da gemäß aktueller Judikatur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grds. eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls mit Einreiseverbot in Frage kommt.

 

Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 11.02.2020.

 

Die Wesentlichen Passagen der Verhandlung vom 19.11.2019 stellen sich wie folgt dar:

 

Die Befragung findet auf Wunsch der beschwerdeführenden Partei in deutscher Sprache statt. Der Dolmetsch verbleibt im Falle von Verständigungsschwierigkeiten im Saal.

 

Sie wurden in dieser Angelegenheit vom Bundesamt einvernommen und konnten sich zur Sache äußern. Sie haben gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben und im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich eine Verhandlung beantragt.

Was möchten Sie heute in der Verhandlung noch von sich aus noch vorbringen?

P: Meine gegenständliche Straftat tut mir unendlich leid, sowie auch die letzte Straftat habe ich die vorangegangenen Taten habe ich diese unter Alkoholeinfluss begangen. Ich habe dadurch nicht nur das Opfer geschädigt, sondern auch die Familie des Opfers, sowie auch meine eigene Familie. Ich habe dabei jeweils ein Alkoholproblem gehabt. Ich habe zwei eigene Kinder, zwei Stiefsöhne, sowie eine krebskranke Lebensgefährtin. Es war ein großer Fehler. Ich lasse derzeit bzw. künftig die Finger vom Alkohol. Ich arbeite in der JA XXXX , auch als Vorarbeiter. Ich habe eine Alkoholtherapie gemacht und zwischenzeitig auch einen Computerführerschein gemacht.

 

P legt vor: (wird in Kopie zum Akt genommen)

Therapiebestätigung der JA XXXX , vom 09.08.2019

Zertifikat ECDL ADVANCED, Modul A3 Textverarbeitung, vom 19.09.2019

ECDL Standard Certificate, vom 27.06.2019

Therapiebestätigung vom Institut für forensische Therapie, vom 01.09.2019 (bereits in Kopie)

 

Wann ist Ihr Entlassungstermin?

P: Ich sollte Juni nächsten Jahres entlassen werden. Ich korrigiere, Mai nächsten Jahres.

 

Sind oder waren Sie schon einmal verheiratet?

P: Noch nicht, bevor ich verhaftet wurde, waren die Hochzeitsvorbereitungen bereits abgeschlossen. Meine Lebensgefährtin hat die türkische Staatsbürgerschaft, sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft aber bereits beantragt. Sie heißt XXXX .

 

Wo leben Ihre beiden leiblichen Kinder? Sind Sie von beiden der leibliche Vater?

P: Eines lebt in XXXX , eines in der Slowakei. Das Kind in XXXX ist 15. Es lebt bei der Mutter. Diese ist polnische Staatsbürgerin, das Kind ist auch polnischer Staatsbürger. Ich habe zwei Söhne. Das zweite Kind lebt bei der Mutter in der Slowakei. Die Mutter und das Kind sind slowakische Staatsbürger. Mit Stiefkinder meinte ich die Kinder meiner Lebensgefährtin.

 

Wann haben Sie Ihre derzeitige Verlobte XXXX kennengelernt?

P: Vor viereinhalb Jahren, in XXXX .

 

Besitzen Sie einen türkischen Nüfus oder türkischen Reisepass?

P: Einen Nüfus nicht, aber ich bin türkischer Staatsbürger. Ich habe aber seit 25 Jahren keinen Kontakt zu türkischen Behörden.

 

Als sie nach Österreich eingereist sind und hier einen Asylantrag stellten, wo lebten zu diesem Zeitpunkt Ihre Eltern?

P: In der Türkei.

 

RV: Es wurde schriftlich alles vorgebracht, auch betreffend der Frau.

 

Ich beabsichtige die Beweisaufnahme zu schließen. Möchten Sie noch ein abschließendes Statement vorbringen?

P: Ich will von meinen Söhnen nicht, dass sie denselben Fehler wie ich, ich will ihnen den richtigen Weg zeigen, damit sie eine bessere Zukunft haben. Mein kleiner Sohn hat auch einen Gehirntumor wie ich, das ist gerade eine schwierige Situation.

 

I.5. Am 24.07.2020 wurde die bP mittels Video-Telefonie durch die bB in der Justizanstalt (JA) einvernommen, die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

 

F: Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme in Deutsch geführt wird? A: Ja.

F: Sollte es technische Schwierigkeiten geben, geben Sie dies umgehend bekannt.

F: Sind Sie im Verfahren vertreten? A: Ja.

F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? Haben Sie irgendwelche Krankheiten? A: Ich bin gesund. Seit 4 Monaten habe ich Kopfschmerzen. Dagegen nehme ich Tabletten, Pakemed manchmal.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)? A: Ich bin einverstanden.

F: Seit wann sind Sie in Österreich?

A: Seit 1997, oder 1998.

(seit 22.07.1998 – Asylantragstellung)

F: Haben Sie Familienangehörige in der Türkei?

A: Ja. Mein Vater ist gestorben, mein Opa ist auch gestorben. Mama, Bruder und 5 Schwestern sind in der Türkei. Die Geschwister in der Türkei sind alle verheiratet, bis auf eine Schwester. Sie lebt mit der Mutter zusammen.

F: Wovon leben Ihre Familienangehörigen?

A: Mein Mutter ist in Pension und hat eine Wohnung weitervermietet und bekommt die Miete. Eine Schwester arbeitete als Frisuerin. Ein Verwandter ist Lehrer, einer arbeitet auf der Baustelle.

F: Haben Sie Kontakt zu diesen?

A: Ja, telefonisch, manchmal einmal im Monat, manchmal dreimal im Monat. Ich glaube, meine Mutter ist ein bisschen krank, aber es geht ihr gut.

F: Wovon leben Sie derzeit in Österreich?

A: Ich habe in der Gastronomie gearbeitet. Die letzten 5 bis 6 Jahre habe ich Sachen am Flohmarkt verkauft. Die letzten 2 Jahre habe ich in einer Umzugsfirma gearbeitet, einem Familienbetrieb.

F: Arbeiten Sie derzeit in Österreich?

A: Hier in XXXX ja. Ich bin für die Hausreinigung zuständig.

F: Sind Sie in einer Partnerschaft oder mittlerweile verheiratet?

A: Wir wollten noch heiraten. Ca. zwei Monate vor der Hochzeit wurde ich verhaftet. Die Beziehung gibt es noch. In die XXXX ist sie alle 2 Wochen zu Besuch gekommen, hierher ist sie alle 2-3 Monate gekommen. Sie ist schwer krank. Wegen Corona ist sie eine Hochrisikopatientin und war jetzt 7 Monate nicht da. Sie hat Krebs.

F: Wie heißt Ihre Frau/Freundin?

A: XXXX

F: Wie lange kennen Sie diese? A: Ca. 5 bis 6 Jahre

F: Wie lange sind Sie schon mit dieser zusammen/verheiratet?

A: Nach 6 Monaten waren wir zusammen. Wir hatten vor, nach der Hochzeit in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Wir hatten es vor. Ich bin mit ihr im telefonischen Kontakt. Wir telefonieren fast jede Woche miteinander. Ich hatte auch schon Stress, weil ich eine gewisse Zeit nicht angerufen habe. Das kommt auch vor.

F: Haben Sie Unterhaltspflichten und kommen Sie diesen nach?

A: Ja, ich habe zwei Söhne. Wie ich draußen war, bin ich den Unterhaltspflichten nachgekommen. Hier im Gefängnis, nein.

F: Sie sind seit 1998 in Österreich. Wie lange haben Sie bis dato ca. insgesamt gearbeitet? A: Wau. Gute Frage. Ich habe in mehreren Firmen legal gearbeitet. Ich habe gearbeitet, dann wieder nicht. Zehn, oder 12 Jahre, vielleicht auch ein bisschen mehr.

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestritten?

A: Wie oben erwähnt, zuerst in der Gastronomie, dann am Flohmarkt und zum Schluss in der Umzugsfirma. Dann bin ich hierher und alles ist weg. Die Umzugsfirma gibt es nicht mehr. Wenn ich nicht gearbeitet habe, habe ich Arbeitslosengeld bekommen.

F: Mit welchen Leuten verkehren Sie in Österreich (Österreicher und/oder Türken hauptsächlich)?

A: Sowohl mit Türken als auch mit Österreichern. Das sind Freunde und Arbeitskollegen, Kunden.

F: Haben Sie Familienangehörige im Schengener Raum, von welchen Sie abhängig sind – können Sie darüber Beweismittel vorlegen? A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?

A: Zur Zeit bin ich bei keinem Verein. Ich war beim kurdischen Kulturhaus Mitglied. Ich glaube aber, dass ich jetzt kein Mitglied mehr bin. Ich war ca. 3 – 5 Jahre Mitglied. Ehrenamtlich bin ich leider nicht tätig, ich wünschte, dass es so wäre.

Vorhalt: Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

 

ehmen Sie dazu Stellung!

A: War ein Fehler. Die Fehler habe ich nicht ernst genommen, ich habe nicht nachgedacht. Ich dachte, es wird schon. Ich hätte früher nachdenken sollen, über die Fehler, die ich gemacht habe. Vor allem der letzte Fehler war der dümmste Fehler und größte Fehler, den man machen kann. Ich bereue zutiefst. Ich werde in Zukunft schauen, dass ich keine Fehler mehr mache und ein anständiger Mensch werde. Vor meiner Verhaftung wollte ich schon eine Therapie machen, da wollte ich mich schon verändern und dann wurde ich verhaftet. Ich habe hier zwei Therapien besucht, eine habe ich mit sehr gutem Erfolg absolviert (Alkoholtherapie). Ich habe dann noch eine Aggressionstherapie gemacht. Jetzt habe ich wieder mit der Aggressionstherapie angefangen. Ich habe hier gearbeitet und in der Freizeit, die wir hier haben, habe ich 2 Computer-Zertifikate gemacht.

F: Wie würde diese Straftaten in der Türkei bestraft werden?

A: Ich habe keine Ahnung. Ich bin seit 25 Jahren dort nicht mehr eingereist. Ich habe NullAhnung.

Vorhalt: Sie reisten spätestens am 22.07.1998 nach Österreich ein und haben am 26.06.2007 den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Sie wurden in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt. Sie erhielten in Österreich am 26.06.2007 den Status des Asylberechtigten, aus welchem Grund haben Sie trotzdem und mehrfach gegen die österreichischen Rechtsvorschriften verstoßen?

A: Leider. Es tut mir leid. Die Fehler, vor allem der letzte Fehler, den ich gemacht habe, ich bereue zutieftst. Die Fehler, die ich machte, bereffen nicht nur mich, sondern mein Umfeld. Ich verspreche, dass ich mein Bestes geben werde, ein besserer Mensch, ein besserer Vater zu werden. Ich bereue es.

F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohen (persönlich)?

A: 10 Jahre haft, 20 Jahre Haft, ich weiß es nicht. Ich habe keine Ahnung, was mich erwartet. Ich bin Kurde, in der Türkei, darf man alles sein, nur nicht Kurde.

F: Sie haben doch Familienangehörige in der Türkei.

A: Ich habe Zeitungen verteilt, ich habe den kurdischen Parteimitgliedern geholfen. Das ist alles streng verboten. Ich hatte damals viele Schwierigkeiten. Ich sollte als Spion für die Regierung arbeiten, habe das aber nicht gemacht. Das war 1993, 1994. Sie haben uns öfter bedroht. Ich hatte Probleme, es war keine Sicherheit mehr da.

F: Wann waren Sie das letzte Mal in der Türkei?

A: Ich war nie mehr in der Türkei. Ich verließ die Türkei 1995. Ich habe auch die Familie nicht mehr gesehen. 25 Jahre.

F: Wissen Sie warum Ihnen der Status des Asylberechtigten damals zuerkannt wurde? A: Wegen der politischen Gründe. Da ist es auch um das gegangen. Politik, Kurden. Ich hatte auch die Chance, etwas aus meinem Leben zu machen, machte dann die Fehler.

Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Türkei zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen? A: Ich verfolge die Nachrichten, ich weiß, was dort läuft, ist auch meine Familie dort. Ich muss die Feststellungen nicht haben.

Nachgefragt: Zu weiteren Straftaten gebe ich an, dass ich zwei Söhne habe und ich ein anderer Menschen werden möchten. Straftaten kommen für mich nicht mehr in Frage.

F: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt auch in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot von mehreren Jahren/unbefristet für den gesamten Schengen-Raum erlassen kann, da Sie vorbestraft sind. In einem solchen Fall wird für einen festgelegten Zeitraum, bemessen an Ihrem Verhalten, wonach Sie nach den bisherigen Ermittlungen und gültig ab dem von Ihnen nachzuweisenden Tag der Ausreise bestimmt wird, nicht in das Hoheitsgebiet der Schengen Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Natürlich würde ich gerne zu meiner Familie gehen, aber es geht wegen den politischen Gründen nicht. 25 Jahre war ich nicht in der Türkei, nicht bei der Familie. Ich hatte die Chance ein besseres Leben zu führen, habe diese aber nicht genutzt. Ich hatte viel Zeit zum Nachdenken, ich will ein anständiger Mensch werden. Nach 25 Jahren bin ich Teil dieser Gesellschaft. Meine Kinder sind hier, meine Frau ist hier. Ja, ich habe Fehler gemacht und ich werde alles versuchen, keine Fehler mehr zu machen.

F: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich der Behörde zur Verfügung halten müssen, zumal alle mit den genannten Verfahren zusammenhängende Verfahrensbestimmungen zu beachten sind. Sollten Sie sich daher dem Verfahren entziehen, müssen Sie damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag oder in weiterer Folge auch Sicherungsmaßnahmen erlassen werden können. Darüber hinaus riskieren Sie, dass Ihnen Schriftstücke oder Entscheidungen nicht zukommen und im Akt hinterlegt werden müssen. Sie können in einem solchen Fall kein Versehen geltend machen und versäumen somit allfällige Fristen aus eigenem Verschulden.

A: Ich will nicht und werde nicht untertauchen. Ich bin ein Teil dieser Gesellschaft. Meine Wohnung ist im XXXX . Mein kleiner Bruder wohnt noch dort. XXXX .

F: Haben Sie Ergänzungen? A: Momentan nicht.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja. Bitte schicken Sie die Niederschrift an meinen Rechtsanwalt.

F: Die Niederschrift wird Ihnen zum Durchlesen und bei Richtigkeit zur Unterfertigung in die JA XXXX übermittelt. Sie werden ersucht, diese unterschrieben zu retournieren.

Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der subsidiär Schutzberechtigte psychisch beeinträchtigt wäre.

[…]

 

I.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte I. und II). Gem. § 55 FPG wurde eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde in Bezug auf die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Von der belangten Behörde (bB) wurden der Inhalt der Fremdenakte, die Verurteilungen der verschiedenen Gerichte, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (IZR, SA, ZMR, AJ-WEB) und die Länderinformationen dem Bescheid zugrunde gelegt.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung von Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar Bindungen zu Österreich aufweisen, die schwere Straffälligkeit würde im Rahmen der Interessensabwägung jedoch eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen.

 

Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat spricht.

 

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

I.7. Gegen den Bescheid der bB wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Ausgeführt wurde, dass die Interessensabwägung das bestehende Privat- und Familienleben der bP nicht entsprechend berücksichtigt habe. Bei einem über 10-jährigen Aufenthalt sei regelmäßig von einem überwiegen der Interessen auszugehen und lebe die bP seit 22 Jahren in Österreich. Neben einer mündlichen Verhandlung wurde die Einvernahme der Verlobten der bP beantragt. Sollte das BVwG von der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgehen, sei jedenfalls die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes mit Rücksicht auf den langjährigen Aufenthalt und die starken familiären Bindungen in Österreich unverhältnismäßig. Die bB hätte sich insbesondere nicht mit dem Verhalten während der Strafhaft auseinandergesetzt und müsse die absolute Reue der bP hinsichtlich ihrer Taten berücksichtigt werden. Sie wolle einen ordentlichen Lebenswandel fortsetzten und zu einer Bereicherung der europäischen Gesellschaft werden, indem sie mit ihrer Arbeitskraft zum gesellschaftlichen Wohlstand beiträgt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber der bP stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben der bP in Österreich und anderen EU-Staaten dar. Vorgelegt wurde eine Therapiebestätigung zum Alkoholmodul vom August 2019

 

I.8. Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 12.05.2021 wurde eine Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 10.05.2021 vorgelegt. Demnach wurde die bP seit der bedingten Entlassung im September 2020 im Rahmen der Bewährungshilfe von Neustart betreut. Die Probezeit ende demgemäß im Jahr 2025. Die bP habe die Termine gewissenhaft und zuverlässig eingehalten. Sie zeige sich gesprächsbereit und offen. Die bP sei bemüht, nach der Haft wieder in der Gesellschaft Fuß zu fassen und sei geringfügig bei der Umzugsfirma der Lebensgefährtin angestellt. Die bP pflege auch zu den Brüdern intensiven Kontakt und würden sie diese seit der Haftentlassung unterstützen.

 

I.9. Für den 19.05.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die bP und ihre Verlobte als Zeugin wurden einvernommen.

 

Die Wesentlichen Passagen der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

 

Verständigung mit Dolmetscher:

Befragung wird auf Wunsch des BF auf Deutsch durchgeführt.

RI weist darauf hin, dass bei Verständigungsproblemen jederzeit beim Dolmetscher rückgefragt werden kann.

 

 

RI beginnt mit der Befragung der beschwerdeführenden Partei.

 

Identitätsabklärung:

Konventionsreisepass wird vorgelegt.

Ich habe einen österreichischen Führerschein.

 

RI stellt fest, dass BF nach wie vor im Besitz des Konventionsreisepasses, ausgestellt vom BFA am XXXX 2019 abgelaufen ist, weiters wird festgestellt, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten bereits rechtskräftig entzogen wurde. Er erklärt sich freiwillig bereit, dass das BVwG dieses Dokument an das BFA weiterleitet. BVwG behält somit den Konventionsreisepass ein und leitet diesen an das BFA weiter.

 

Sind Sie aktuell verheiratet?

Noch nicht.

 

Waren Sie schon einmal verheiratet?

Ja, ich bin seit 2010 geschieden.

 

Sonstige Beweis- bzw. Bescheinigungsmittelvorlage:

BF legt vor:

 Bestätigung von XXXX (Exfrau, Mutter des gemeinsamen Kindes XXXX )

 Bestätigung von XXXX (künftiger Schwiegervater, Vater der Lebensgefährtin)

 Stellungnahme der Bewährungshilfe, 10.05.2021

 Therapiebestätigung, 12.05.2021 sowie 09.08.2019

 Auszüge Sozialversicherungsdaten

 Gewerbeberechtigung der XXXX

 Therapiebestätigung vom 09.08.2019

(wird in Kopie zum Akt genommen)

 

In welchen Sprachen können Sie sich zumindest halbwegs verständigen?

Kurdisch, Türkisch, Deutsch

 

Gesundheitszustand

Sind Sie derzeit wegen einer Krankheit im medizinischer Behandlung?

Nein.

 

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Anknüpfungspunkte zur Türkei

 

Wo haben Sie von Geburt bis zur ersten Einreise nach Österreich gelebt?

In der Türkei, dann in Deutschland und von Deutschland bin ich nach Österreich. In Deutschland hatte ich ein Asylverfahren, ich habe die Entscheidung nicht abgewartet. Ich weiß auch nicht wie es ausgegangen ist. Ich war 14 Jahre alt und war dort alleine. Mein Bruder war hier in Österreich, deswegen bin ich nach Österreich.

 

Wie lange haben Sie davor in Deutschland gelebt?

2,5 Jahre.

 

Haben Sie aktuell noch Familienangehörige oder Verwandte die in der Türkei leben?

Drei Brüder und eine Schwester.

 

Wo leben die Geschwister?

In der Türkei, in XXXX (phonetisch)

 

Wann waren Sie das letzte Mal in der Türkei und was war der Zweck?

Ich war in der Zwischenzeit nicht in der Türkei, seit 1994 oder 1995.

 

Wie ist Ihr aktuelles Verhältnis zu den Geschwistern in der Türkei?

Wir telefonieren und haben ein gutes Verhältnis.

 

Was machen Ihre Brüder beruflich?

Einer ist selbstständig in der Elektroinstallation, der andere hat eine Bäckerei und einer ist Lehrer.

 

Private- und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

 

Wie viele Kinder haben Sie aktuell, wie alt sind diese und wo wohnen sie?

Ich habe zwei. Einer ist 17, der andere ist 9. Der 17-jährige ist XXXX . XXXX lebt in Österreich bei seiner Mutter. Der 9-jährige Sohn lebt mit seiner Mutter in der Slowakei.

 

Welche Staatsangehörigkeit haben die Mütter und die Kinder?

Die Mutter von XXXX und XXXX sind polnische Staatsbürger, die Mutter lebt aber seit zirka 20 Jahren hier. Der 9-jährige Sohn und dessen Mutter sind slowakische Staatsangehörige.

 

Wer hat die Sorgepflicht für diese Kinder?

Finanziell versuche ich sie zu unterstützen.

 

Wie viel zahlen Sie?

Für das Kind in XXXX zahle ich 270 Euro. Für das Kind in der Slowakei zahle ich 70 Euro aber ich schicke 100 Euro. Wenn sie noch etwas brauchen dann unterstütze ich sie.

 

Wie sieht es mit persönlichem Kontakt aus zu diesen Kindern?

Das Kind in XXXX sehe ich an Wochenende soweit es möglich ist. Das Kind in der Slowakei habe ich seit der Haft nur per Videotelefonie gesehen.

 

Welche Familienangehörige leben aktuell in Österreich? Leben Sie mit jemandem davon zusammen?

Drei Brüder, einen Neffen, zwei Cousins und Cousinen. Ein Bruder ist Asylwerber, einer ist österreichischer Staatsbürger und der dritte hat einen Aufenthaltstitel.

 

Wie ist ihr persönliches Verhältnis zu diesen?

Es ist gut. Sie haben mich während der Haft und nach der Haft unterstützt. Sie haben mich auch finanziell unterstützt, wenn ich etwas gebraucht habe.

 

Haben Sie seit der letzten Verhandlung beim BVwG einmal Österreich verlassen?

Nein.

 

Freundin/Lgf./Verlobte:

Wie ist Ihr aktueller Beziehungsstatus zur XXXX

Wir leben gemeinsam und hatten geplant im Juni zu heiraten. Wir warten ab bis alles ein bisschen ruhiger wird bevor wir heiraten. Sie hat auch zwei Söhne. Wir wohnen im 10. Bezirk in der XXXX . Ich wohne seit der Haftentlassung dauernd dort. Ich habe auch meine andere Wohnung in der XXXX noch, wegen Corona und so.

 

Wie lange kennen Sie sich?

Seit zirka 6 Jahren, seit 2015.

 

Weiß XXXX von Ihren Vorstrafen, insbesondere von der Vergewaltigung und dass das Bundesamt beabsichtigt Ihren Aufenthalt in Österreich zu beenden?

Das weiß sie. Es ist nicht einfach.

 

Beschäftigung:

Lt. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.05.2021 scheinen Sie mit einer geringfügigen Beschäftigung auf. Als was sind Sie dort beschäftigt?

Meine Lebensgefährtin hat eine Firma gegründet, dort bin ich 10 Stunden als Dienstnehmer beschäftigt. In der Pizzeria XXXX bin ich auch mit 10 Stunden beschäftigt und als Dienstnehmer angemeldet.

 

Verfügen Sie über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG?

Ich weiß nicht.

 

Verhalten in Österreich

 

Wollen Sie zu Ihren gerichtlichen Vorstrafen etwas sagen?

Ich möchte dazu etwas sagen. Ich bin mit 15 nach Europa gekommen, es war nicht einfach. Ich habe auch angefangen zu trinken, ich habe die Lösung im Alkohol gesucht. Nachdem mein Vater gestorben ist, habe ich angefangen zu trinken. Ich habe einfach das Leben nicht ernst genommen. Dann ist das passiert, ich dachte es wird schon. Ich habe aus den Fehlern nicht gelernt bis zu meiner Haft. Dann war mir klar, dass alles was ich gemacht habe falsch war. Natürlich tut mir das alles unendlich leid. Ich wünschte ich könnte es rückgängig und wieder gut machen, aber das geht natürlich nicht. Ich trinke keinen Alkohol mehr. Ich nehme keine Drogen. Ich versuche jetzt ein anständiger Mensch zu sein für meine zwei Kinder und für sie dazu sein und meinen Beitrag zu leisten. Ich würde mich sehr freuen noch eine Chance zu bekommen und alles wieder gut zu machen.

 

BFV: Wie ist die Beziehung zu den Kindern von XXXX ?

BF: Gut.

 

BFV: Wie oft sehen Sie die Kinder von der Lebensgefährtin und wie alt sind sie?

BF: Wir leben in einem gemeinsamen Haushalt, wir sehen uns Tag und Nacht. Sie sind 15 und 18 Jahre alt.

 

BFV: Welche Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr?

BF: Es kann alles passieren. Etwas Gutes wird sicher nicht passieren. Die allgemeine Lage wird immer schlimmer und schlimmer, wie man in den Medien sieht. Manchmal muss man in der Türkei keine Straftat begehen um verhaftet zu werden.

 

BFV: Hätten Sie dort eine Unterkunft oder Unterstützung?

BF: Wenn ich nicht verhaftet werde würde ich Unterstützung bekommen. Ich bin 26 Jahre nicht in die Türkei eingereist, ich habe meine Geschwister 26 Jahre nicht gesehen. Das war nicht meine Entscheidung, sondern weil es so sein musste und ich keine andere Wahl hatte.

 

BFV: Keine weiteren Fragen.

 

Beginn der Befragung der Zeugin XXXX um 09:00 Uhr; Einvernahme wird auf Wunsch der Zeugin in deutscher Sprache durchgeführt, es wird mitgeteilt, dass Dolmetscherin für allfällige Verständigungsschwierigkeiten zur Verfügung steht.

Zeuge/Zeugin wird gem. § 50 AVG ermahnt die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Weiters ergeht nachfolgende Belehrung über die Weigerungsgründe.

Persönliche Verhältnisse:

Ich bin türkische Staatsbürgerin. Ich lebe zirka seit 2004 in Österreich. Ich habe einen gültigen Aufenthaltstitel. Aktuell bin ich als Köchin beschäftigt. Ich habe am 01.01.2021 ein freies Gewerbe angemeldet. Dieses betreibe ich gemeinsam mit dem BF. Ich bin die Chefin des Unternehmens und ich habe den BF angestellt. Eine Beschäftigungsbewilligung für den BF habe ich noch nicht beantragt. Ich habe zwei Kinder, 16 und 18 Jahre alt. Der BF hat bei mir den Nebenwohnsitz. Er kommt in der Woche zirka 3 bis 5 Mal zu mir.

Anm. d. Zeugin nach dem Durchlesen: der BF hat einen eigenen Hausschlüssel und kann jederzeit kommen. Er kann kommen und gehen wann immer er will.

 

Haben Sie Familienangehörige bzw. Verwandte in der Türkei?

Tanten und Onkel habe ich schon in der Türkei, ansonsten lebt meine Familie in Österreich.

 

Seit wann kennen Sie den BF?

Seit zirka 2016.

 

Wie ist Ihr aktueller Beziehungsstatus zu diesem?

Wir haben uns 2016 kennengelernt. 2017 hatten wir uns im März verlobt. Aktuell ist der Status „verlobt“

 

Wissen Sie, dass das Bundesamt beabsichtigt den Aufenthalt des BF zu beenden?

Ja, er soll hierbleiben.

 

Wissen Sie wegen welcher Straftaten er in Österreich verurteilt wurde?

Ja.

 

Wie sieht es mit Ihren türkischen Sprachkenntnissen aus?

Geht schon.

Wann waren Sie das letzte Mal in der Türkei?

Ich war 2018 und 2019 in der Türkei.

 

Für welche Zwecke?

Ich war mit meiner Familie in Urlaub.

 

Was hätten Sie vor wenn Hr. XXXX tatsächlich Österreich zumindest für mehrere Jahre verlassen muss, würden Sie die Beziehung beenden oder mit ihm auch in die Türkei mitziehen?

Ich möchte nicht, dass er zurückkehrt. Ich stehe immer hinter ihm, egal ob hier oder in der Türkei. Aber das Problem ist, dass ich hier zwei Kinder und eine Familie und meine ganze Familie hier habe. Meine Kinder sind noch jung, ich kann sie nicht in die Türkei mitnehmen. Ihr Leben und ihr Mittelpunkt ist in Österreich. Aus diesem Grund werden ich und meine Familie alles tun, damit der BF in Österreich bleibt. Für den BF ist auch sehr schwer, er ist im Alter von 14 Jahren nach Österreich gekommen. Österreich ist für ihn sein Heimatland. Meine Kinder und ich sind nicht bereit für diese Entscheidung. Ich kann nicht über die Sachen hinwegsehen, was alles passiert ist. Aber meine Kinder und ich müssen weiterleben. Wir brauchen den BF. Wir haben eine neue Firma gegründet für die Zukunft unserer gemeinsamen Kinder. Wenn der BF das Land verlassen muss, muss ich das alles aufgeben. Der BF ist der größte Unterstützer in meinem Leben. Meine Kinder sehen in dem BF ihren Vater und lieben ihn. Sie haben natürlich auch einen eigenen Vater aber wenn sie sich entscheiden müssten zwischen ihm und dem BF, dann würden sie den BF wählen. Der BF kümmert sich sehr um uns, er ist ein guter Lebenspartner, auch für meine Kinder. Meine Kinder sind sehr glücklich mit ihm. Sie werden alles tun damit er hierbleiben kann und mit uns gemeinsam leben darf. Ich glaube an den BF und stehe hinter ihm. Ich tue alles in meiner Macht stehende. Grund für die ganzen Straftaten ist der Alkohol. Ich kenne seine Person sehr gut. Er ist nicht so ein Mensch. Als Beispiel könnte ich angeben, dass er nicht einmal einer Fliege etwas antun würde, er nimmt sie und lässt sie weiterfliegen. Er hat weder mich noch meine Kinder in unserer Beziehung jemals gekränkt. Meine Geschwister, meine Eltern, wir sind alle gemeinsam eine große Familie. In unserer Familie gibt es nicht nur türkische Staatsangehörige, sondern auch Österreicher und Deutsche. Er versteht sich mit jedem und pflegt einen guten Kontakt zu ihnen. Er versteht sich mit jedem aus der Familie.

 

Fragen BFV:

 

BFV: Wenn wir davon ausgehen, dass der BF bleiben darf, wie sehen die konkreten Zukunftspläne aus?

Z: Wir sind derzeit eine sehr gute Familie und möchten in der Zukunft noch eine bessere Familie werden. Von Zeit zu Zeit machen wir auch untereinander Zukunftspläne. Wir reden über die zukünftigen Hochzeiten unserer Söhne. Wir möchten alles Negative zurücklassen und uns nur auf unsere Zukunft konzentrieren. Wir möchten unsere Firma erweitern. Wir haben gute Pläne.

 

BFV: Welche Pläne konkret?

Z: Wir wollen unsere Familie nicht zerstören, wir wollen uns nicht trennen und wollen nur gemeinsam unseren Weg gehen. Das ist unser größtes gemeinsames Ziel. Wir möchten, dass unsere Kinder eine gute Zukunft ausleben können. Wir sind eine „normale Familie“ und ich weiß, dass, sollte mir etwas passieren, sich der BF um meine Kinder kümmern wird.

 

BFV: Keine weiteren Fragen.

 

BF: Nach meiner Verhaftung ist mir klar, was ich machen muss und wie ich mich verhalten muss. Ich möchte für meine Kinder alles tun. Ich möchte meine zweite Chance nutzen und in Österreich bleiben.

 

Das BVwG erachtete die Sache als entscheidungsreif, weshalb das Ermittlungsverfahren in der Verhandlung für geschlossen erklärt wurde.

 

I.8. Mit 19.05.2021 wurde der von der bP freiwillig ausgehändigte abgelaufene Konventionsreisepass der bB übermittelt.

I.9. Ein von der bP verfasstes Schreiben vom 20.05.2021 langte per Mail am 21.05.2021 bzw. über die BBU am 20.05.2021 ein. Ausgeführt wird darin, dass sich die bP in der Verhandlung nicht gut ausdrücken hätte können, da sie sehr aufgeregt gewesen sei. Die Abschiebung in die Türkei sei ihr Ende und würde sie dort verhaftet werden. Es könne ihr dort „alles“ passieren und sie sei dort nicht in Sicherheit, sondern ihr Leben in Gefahr. In der Türkei wären mehrere Personen verhaftet worden und wären danach verschwunden. Sie sei aus Angst ca. 26 Jahre nicht in die Türkei gereist, auch nicht zum Begräbnis ihres Vaters. Sie wolle ihre Fehler wieder gut machen, bereue diese zutiefst und sei Teil der österreichischen Gesellschaft. Sie wolle mit ihren zwei Kindern und den 2 Stiefsöhnen hier ein Leben führen und ein guter Vater sein. Diesen Weg wolle sie mit der Lebensgefährtin gemeinsam gehen und solle jeder Mensch eine zweite Chance bekommen.

I.10. Mit Schreiben vom 24.07.2021 teilte die vom BVwG angefragte Stelle mit, dass im Verwaltungsstrafregister des Magistrates der XXXX die bP nicht verzeichnet ist, wobei eine entsprechende Anfrage im Verfahren L504 2215430-1 (OZ 5) noch diverse Verwaltungsstrafen ergab.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen

 

II.1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen.

Sie ist somit Fremder und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

 

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen (lt. Bundesamt) fest.

 

Die bP wurde in XXXX (Sanliurfa) geboren und ist moslemischen Glaubens sowie der Volksgruppe der Kurden zugehörig.

 

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist in der Türkei geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung.

Sie wohnte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie und hat Berufserfahrung sammeln können.

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

Die Mutter und einige Geschwister befinden sich in der Türkei und besteht Kontakt zu diesen und zudem ein gutes Verhältnis. Die Mutter bezieht eine Pension und hat eine Wohnung weitervermietet, für die sie Miete erhält. Die Geschwister leben mit ihren Familien in Gaziantep. Die Verwandten gehen Beschäftigungen nach und können ihren Lebensunterhalt bestreiten.

 

1.4. Aufenthalt in Österreich:

Sie reiste vor ihrer Asylantragstellung im Juli 1998 im Alter von ca. 18 Jahren ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in Österreich ein, wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verwaltungsstrafrechtlich belangt und hielt sich hier eine zeitlang unrechtmäßig bei ihrem Bruder auf. Zuvor stellte sie 1996 in Deutschland einen Asylantrag, welcher im Mai 1998 abgewiesen worden ist. Der vorerst im Jahr 2007 zuerkannte Asylstatus in Österreich wurde mit 19.11.2019 rechtskräftig aberkannt und wurde auch keine Subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt. Der bP kam vorerst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bis zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu. Danach hielt sie sich bis zur Aberkennung der Asylberechtigung und Nichtzuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig in Österreich auf.

 

Die bP befand sich bereits im Jahr 2002 für einige Monate in Strafhaft sowie von 15.03.2012 – 29.03.2012 im PAZ und vom 19.01.2018 bis 18.09.2020 in Haft.

1.5. Aktueller Gesundheitszustand:

Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt, vielmehr gab sie in der Verhandlung an, gesund zu sein.

 

Sie befand sich in der JA von Oktober 2018 bis August 2019 in psychotherapeutischer Einzelbehandlung sowie von Mai 2019 bis August 2019 in einem Alkoholmodul, welches sie positiv absolvierte. Auch aktuell nimmt die bP im Rahmen einer Männerberatung Einzelsitzungen verlässlich wahr.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten:

 

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Schengen Staaten

 

Die bP hat in Österreich geheiratet. Diese Ehe wurde ca. 2010 geschieden.

 

Sie ist mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX verlobt, war mit dieser gemäß ZMR jedoch nur von November bis Dezember 2017 in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Ein Nebenwohnsitz der bP liegt nicht vor und ist diese nach wie vor seit 2017 an einer eigenen Adresse gemeldet, an welcher sie auch seit Juni 2020 als Unterkunftgeber für einen Bruder aufscheint. Sie schläft ca. 3-5 mal in der Woche bei der Verlobten. Die Verlobte, welche über einen Daueraufenthalt-EU Aufenthaltstitel verfügt, war zuletzt 2018 und 2019 zu Besuchszwecken in der Türkei und wurden keine Gründe vorgebracht, dass es der türkischsprachigen Frau nicht möglich wäre, mit ihren Kindern die bP auch in der Türkei zu besuchen bzw. zumindest zeitweise zur bP in die Türkei zu ziehen. Die Verlobte hat eine Gewerbeberechtigung seit Jänner 2021 zur Güterbeförderung, wobei sie die bP als geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer angestellt hat. Während der Haftverbüßung wurde die bP von der Verlobten besucht. Nach Corona bzw. der Krebserkrankung der Verlobten erfolgten keine Besuche mehr. Es wurde jedoch regelmäßig telefoniert.

 

Die Verlobte hat 2 Kinder (15 und 18 Jahre alt) aus einer vorangegangen Beziehung, gemeinsame Kinder mit der bP liegen nicht vor. Die bP hat zwei minderjährige Kinder, von denen eines in Wien ( XXXX , polnischer Staatsbürger) und das andere in der Slowakei ( XXXX , slowakische Staatsangehörigkeit) lebt, das Sorgerecht für die Kinder kommt den jeweiligen Müttern zu.

 

In Österreich leben drei der Brüder der bP. Einer hat eine Aufenthaltsbewilligung, einer hat bereits die österreichische Staatsangehörigkeit und betreffend einem Bruder ( XXXX ) wurde in der Verhandlung des BVwG vom 06.10.2021, Zl. L504 2165716 mit mündlicher Verkündung die Beschwerde gegen die Entscheidung der bB (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung) abgewiesen und ua. festgehalten, dass gerade der Umgang mit Suchtmittel im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen war. Die bP lebte die meiste Zeit in Österreich bei ihren Brüdern. Auch Neffen und Onkel leben in Österreich.

 

Über das normale Verhältnis zw. Erwachsenen hinausgehende Bindungen bzw. eine besondere Bindung oder finanzielle Abhängigkeit wurde zu keiner dieser Personen vorgebracht.

 

Soziale Integration

 

Die bP beherrscht neben ihrer Muttersprache Kurdisch die deutsche und türkische Sprache. Sie lebt seit ca. 23 Jahren in Österreich und nimmt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Die bP hat österreichische und türkische Freunde in Österreich.

 

Berufliche Integration

 

Die bP war in Österreich bei diversen Arbeitgebern kurzfristig geringfügig oder Vollzeit beschäftigt, die längsten durchgängigen Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber in Vollzeit waren zuletzt von 30.09.2014 – 31.03.2015 bzw. von 05.10.2007 – 11.04.2008 und weisen damit ein Ausmaß von unter einem Jahr auf. Die längste geringfügige Beschäftigung war von 08.08.2011 – 15.02.2012. Vielfach bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Eine besondere berufliche Integration kann nicht erkannt werden.

 

Die geringfügigen Beschäftigungen der bP ua. bei der Lebensgefährtin als auch im Gastgewerbe seit der Aberkennung des Asylstatus mit November 2019 sind nicht legal, da die bP über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und keine entsprechende Bewilligung verfügt, am österreichischen Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.

 

Im AJ-WEB (Datenbank der Sozialversicherung ) scheinen folgende Versicherungszeiten als Arbeiter bei verschiedensten Arbeitgebern auf:

 

 

Dienstgeberadresse

Versicherungszeiten

XXXX

21.01.2021 - laufend geringfügig beschäftigter Arbeiter 27.09.2017 - 02.02.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

AMS XXXX

09.08.2021 - laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 26.05.2021 - 12.07.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 02.03.2021 - 23.05.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 06.10.2020 - 15.11.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 09.08.2017 - 18.01.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 20.06.2017 - 03.07.2017 Arbeitslosengeldbezug 25.03.2017 - 02.06.2017 Arbeitslosengeldbezug 07.03.2017 - 21.03.2017 Arbeitslosengeldbezug 16.11.2016 - 19.02.2017 Arbeitslosengeldbezug 09.08.2016 - 24.08.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 27.11.2015 - 15.12.2015 Arbeitslosengeldbezug 08.09.2015 - 22.11.2015 Arbeitslosengeldbezug 15.07.2015 - 06.09.2015 Arbeitslosengeldbezug 18.06.2014 - 13.07.2014 Arbeitslosengeldbezug 09.05.2014 - 02.06.2014 Arbeitslosengeldbezug 01.04.2014 - 24.04.2014 Arbeitslosengeldbezug 20.01.2014 - 25.02.2014 Arbeitslosengeldbezug 23.12.2013 - 04.01.2014 Arbeitslosengeldbezug 13.04.2013 - 23.04.2013 Arbeitslosengeldbezug 05.02.2013 - 14.02.2013 Arbeitslosengeldbezug 05.01.2013 - 31.01.2013 Arbeitslosengeldbezug 29.08.2012 - 23.10.2012 Arbeitslosengeldbezug 02.08.2012 - 27.08.2012 Arbeitslosengeldbezug 02.05.2012 - 23.05.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 30.03.2012 - 18.04.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 26.02.2012 - 14.03.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.01.2012 - 25.02.2012 Arbeitslosengeldbezug 01.06.2011 - 11.07.2011 Arbeitslosengeldbezug 09.06.2010 - 21.07.2010 Arbeitslosengeldbezug 18.04.2009 - 21.04.2009 Arbeitslosengeldbezug 15.04.2009 - 16.04.2009 Arbeitslosengeldbezug 06.04.2009 - 14.04.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 24.02.2009 - 22.03.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 09.01.2009 - 15.02.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 22.08.2008 - 08.01.2009 Arbeitslosengeldbezug 01.07.2007 - 05.09.2007 Arbeitslosengeldbezug 09.03.2007 - 20.05.2007 Arbeitslosengeldbezug 15.11.2005 - 09.04.2006 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 22.09.2005 - 23.09.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 24.08.2005 - 19.09.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 19.07.2005 - 17.08.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 05.04.2005 - 15.06.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 03.02.2005 - 20.03.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 01.01.2005 - 02.01.2005 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

XXXX

29.03.2021 - 31.05.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter 04.02.2021 - 17.02.2021 Arbeiter

XXXX

16.11.2020 - 31.12.2020 Arbeiter

XXXX

25.08.2016 - 11.09.2016 Arbeiter

XXXX

18.05.2016 - 01.08.2016 Arbeiter

XXXX

15.03.2016 - 15.04.2016 Arbeiter

XXXX

21.04.2016 - 04.05.2016 Arbeiter 01.01.2016 - 13.03.2016 Arbeiter 04.12.2015 - 31.12.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

18.11.2015 - 08.12.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

15.09.2016 - 08.11.2016 Angestellter 23.04.2015 - 12.07.2015 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 01.04.2015 - 20.04.2015 Arbeiter

XXXX

30.09.2014 - 31.03.2015 Arbeiter

XXXX

22.08.2014 - 27.09.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

16.07.2014 - 25.07.2014 Arbeiter

XXXX

30.05.2014 - 12.06.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

16.05.2014 - 28.05.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

25.04.2014 - 08.05.2014 Arbeiter

XXXX

31.05.2013 - 04.06.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

13.06.2013 - 18.07.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter 21.05.2013 - 01.06.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

24.04.2013 - 25.08.2013 Arbeiter

XXXX

15.02.2013 - 12.04.2013 Arbeiter

XXXX

01.09.2013 - 16.12.2013 Arbeiter 29.07.2013 - 31.08.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter 24.10.2012 - 07.12.2012 Arbeiter 13.10.2012 - 23.10.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

16.08.2012 - 27.09.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

05.06.2012 - 26.07.2012 Arbeiter

XXXX

19.04.2012 - 20.04.2012 Arbeiter

XXXX

31.10.2011 - 21.12.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

08.08.2011 - 15.02.2012 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

01.01.2013 - 06.01.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter 12.07.2011 - 26.07.2011 Arbeiter

XXXX

16.06.2011 - 28.06.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

01.04.2011 - 28.05.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

05.03.2010 - 02.06.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

04.06.2010 - 22.06.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter 04.01.2010 - 17.02.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

22.04.2009 - 22.11.2009 Arbeiter

XXXX

01.01.2011 - 04.05.2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter 06.08.2010 - 27.12.2010 Arbeiter 22.01.2009 - 05.02.2009 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

06.11.2008 - 08.12.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

20.08.2008 - 28.10.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX

13.06.2008 - 14.08.2008 Arbeiter

XXXX

18.04.2008 - 01.06.2008 Arbeiter

XXXX

05.10.2007 - 11.04.2008 Arbeiter

XXXX

15.09.2007 - 06.10.2007 Arbeiter

XXXX

21.05.2007 - 30.06.2007 Arbeiter

XXXX

06.09.2006 - 02.02.2007 Arbeiter

XXXX

08.07.2010 - 31.08.2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter 01.08.2006 - 31.08.2006 Arbeiter

XXXX

26.06.2006 - 24.07.2006 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 10.04.2006 - 08.06.2006 Arbeiter

XXXX

09.06.2003 - 19.07.2003 Arbeiter

XXXX

01.01.2003 - 05.05.2003 Arbeiter

XXXX

12.12.2002 - 31.12.2002 Arbeiter

XXXX

06.05.2002 - 16.08.2002 Arbeiter

XXXX

03.04.2002 - 10.04.2002 Arbeiter

AMS XXXX

11.11.2004 - 31.12.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 08.07.2004 - 10.10.2004 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 29.06.2004 - 07.07.2004 Arbeitslosengeldbezug 22.01.2004 - 18.02.2004 Arbeitslosengeldbezug 10.10.2002 - 11.12.2002 Arbeitslosengeldbezug 02.10.2001 - 10.11.2001 Arbeitslosengeldbezug

XXXX

02.07.2001 - 15.09.2001 Arbeiter

XXXX

06.06.2001 - 12.06.2001 Arbeiter

XXXX

03.05.2001 - 21.05.2001 Arbeiter 18.04.2001 - 02.05.2001 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 08.05.2000 - 17.04.2001 Arbeiter

XXXX

17.12.1999 - 12.03.2000 Arbeiter

  

 

 

Sie hat während der letzten Haft den europäischen Computerführerschein abgelegt und Arbeitstätigkeiten im Gefängnis verrichtet.

 

Sie fällt insb. aufgrund der kurzen Beschäftigungszeiten nicht unter die Regelung des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und ist auch nicht im Rahmen des Familiennachzugs in Österreich eingereist, sodass keine Anknüpfungspunkte zum Assoziationsabkommen bestehen.

 

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

 

Die bP hat die Anknüpfungspunkte in Österreich bis November 2019 während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets rechtmäßig war. Ab Aberkennung des Asylstatus liegt keine Aufenthaltsberechtigung mehr vor und hält sie sich seitdem nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Bindungen zum Herkunftsstaat

Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat in diesem Staat ihr Leben bis zum ca. 15 Lebensjahr verbracht und auch berufliche Anknüpfungspunkte gesetzt.

 

Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Sie ist auch aktuell noch an der Lageentwicklung in ihrem Heimatstaat interessiert. Es leben dort auch noch Familienangehörige / Verwandte.

 

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre, selbst wenn sie seit der Ausreise nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt ist.

 

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

 

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile):

 

01) LG F.STRAFS. XXXX .2002

§ 127 128 ABS 1/4 129/1 130 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 16.12.2002

zu LG F.STRAFS. XXXX .2002

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.12.2002

LG F.STRAFS. XXXX .2003

zu LG F.STRAFS. XXXX .2002

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX .2006

zu LG F.STRAFS. XXXX .2002

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 16.12.2002

LG F.STRAFS. XXXX .2008

 

Die bP hat demnach gemeinsam mit zwei Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2000 übersteigenden Wert anderen Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie den jeweiligen Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die bP hat mit Mittätern insgesamt 17 Autoradios gestohlen und wurde wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung wurde erschwerend die mehrfache Qualifikation der Taten, die Faktenmehrheit, die kriminelle Energie der bP, indem sie das Transportmittel bereitstellte und lenkte und Kontakt mit dem Hehler aufnahm sowie den Verkauf der Diebesbeute abwickelte und das Geld unter den Tätern aufteilte gewertet, mildernd wurde das Geständnis beurteilt.

 

Mit Berufungsentscheidung vom Zl. XXXX wurde ein neunmonatiger Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen, da die bP schon einen Teil des Haftübels verspürte und sich seit der Haftentlassung rund 10 Monate wohlverhalten hat, weshalb sie auch durch die drohende Vollstreckung der Reststrafe von weiteren Delikten abgehalten werden sollte.

 

02) BG XXXX .2006

§ 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 12.06.2006

zu BG XXXX .2006

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 12.06.2006

BG XXXX .2010

 

Demnach hat die bP

1) im Oktober 2004 als Lenker eines PKW dadurch, dass sie infolge wesentlicher überhöhter Geschwindigkeit mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern geriet und gegen einen vorschriftsmäßig abgestellten PKW prallte, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit ihrer Mitfahrer herbeigeführt, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Bier in einer nicht mehr feststellbaren Menge, in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl sie vorhergesehen hat, dass ihr die Lenkung eines Fahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe bzw. dass sie sich darauf eingelassen hat, auf diese Tätigkeit, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für die Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, und

2) im April 2005 ihre damalige Lebensgefährtin durch Versetzen von Schlägen, die mehrere Hämatome an beiden Unterarmen und Prellungen beider Unterarme zur Folge hatten vorsätzlich am Körper verletzt.

 

Die bP hat damit das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit und das Vergehen der Körperverletzung begangen. Mildernd wurde im Rahmen der Strafzumessung kein Umstand gesehen, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

 

03) LG F.STRAFS. XXXX .2010

§ 15 269/1 (1. FALL) StGB

§ 15 83/1 84 ABS 2/4 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 23.09.2010

zu LG F.STRAFS. XXXX .2010

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX .2014

zu LG F.STRAFS. XXXX .2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 23.09.2010

LG F.STRAFS. XXXX .2016

 

Demnach hat die bP versucht

I. einen Exekutivbeamten an einer Amtshandlung, und zwar der Abnahme des Führerscheins zu hindern

1) durch Drohung (Ich sagte, wenn du mir den Führerschein abnimmst, werde ich dir eine Kugel in den Kopf jagen. Ich weiß wo dein Wachzimmer ist….Ich habe Zeit und werde dir dein Scheiß Leben auslöschen. Und nachdem du verreckt bist, ficke ich deine Frau.) mit Gewalt;

2) mit Gewalt, indem sie dem Beamten in Folge einen Schlag gegen die rechte Schulter versetzte, ihn am Revers packte, sodass dieser zu Boden fiel und am Boden versuchte, dem Beamten mehrere Kopfstöße zu versetzen

II. versucht, einen Beamten im Zuge der genannten Tathandlungen, sohin während Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper zu verletzten.

 

Die bP hat damit das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung begangen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

 

04) LG F.STRAFS. XXXX .2015

§ 146 StGB

Datum der (letzten) Tat 25.07.2013

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.01.2015

zu LG F.STRAFS. XXXX .2015

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 20.01.2015

LG F.STRAFS. XXXX .2018

 

Demnach hat die bP im Juli 2013 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dem Opfer durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, und zwar zum Transport mit dem Taxi verleitet, wodurch das Opfer im Vermögen mit EUR 20 geschädigt wurde. Die bP hat nach Fahrt mit dem Taxi den Fuhrlohn nicht beglichen, sondern dem Taxilenker lediglich ihren entblößten Penis gezeigt und lief davon. Im Rahmen der Strafbemessung wegen dieses Betruges wurde die Schadensgutmachung kurz nach der Anzeigeerstattung mildernd herangezogen, erschwerend jedoch, dass eine einschlägige Vorstrafe vorlag und die Begehung während offener Probezeit.

 

05) LG F.STRAFS. XXXX .2018

§ 201 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 23.11.2017

Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

zu LG F.STRAFS. XXXX .2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.09.2020, bedingt, Probezeit 5 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX .2020

zu LG F.STRAFS. XXXX .2018

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG F.STRAFS. XXXX .2020

 

Demnach hat die bP im November 2017 eine Frau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem sie die Frau in deren Schlafzimmer drängte und auf das Bett stieß, sie entkleidete, auf das Bett drückte, sich auf sie legte und mit ihrem Penis vaginal in sie eindrang, wobei sie die Frau während des Geschlechtsverkehrs an den Handgelenken festgehalten hat. Sie hat demnach das Verbrechen der Vergewaltigung begangen. Zudem erfolgte ein Privatbeteiligtenzuspruch an die Frau.

 

Im Rahmen der Entscheidungsgründe hielt das Gericht zudem fest, dass die bP mittelgradig alkoholisiert sich bei der im selben Wohnhaus lebenden Frau als neuer Nachbar vorstellte. Aus diesem Grund ließ die Frau die bP in ihre Wohnung und wurde geplaudert. Bei der Frau handelte es sich um eine Person, welche psychisch und körperlich eingeschränkt ist und unter Sachwalterschaft steht. Plötzlich und für die Frau nicht vorhersehbar begann die bP sie zu begrapschen und zum Bett zu ziehen. Die bP zog sich und die Frau aus und hielt sie fest, während sie vaginal eindrang und während die Frau mehrfach äußerte, dass sie dies nicht wollte. Erst nach ca. 10 Minuten ließ die bP von der Frau ab, da diese sagte, keine Luft mehr zu bekommen und onanierte die bP daraufhin am Bett. Die Frau hatte danach Alpträume und getraute sich geraume Zeit nicht mehr alleine aus dem Haus. Im Rahmen der Hauptverhandlung gestand die bP die Tat auch ein. Auch hielt das Gericht fest, dass der bP der körperlich sowie geistig beeinträchtige Zustand des Opfers bewusst gewesen sein musste und gestand die bP ein, dass das Opfer mehrmals zu erkennen gab, dass sie dies nicht will. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen gegen Leib und Leben, nicht jedoch gegen die sexuelle Integrität und als mildernd das reumütige Geständnis. Sehr geringfügig wurde im Rahmen der Strafzumessung miteinbezogen, dass die Gewaltanwendung nicht brutal bzw. massiv war und die bP von ihrem Opfer spät aber doch abgelassen hat. Wenngleich es sich bei der bP nicht um eine wehrlose Person iSd § 205 Abs. 1 StGB gehandelt hat, so verging sich die bP trotzdem an einer mit massiven körperlichen und erkennbaren geistigen Defiziten ausgestatteten Person. Darin manifestierte sich gemäß Gericht die vollkommen rücksichtslose und dem Opfer gegenüber gleichgültig eingestellte Haltung der bP und war dieser Umstand ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen. Derartige Fälle, in denen die Gutmütigkeit und Aufgeschlossenheit – ließ das Opfer den Täter doch freiwillig in die Wohnung, da sie sich als neuer Nachbar vorstellte – hinterhältig und rücksichtslos ausgenützt werden, um sich gegen den Willen der Opfer sexuell zu befriedigen, müssen nach Ansicht des Gerichts ua. auch zum Schutz der Gesellschaft konsequent im Keim erstickt werden, um klarzumachen, dass ein derartiges Verhalten in einer zivilisierten und aufgeschlossenen Gesellschaft nicht ansatzweise zu tolerieren ist und dieses massive Charakterdefizit auf die größtmögliche Ablehnung stößt. Nur die Verhängung einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe konnte diesem Anspruch demgemäß gerecht werden. Der Privatbeteiligtenzuspruch wurde im Hinblick darauf begründet, dass man die Erniedrigung von Opfern derartiger Verbrechen und die Folgewirkungen derartiger Taten berücksichtigen müsse.

 

Mit Straferkenntnis der LPD XXXX .2015 wurde die Strafhöhe der gegen die bP erlassenen Strafe mit Strafverfügung vom 14.01.2015 auf EUR 470 herabgesetzt. Die bP hat demnach gegen § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG (Anstandsverletzung und Lärmerregung am 18.09.2014; laute Musik und Aussage, „ich ficke dich von unten“ mit anschließendem aggressiven Verhalten gegenüber einschreitenden Organ trotz vorausgegangener Abmahnung und lautem Schreien im Stiegenhaus) und § 82 Abs. 1 SPG verstoßen.

 

Im Zeitraum vom 07.07.2014 bis 26.10.2015 schienen bei der LPD XXXX insgesamt 11 Verwaltungsstrafen wegen § 38 Abs. 1 lit. a StVO, § 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG auf.

 

Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

 

Abgesehen von den oa. Straftaten ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem ergänzenden Ermittlungsergebnis noch, dass die bP ohne entsprechende Beschäftigungsgenehmigung bzw. Aufenthaltsgenehmigung in Österreich nach 19.11.2019 geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist. Zudem liegt eine Bestrafung aus dem Jahr 1998 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt vor.

 

1.7. Rückkehrsituation

 

a) Betreffend ihrer aktuellen persönlichen Sicherheit im Herkunftsstaat:

 

Die bP gab weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder mündlichen Verhandlung vor Schluss des Ermittlungsverfahrens an, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei dort konkrete sicherheitsrelevante Probleme erwarten würde. Glaubhafte, relevante Befürchtungen ergaben sich in diesem Zusammenhang nicht.

 

Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnis8se, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

 

b) Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft, med. Versorgung) im Herkunftsstaat:

Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht (VHS S 8).

 

Die bP hat diesbezüglich weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung Probleme im Falle der Rückkehr geäußert. Die bP ist im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. Sie verfügt in der Türkei auch noch über Familienangehörige, zu denen sie ein gutes Verhältnis hat.

 

1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Aus dem zu Gehör gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Version 2) ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Art 3 EMRK bilden würde.

 

Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde.

 

Die bP hat im Rahmen des Parteiengehörs zur Lage in der Türkei nicht dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr dort durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure Verfolgung oder sonstige Repressalien gegen Leib und/oder Leben erwarten würde.

 

Konkret ist im Länderinformationsblatt festgehalten:

 

2 COVID-19

Letzte Änderung: 26.01.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://ww

w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bd a7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Mit Jahresende

2020 wurden 2,18 Mio. Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU

30.12.2020).

Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Fahrettin Koca, dass nunmehr alle positiv auf CO-

VID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das

Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Das kam für den türkischen Ärzteverband nicht überraschend, der seit Monaten davor warnt, dass die bisherigen Zahlen der Regierung das Ausmaß der Ausbreitung verschleiern und dass der Mangel an Transparenz zu dem Anstieg beiträgt. Der Ärzteverband behauptet, dass die Zahlen des Ministeriums immer noch zu niedrig seien, verglichen mit ihrer eigenen Schätzung von mindestens 50.000 neuen Infektionen pro Tag. Die Krankenhäuser des Landes sind laut der Vorsitzenden des Ärzteverbandes, Sebnem Korur Fincanci, überlastet, das medizinische Personal ist ausgebrannt und die Contract-Tracer, die einst dafür bekannt waren, den Ausbruch unter Kontrolle zu halten, haben Schwierigkeiten, die Übertragungen zu verfolgen (AP 29.11.2020).

Beginnend mit 1.12.2020 ist ein Lockdown in Kraft getreten, welcher Ausgangssperren unter der Woche von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. An den Wochenenden herrschte eine totale Ausgangssperre von Freitag 21.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im Freien eingeführt. Das Verbot zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch staatliche und staatsnahe Organisationen sowie von Verbänden bleibt aufrecht. Sportveranstaltungen werden ohne Zuschauer durchgeführt. An Beerdigungen und Hochzeiten dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Feiern und Zusammenkünfte in häuslicher Umgebung sind untersagt. Gastronomische Einrichtungen bleiben tagsüber nur für Lieferservice geöffnet. Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte dürfen nur zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet haben. Beim Betreten von Einkaufszentren wird der sogenannten

HES (Hayat Eve Sigar) - Code verlangt, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren. Beginnend mit 5.11.2020 müssen kulturelle Einrichtungen, wie Theater, ab 22.00 Uhr geschlossen sein. Kinos bleiben bis auf weiteres geschlossen. Alle Schulen inklusive Vorschulen sind geschlossen und werden bis auf weiteres nur mehr im Fernunterricht fortgeführt. Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nur zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Wohnung verlassen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Ihnen untersagt. Ältere Menschen über 65 Jahre dürfen tagsüber nur während bestimmter Uhrzeiten (10.00 Uhr – 13.00 Uhr) die Wohnungen verlassen. Auch für diese Personengruppe ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten (WKO 21.1.2021).

Ab 28.12.2020 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Türkei reisen, einen Nachweis erbringen, dass sie innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise mit einem PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet wurden. Einreisende ohne einen negativen Test müssen entweder an ihrer gemeldeten Adresse in der Türkei oder in einer von der Regierung bezeichneten Einrichtung in Quarantäne gehen. Alle Personen, die über die Land- oder Seegrenzen in die Türkei einreisen, unterliegen ab dem 30.12.2020 den gleichen Anforderungen. Die Richtlinie wird mindestens bis zum 1.3.2021 in Kraft bleiben (Garda World 25.12.2020).

Am 30.12.2020 wurde das bis 17.1.2021 gültige Entlassungsverbot per Präsidialdekret um weitere zwei Monate verlängert (Hürriyet 30.12.2020).

In der zweiten Jänner-Woche 2021 ist mit den Impfungen begonnen worden. Zum Einsatz kommt das chinesische Vakzin der Firma Sinovac, dem am 13.1.2021 nach einem Eilverfahren eine

Notzulassung erteilt wurde. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, sie werde parallel zur Impfkampagne fortgesetzt, teilten die Behörden mit. Prioritär werden die 1,1 Mio. Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie Menschen über 65 Jahren geimpft. Laut dem Generalsekretär der Ärztevereinigung werde die landesweite Impfkampagne voraussichtlich im Juli 2021 angeschlossen werden. Bei Lieferverzögerungen könne sie auch bis Dezember dauern. Türkische Mediziner haben infolge der Ergebnisse in Brasilien und Indonesien ihre Zweifel an der Wirksamkeit des Impfstoffs geäußert. Die türkische Rechtsmedizinerin und Vorsitzende der Ärztevereinigung Sebnem Korur Fincanci sagte, die Sicherheit des Impfstoffs stehe jedoch außer Frage und appellierte, sich impfen zu lassen. Als Folge der intransparenten Politik will sich allerdings nur jeder zweite impfen lassen (FAZ 14.1.2021).

Quellen:

• AP - Associated Press (29.11.2020): Turkey’s new virus figures confirm experts’ worst fears, https: //apnews.com/article/turkey-europe-coronavirus-pandemic-recep-tayyip-erdogan-07b8e18fa2268 b847e84cd9702e9a895 , Zugriff 11.1.2021

• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf , Zugriff 11.1.2021

• DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https: //www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news , Zugriff 30.12.2020

• Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/ne ws_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html , Zugriff 30.12.2020

• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.1.2021): Türkei beginnt mit Impfkampagne, https://www. faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-impfung-gegen-corona-beginnt-mit-china-impfstoff-sinovac-1 7146041.html , Zugriff 15.1.2021

• FNS - Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020, http://shop.freiheit.org/do wnload/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf , Zugriff 30.12.2020

• Garda World (25.12.2020): Turkey: Government to tighten COVID-related international entry restrictions effective Dec. 28; flights with Netherlands resume /update 30, https://www.garda.com/crisis 24/news-alerts/421926/turkey-government-to-tighten-covid-related-international-entry-restrictionseffective-dec-28-flights-with-netherlands-resume-update-30 , Zugriff 11.1.2020

• Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/ne ws_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html , Zugriff 30.12.2020

• JHU - Johns Hopkins University & Medicine (30.12.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.

jhu.edu/map.html , Zugriff 30.12.2020

• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnah men_und_Geschaeftsleben , Zugriff 25.1.2021

 

3 Politische Lage

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020), wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vgl. bpb 9.7.2018).

Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZEMitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für

Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute

Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen

„Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister

Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem

Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die GroßstädteAdana,Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des

Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).

Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).

Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören“, bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als

78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019).

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC

6.10.2020).

[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülenoder Hizmet-Bewegung]

Quellen:

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20.10.2020

• bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, http: //bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-appointed-to-kars-mu nicipality, Zugriff 5.10.2020

• bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (9.7.2018): Das „neue“ politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-systemder-tuerkei , Zugriff 20.10.2020

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9.10.2020

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• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istan bul-16250529.html , Zugriff 20.10.2020

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• NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnah mezustands-weitergeht-ld.1404273 , Zugriff 25.1.2021

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https:

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• OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?dow nload=true , Zugriff 20.10.2020

• OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true , Zugriff

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• OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24

June 2018: Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true , 20.10.2020

• Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https: //derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-i n-Fuehrungin-Istanbul , Zugriff 20.10.2020

• Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Gross staedte , Zugriff 20.10.2020

• ZO - Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-mensch enrechte-tuerkei , Zugriff 28.12.2020

• ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/au sland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen , Zugriff 20.10.2020

4 Sicherheitslage

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT

10.9.2020).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die „Terrorbekämpfung“ und die Sicherung „nationaler Interessen“ hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer

Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).

Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020).

Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (İHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (İHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem

Wiederaufflammen der Kämpfe fast 5.200 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im

Zeitraum Juli 2015 bis 10.12.2020. Im Jahr 2020 wurden bis zum 10.12.2020 311 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020 (ICG 20.12.2020).

Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 8.10.2020). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche

Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep,

Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und

Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Arı (AA 28.12.2020a).

Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020).

Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 28.12.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1 , Zugriff 28.12.2020

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

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_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 7.10.2020

• AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/ , Zugriff

8.10.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes 12. Oktober 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2020/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 20.10.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff

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• EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.12.2020): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tu erkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html , Zugriff 28.12.2020

• ICG – International Crisis Group (20.12.2020): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https: //www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 28.12.2020

• İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMM ARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020

• İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMM ARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf , Zugriff 20.10.2020

• İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_bal ance-sheet-1.pdf , Zugriff 17.10.2020

• İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-re port-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/ , Zugriff 19.10.2020

• SD – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.suedde utsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595 , Zugriff 19.10.2020

• USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html , Zugriff 19.10.2020

4.1 Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020).

Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen an sich unterwandert zu haben (AA 24.8.2020). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016).Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom

15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisatio“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung „Devlet Yapılanması (PDY)“, die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (UKHO 2.2018; vgl. AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden

- die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000

Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160

Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches

Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vgl. SCF 5.10.2020).

Nach Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums wurden seit 2016 gegen ca. 500.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über 30.000 mutmaßliche Gülen-Mitglieder verbüßen entweder eine rechtskräftige Haftstrafe oder befinden sich in Untersuchungshaft (AA 24.8.2020). Nach einer Mitteilung des Innenministeriums an den türkischsprachigen Dienst der BBC waren mit Stand Mitte Februar 2020 noch 26.862 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert (TM 21.2.2020).

Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der „FETÖ“ befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vgl. AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu

Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115

Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vgl. DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vgl. DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020).

Mit Stand November 2020 waren insgesamt 4.154 Putschverdächtige verurteilt, davon über 2.500 zu schweren oder lebenslangen Haftstrafen in 279 Prozessen bei zehn noch ausständigen (DS 26.11.2020). Ende Juni 2020 verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 121 von ihnen zu lebenslangen Haftstrafen. 86Angeklagte erhielten eine lebenslange Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vgl. MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete der bislang größte Prozess gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen „Umsturzversuchs“, „Attentats auf den Präsidenten“ und „vorsätzlicher Tötung“ zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter 12 unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen zwölfeinhalb und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vgl.

ZO 30.12.2020).

Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind (AA 24.8.2020). Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende „Liste von sechzehn Kriterien“, die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als

„Terroristen“ bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, „die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden“ (JWF 1.2019). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App „ByLock“; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem

25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten „parallelen Struktur“; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;

Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen (AA 24.8.2020; vgl. JWF 1.2019), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes „Kimse Yok Mu“ (JWF 1.2019); der Besuch der Gülen-Bewegung zugeordneter Schulen durch die eigenen Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnis; Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 24.8.2020; vgl. JWF 1.2019).

Weiter Kriterien sind u.a. die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.2019). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 24.8.2020). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gülen-Schule als Beweis dienen kann, dass die Person in terroristische Aktivitäten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung war (SCF 6.8.2019).

ByLock

ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Kommunikation. Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft ist, und somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018). Allerdings urteilte der Verfassungsgerichtshof im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020).

Laut Innenministerium wurden (Stand September 2019) mehr als 95.000 Nutzer identifiziert und zudem 4.676 neue ByLock Nutzer entdeckt (DS 11.9.2019). Auch 2020 kam es diesbezüglich zu Verhaftungen. Im März 2020 wurden aufgrund der Verwendung von ByLock sieben Personen verhaftet (DS 11.3.2020): Anfang Juli 2020 wurden in der Region um Izmir 19 und im

Verlaufe desselben Monats auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Ankara zwölf weitere wegen Verwendung der App verhaftet (DS 21.7.2020). Am 12.9.2020 wurden 26 Personen infolge eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Istanbul gegen 51 Personen wegen der Verwendung von ByLock verhaftet (Anadolu 12.9.2020), und Ende September erließ die Staatsanwaltschaft Ankara Haftbefehle gegen 15 Verdächtige, denen vorgeworfen wurde, ByLock verwendet zu haben (Anadolu 29.9.2020). Anfang Dezember wurden zwölf Personen, aufgrund von Aussagen ehemaliger Mitglieder der Gülen-Bewegung in Ankara unter dem gleichen Vorwand hinhaftiert (DS 1.12.2020).

Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fällen, die nach dem gleichen Muster abgelaufen waren, seitens der türkischen Behörden keine Berücksichtigung gefunden hatten (UN-HRC 18.9.2019).

Asya Bank

Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene „Bank Asya“ kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. Mit dem Bankengesetz Nr. 5411 wurde der Bank die Betriebserlaubnis vollständig entzogen. Eine Kontoeröffnung ist seither nicht mehr möglich. Bis zum 22.7.2016 hatten neben Gülen nahestehenden Beamten vor allem Geschäftsleute und einige Privatpersonen Konten bei der Asya- Bank. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei dieser Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte

wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen (ÖB 10.2020).

Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fetullah Gülen

Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vgl. TP 16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der Bank Asya waren (TM 30.5.2018). Im September 2019 ordneten Staatsanwälte die Festnahme von 35 Personen an, die beschuldigt wurden, die Messenger-App Bylock verwendet und gleichzeitig Geld in der Asya Katılım Bank deponiert zu haben (DS 18.9.2019). [Mehr zu Verurteilungen siehe Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen.]

Gülen-Schulen

Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und derAnwerbung neuerAnhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die türkische Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung sich nicht als erfolgreich erweisen, die Gülen-Schulen zu schließen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an. Bislang hat die Maarif-Stiftung fast 220 ehemalige Gülen-Einrichtungen übernommen und etwa einhundert Schulen selbst gegründet (NZZ 14.2.2020).

Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen

Über 100 mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung wurden laut türkischem Außenminister vom Geheimdienst (MİT) im Ausland entführt und im Rahmen der globalen Fahndung der Regierung in die Türkei zurückgebracht (SCF 16.7.2018). Demnach seien Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan, Ukraine, Gabun und Myanmar von der türkischen Regierung entführt worden. Ein weiterer Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden (Welt 15.9.2019). Der türkische Nachrichtendienst MİT als Hauptakteur organisierte verdeckte Operationen, um hauptsächlich Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu entführen und in die Türkei zu bringen, manchmal in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes und in einigen anderen Fällen, ohne sich überhaupt die Mühe zu machen, diese zu informieren. Etliche Regierungen unterstützten die türkische Seite, indem sie selbst die Verfolgung bzw. Auslieferung von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern in ihren jeweiligen Ländern durchführten (AST 9.2020). So lieferte die Ukraine Anfang Jänner 2021 zwei hochrangige Mitglieder der Gülenbewegung, die zuvor im Irak tätig waren, an Ankara aus. Menschenrechtsaktivisten verurteilten den Schritt als illegale Überstellung ohne ordentliches Verfahren (AM 6.1.2021).

Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (TİKA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) spielt eine Rolle, unter den Auslandstürken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 9.2020).

Die Türkei hat nach dem Putschversuch von 2016 dieAuslieferung von insgesamt 807 Putschverdächtigen aus 105 Ländern beantragt, doch keine dieser Nationen ist den Forderungen Ankaras nachgekommen (HDN 15.7.2020). Das Ministerium hat auch bei Interpol die Ausstellung einer sogenannten Red Notice für 555 Verdächtige beantragt (TM 21.2.2020), wobei 2019 keinem der damaligen die Gülen-Bewegung betreffenden 462 Red Notice-Anträge seitens Interpol nachgekommen wurde (DW 7.11.2019).

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-zieht-weltweit-gegen-die-guelen-schulen-zu-felde-ld.1535234 , Zugriff 30.10.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https:

//www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff 18.11.2020

• Presse (30.11.2017): EU sieht in türkischer Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https:

//www.diepresse.com/5330148/eu-sieht-in-turkischer-gulen-bewegung-keine-terrororganisation , Zugriff 2.11.2020

• Sabah (17.6.2017): Silahlı terör örgütü’ tanımı yargıtay kararıyla tescillendi, https://www.sabah. com.tr/gundem/2017/06/17/silahli-teror-orgutu-tanimi-yargitay-karariyla-tescillendi , Zugriff 28.12.2020 [Übersetzung mittels Google Translate]

• SCF – Stockholm Center for Freedom (5.10.2020): 20,312 military personnel summarily dismissed from Turkish Armed Forces over alleged Gülen links, https://stockholmcf.org/20312-military-p ersonnel-summarily-dismissed-from-turkish-armed-forces-over-alleged-gulen-links/ , Zugriff 29.10.2020

• SCF – Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court, https://stockholmcf.org/newspaper-subscription -school-enrollment-not-terrorist-activity-says-turkeys-top-appeals-court/ , Zugriff 2.11.2020

• SCF – Stockholm Center for Freedom (5.2.2019): Erdoğan’s Maarif Foundation has taken over 191 Gülen-linked schools in 21 countries, says chair, https://stockholmcf.org/erdogans-maarif-fo undation-has-taken-over-191-gulen-linked-schools-in-21-countries-says-chair/ , Zugriff 2.11.2020

• SCF – Stockholm Center for Freedom (16.7.2018): Turkish FM says over 100 members of Gülen movement abducted abroad and brought to Turkey, https://stockholmcf.org/turkish-fm-says-over-1

00-members-of-gulen-movement-abducted-abroad-and-brought-to-turkey/ , Zugriff 2.11.2020

• Standard – Der Standard (30.11.2017): EU sieht in Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-Terrororganisation , Zugriff 2.11.2020

• Standard – Der Standard (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen,https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei# , Zugriff 2.11.2020

• TM – Turkish Minute (3.9.2020): 30 students detained over alleged Gulen links denied right to consult a lawyer, https://www.turkishminute.com/2020/09/03/30-students-detained-over-alleged-g ulen-links-denied-right-to-consult-a-lawyer/ , Zugriff 30.10.2020

TM – Turkish Minute (4.3.2020): Turkey orders detention of 115 suspects as part of post-coup Gülen crackdown, https://www.turkishminute.com/2020/03/04/turkey-orders-detention-of-115-su spects-as-part-of-post-coup-gulen-crackdown/ , Zugriff 2.11.2020

TM – Turkish Minute (21.2.2020): Latest figures show 26,862 people in jail over Gülen links: ministry, https://www.turkishminute.com/2020/02/21/latest-figures-show-26862-people-in-jail-over-gulen-lin ks-ministry/ , Zugriff 30.10.2020

• TM –Turkish Minute (15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-working-group-on-arbitrary -detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/ , Zugriff 2.11.2020

• TM – Turkish Minute (30.5.2018): Detention warrants issued for 59 Bank Asya customers over alleged Gülen links, https://www.turkishminute.com/2018/05/30/detention-warrants-issued-for-59bank-asya-customers-over-alleged-gulen-links/ , Zugriff 2.11.2020

• TM – Turkish Minute (2.6.2016): United States: We do not consider Gülen movement ’terrorist organization’, https://www.turkishminute.com/2016/06/02/united-states-not-consider-gulen-move ment-terrorist-organization/ , Zugriff 2.11.2020

• TP – Turkey Purge (16.2.2019): Turkey’s top appeal court says Bank Asya depositors ’terrorist’, https://turkeypurge.com/turkeys-top-appeal-court-says-bank-asya-depositors-terrorist , Zugriff 2.11.2020

• UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/ system/uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf , Zugriff

28.12.2020

• UN-HRC – United Nations Human Rights Council Working Group onArbitrary Detention (18.9.2019):

Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf , Zugriff 2.11.2020

• Welt (15.9.2019): Die Erdogan-Regierung soll im Ausland 31 Menschen entführt haben, https: //www.welt.de/politik/ausland/article200235236/Erdogan-Regierung-soll-im-Ausland-31-Mensch en-entfuehrt-haben.html , Zugriff 9.10.2019

• ZO – Zeit Online (30.12.2020): Über 100 Soldaten nach Putschversuch verurteilt, https://www.zeit .de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-12/tuerkei-putschversuch-soldaten-verurteilung-umsturz-leb enslange-haft-tayyib-erdogan , Zugriff 30.12.2020

• ZO – Zeit Online (9.6.2020): Polizei nimmt erneut mehr als 100 mutmaßliche Gülen-Anhänger fest, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/tuerkei-guelen-anhaenger-festnahmen-razzien-istanb ul-ankara-izmir , Zugriff 30.10.2020

4.2 Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei

Kurdistans)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), die nicht nur in der

Türkei verboten, sondern auch von den USAund der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt (ÖB 10.2020).

Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der

Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak,

wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2020).

Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 7.2020)

2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2020). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2020).

Die International Crisis Group verzeichnet über 3.100 getötete PKK-Kämpfer seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 „neutralisierten“ PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen. Besonders stark betroffen waren die südöstlichen Provinzen: Hakkari, Şırnak, Sur, Diyarbakır sowie die zentral-östliche Provinz Tunceli (Dersim) (ICG 20.10.2020).

Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Einheiten der PKK in den südost-anatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 7.2020; vgl. ICG 20.10.2020).

Bei einer der der größten Anti-Terror-Operationen in 42 Provinzen wurden Ende November 2020 laut Innenministerium mindestens 641 vermeintliche PKK-Mitglieder festgenommen (Anadolu

28.11.2020). Bis Anfang Dezember hatten 218 PKK-Mitglieder durch die Überzeugungsarbeit der Behörden laut Innenministerium freiwillig ihre Waffen niedergelegt bzw. sich gestellt (Anadolu 3.12.2020).

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen

Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 10.2020).

Quellen:

• Anadolu – Anadolu Agency (3.12.2020): 218 terrorists surrendered to Turkish forces in 2020, https: //www.aa.com.tr/en/turkey/218-terrorists-surrendered-to-turkish-forces-in-2020/2064008 , Zugriff

3.12.2010

• Anadolu – Anadolu Agency (28.11.2020): Suspects rounded up in 42 provinces during 2-day operations, says Interior Ministry, https://www.aa.com.tr/en/turkey/over-640-pkk-terror-suspects-nab bed-across-turkey/2059291 , 3.12.2020

• BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/downl oad/vsbericht-2019.pdf , Zugriff 3.11.2020

• BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsber icht-2015.pdf , Zugriff 3.11.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 2.11.2020

• ICG - International Crisis Group (20.10.2020): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https: //www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 3.11.2020

• NM - Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-than-twelve-thous and-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015-2016/ , Zugriff

10.12.2020

• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https:

//www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff 18.11.2020

 

5 Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt.

Dies markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vgl. PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoECommDH 19.2.2020; vgl. EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr.

7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche

Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so

Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).

Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von

Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020).

Im vom World Justice Project jährlich erstellten „Rule of Law Index“ rangierte die Türkei im

Jahr 2020 auf Platz 107 von 128 untersuchten Ländern. Der statistische Indikator verharrte wie

2019 auf dem Messwert von 0,43 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien „Grundrechte“ mit 0,32 (Rang 123 von 128) und „Einschränkungen der Macht der Regierung“ mit 0,30 sowie bei der Strafjustiz mit 0,38 ab. Gut war der Wert für „Ordnung und Sicherheit“ mit 0,69, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 11.3.2020).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Seit dem Putschversuch 2016 wurden darüber hinaus insgesamt 4.399 Richter und Staatsanwälte entlassen. Bis heute wurden keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig Kommission des Europarates vom Dezember 2016 zu entsprechen, wonach jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB 10.2020).Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden (EC 6.10.2020). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivil- und Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2019 4.027 Richter und Staatsanwälte versetzt. Abgesehen von Hinweisen auf die Diensterfordernis wurden die Versetzungen nicht begründet (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es

wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im „European Network of Councils for the Judiciary“ seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020).

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020).

Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020).

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) [Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 24.8.2020).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der

Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019).

Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019 bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge İdare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März und Mitte Juni keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020).

Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die

Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 24.8.2020).

Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Be-

wegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020). Anwälte werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebtAnklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche Mitgliedschaft, und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Die Gerichte verurteilen die Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismus-Vorwürfen (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016

wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Es wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und bis September 2019 321 Anwälte wegen ihrer vermeintlichen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (ALI 1.9.2019). Die Verhaftungen hielten auch 2020 an. Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen „Terrorismus“-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben. Da die Ermittlungen einer Geheimhaltungsanordnung unterlagen, war es den Anwälten und ihren Rechtsvertretern nicht gestattet, die Ermittlungsakten einzusehen oder Informationen über den Inhalt der Vorwürfe zu erhalten, bis ihre Mandanten im Sicherheitsdirektorat von Ankara verhört wurden, wodurch ihnen das Recht auf angemessene Zeit zur Vorbereitung einer Verteidigung verweigert wurde (AI 26.10.2020).

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung

weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 10.2020). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 6.10.2020).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es zur Suspendierung und Entlassung von über 152.000 öffentlich Bediensteten, welche per Dekret unehrenhaft entlassen oder suspendiert wurden, und deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (ÖB 10.2020).

Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 10.2019). Bis Anfang Oktober 2020 waren 126.300 Anträge gestellt worden. Davon hatte die Untersuchungskommission 110.250 geprüft und nur 12.680 hatten zu einer Wiederaufnahme geführt, während 97.570 Beschwerden abgelehnt worden waren. 60 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und Fernsehstationen. Es waren noch 16.050 Anträge anhängig (ICSEM 2.10.2020). Die Bearbeitungsrate der Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zu Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC 6.10.2020).

Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vgl. ÖB 10.2020). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).

Quellen:

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• AI – Amnesty International (25.10.2018): Purged beyond return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers [EUR 44/9210/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1448005/1226_154 0802893_eur4492102018english.PDF , Zugriff 4.11.2019

• ALI – Arrested Lawyers Initiative [The] (1.9.2019) Situation in Turkey While 2019 Judicial Year Begins, https://arrestedlawyers.org/2019/09/01/situation-in-turkey-while-2019-judicial-year-begins/ , Zugriff 9.11.2020

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6 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen Stadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische Truppe, die sich teils aus Wehrpflichtigen rekrutiert, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete zuständig (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma mit einer Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. „Sicherheitskräfte“ [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen „Dorfschützer“, eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung

(AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 24.8.2020).

Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse, u.a. Waffeneinsatz und Personenkontrollen, gegen Kritik der Opposition erweitert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sind ihnen jedoch nicht erlaubt (TRT 11.6.2020). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als „AKP-Miliz“ kritisiert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnvierteln sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weit verbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte Immunität gegenüber dem Gesetz. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 10.2020).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Geheimdiensten gegenüber dem Parlament sind jedoch nach wie vor begrenzt. Das Sicherheitspersonal genießt weiterhin einen weitreichenden Rechtsschutz. Die Erfolgsbilanz bei der gerichtlichen und administrativen Prüfung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte ist weiterhin schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

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• BI – Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/ , Zugriff 9.11.2020

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• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http: //www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegendemonstranten-13509122.html , Zugriff 10.11.2020

• Guardian – The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-to-expand-powers-of-nightw atchmen , Zugriff 9.11.2020

• HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appea l-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338 , Zugriff 10.11.2020

• NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712 , Zugriff

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• ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https:

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• Spiegel (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachb arschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd , Zugriff 9.11.2020

• TM – Turkish Minute (28.11.2020): Erdoğan’s army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/e rdogans-army/ , Zugriff 30.11.2020

• TRT – TRT World (11.6.2020): Turkey’s neighbourhood watchmen get more powers, wider remit, https://www.trtworld.com/turkey/turkey-s-neighbourhood-watchmen-get-more-powers-wider-remit37184 , Zugriff 9.11.2020

• USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 9.11.2020

• USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 9.11.2020

7 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 24.8.2020). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB 10.2020).

Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und auf der Straße vor (EC 6.10.2020; vgl. İHD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß der Folter entsprechen (İHD 18.5.2020a). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu haben, brutalen Verhör-Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).

Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).

Die Institution für Menschenrechte und Gleichberechtigung der Türkei (HREI), die als nationaler Präventionsmechanismus fungieren sollte, erfüllt nicht die zentralen Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN CAT) und bearbeitet die an sie verwiesenen Fälle noch nicht effektiv genug (EC 6.10.2020).

Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt es weiterhin. Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara dennoch nicht die Rede sein. Nach Angaben des Justizministeriums wurden im Jahr 2019 gegen 1.618 Beamte Untersuchungen wegen Misshandlungsvorwürfen eingeleitet. Lediglich 320 von ihnen wurden verurteilt (ÖB 10.2020).

Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der NationaleNachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018).

Nach Angaben der İHD wurden 2019 1.497 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 495 weitere in den Gefängnissen. Über 3.900 Demonstranten wurden während Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (İHD 18.5.2020a).

Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden

Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung

Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbakır und İstanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbakır wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit

Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

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8 Korruption

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 10.9.2020).

Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vgl. DFAT 10.9.2020, FH 4.3.2020). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).

Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vgl. BACP 6.2020, USDOS 11.3.2020). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und der Ombudsmann veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).

Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 11.3.2020; vgl. BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst. Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den seitens BACP befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020). Laut dem Global Competitiveness Report 2019 des Weltwirtschaftsforums genoss die türkische Polizei ein durchschnittliches Vertrauen. Mit einem

Wert von 4,3 (Bestwert=7) und einem Punktescore von 55,8 belegte das Land 2019 Platz 70 von 141 Ländern (WEF 4.11.2019).

Laut Europäischer Kommission macht die Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte. Dem Land fehle es nach wie vor an präventiv agierenden Antikorruptionsbehörden. Die Mängel des gesetzlichen Rahmens und der institutionellen Architektur ermöglichten eine ungebührliche politische Einflussnahme in der Ermittlungs- und Verfolgungsphase von Korruptionsfällen. Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Institutionen müssen, so die Kommission, verbessert

werden. Das Fehlen einer Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans deute auf den mangelnden politischen Willen hin, Korruption entschieden zu bekämpfen. Insgesamt ist Korruption weit verbreitet. Die meisten Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt (EC 6.10.2020)

Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH 4.3.2020).

Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass dieAngeklagten dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Im März 2019 verurteilte ein Gericht 15 Personen, die 2013 an einer Korruptionsuntersuchung gegen hochrangige Regierungsfunktionäre beteiligt waren, zu lebenslanger Haft. Es gab keine Berichte darüber, wonach hohe Regierungsbeamte mit offiziellen Untersuchungen wegen angeblicher Korruption konfrontiert waren (USDOS 11.3.2020).

Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2019 mit einem

Punktewert von 39 von 100 (bester Wert) auf Platz 91 von 180 untersuchten Ländern und

Territorien ein (TI 23.1.2020).

Quellen:

• BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2020): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/ , Zugriff 5.11.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 5.11.2020

EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff

5.11.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2025957.html , Zugriff 5.11.2020

• TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.tran sparency.org/country/TUR , Zugriff 5.11.2020

• USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 5.11.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 5.11.2020

• WEF - World Economic Forum (4.11.2019): The Global Competitiveness Report 2019, http://ww w3.weforum.org/docs/WEF_TheGlobalCompetitivenessReport2019.pdf , Zugriff 25.1.2021

9 Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Letzte Änderung: 26.01.2021

Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand September 2020 gab es über 126.750 Vereine und 5.352 neue Stiftungen

(nach Gründung der Republik 1923) sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL

20.10.2020).

Infolge des Ausnahmezustands und der Anti-Terror-Maßnahmen der türkischen Regierung gerieten mehrere Aktivisten jedoch zunehmend unter Druck, unter anderem wurden sie festgenommen und inhaftiert. Vor allem jene NGOs, die ausländische Gelder erhalten, laufen Gefahr, der Spionage und Kollaboration mit ausländischen Feinden beschuldigt zu werden. Durch Notverordnungen wurden rund 1.400 bis 1.500 Vereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vgl. AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) und deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlichen

Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 24.8.2020).

Trotz dieses gravierenden Rückschritts sind zivilgesellschaftliche Organisationen nach wie vor aktiv. Es ist jedoch offensichtlich, dass regierungsnahe Organisationen eine größere Rolle übernehmen und sichtbarer sind. Im zunehmend repressiven politischen Umfeld verhindern die rechtlichen, politischen, finanziellen und administrativen Belastungen, die den zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft (BS

29.4.2020). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand September 2020 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,23% (1.494 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.10.2020).

Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit den Reformen 2004 und 2008 keine weitreichenden durchgeführt, welche die Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft verbessert hätten. Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter Angabe des Geburtsnamens, des Geburtsortes und der ID-Nummer. Dieses gesetzliche Erfordernis kann für viele Vereine bürokratische Hürden mit sich bringen, und sich negativ auf die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie den Schutz personenbezogener Daten auswirken (ICNL 20.10.2020).

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und

Staatsanwaltschaften beobachtet (AA 24.8.2020). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

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_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 18.11.2020

• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2028926/country_report_2020_TUR.pdf Zugriff 18.11.2020

• CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH% 282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff 18.11.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2025957.html , Zugriff 6.4.2020

• ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (20.10.2020): Civic Freedom Monitor: Turkey, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/turkey , Zugriff 18.11.2020

 

10 Ombudsperson und die NationaleInstitutionfür Menschenrechte und Gleichstellung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern.

Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 24.8.2020). Die Ombudsperson hat ihre Erfolgsbilanz durch ein aktiveres Engagement bei der

Sensibilisierung für ihre Rolle verbessert. Die Institution schwieg jedoch zu politisch kritischen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten. Der Ombudsperson fehlen nach wie vor die Befugnisse, vonAmts wegen Untersuchungen einzuleiten und in anhängigen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 6.10.2020). Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten fallen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 11.3.2020).

Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des „Nationalen Präventionsmechanismus“ gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 24.8.2020).

Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert. Bislang hat Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt (EC 6.10.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

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_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 18.11.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff

18.11.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 18.11.2020

11 Wehrdienst

Letzte Änderung: 26.01.2021

In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der

Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig

Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die

Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 10.2020). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019).

Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, und die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst permanent geregelt. Bis dahin gab es nur befristete Regelungen (ÖB 10.2020). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlende Summe beläuft sich mit Stand Oktober

2020 auf rund € 5.560 (ÖB 10.2020). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahre arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 10.2020). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vgl. DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 10.2020).

Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter „fortgeschrittene psychosexuelle Störungen“. Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer

Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass „abnormale bzw. perverse“ Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle „Beweismittel“ nachgewiesen werden (ÖB 10.2020; vgl. AA

24.8.2020).

Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere

Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten

(USDOS 11.3.2020). Türkische Menschenrechtsorganisationen berichteten von mindestens 17 fragwürdigen Todesfällen im Jahr 2019 (USDOS 11.3.2020; vgl. İHD 18.5.2020b).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der

_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 19.11.2020 • Connection e.V. (11.7.2019): Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl, https: //de.connection-ev.org/article-1609 , Zugriff 19.11.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 19.11.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 19.11.2020

• HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifie s-new-military-service-law-144475 , Zugriff 19.11.2020

• İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020b): İHD 2019 report on human rights violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/I%CC%87HD-2019-VI OLATIONS-REPORT.pdf , Zugriff 19.11.2020

• MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverh eid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2 019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 19.11.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi .net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff

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11.1 Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee

Letzte Änderung: 26.01.2021

Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MFA-NL 11.7.2019). Es gibt keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer Abstammung anders behandelt werden (VB 4.6.2019). Daher ist es möglich, dass ein türkischer Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen(MFA-NL 11.7.2019).

Nach vorliegenden Information besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Angehörige von Minderheiten schwierig (ÖB 10.2020). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein

Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 1.10.2019). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig zu sagen, ob Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Beispiele von Misshandlungen an Angehörigen von Minderheiten in der Armee. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. In einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten Führer der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MFA-NL 11.7.2019). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Meszopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vgl. K24 10.5.2018).

Quellen:

• K24 – Kurdistan 24 (10.5.2018): Middle East Conscript in Turkish army ’lynched’ for singing in Kurdish, MPs say, https://www.kurdistan24.net/en/culture/e9b13521-081d-402b-9ea4-20f41eea9 bb5 , Zugriff 19.11.2020

• Mezopotamya (14.9.2020): Kurdish soldier attacked at military post: I have no life safety, http:

//mezopotamyaajansi25.com/en/search/content/view/109378?page=1&key=d424c33fdbca667ae 286c2fd5f8bd557 , Zugriff 19.11.2020

• MFA-NL – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverh eid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2 019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 19.11.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi

.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff 19.11.2020

• SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.9.2020): Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaend erberichte/Europa/Tuerkei/200915_TUR_Kurden_im_Militaerdienst.pdf , Zugriff 19.11.2020

• UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2010): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt , Zugriff am 19.11.2020

• VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (4.6.2019): Auskunft des VB, per Mail

11.2 Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 26.01.2021

Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (MFA-NL 11.7.2019; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 10.2020; vgl. AA 24.8.2020). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Art. 26 dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (AA 24.8.2020).

Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (ÖB 10.2020). Zuletzt äußerte sich das Ministerkomittee des Europarates im Juni 2020 zur Situation der Kriegsdienstverweigerer in der Türkei. Darin wurde die Türkei aufgefordert, die Strafverfolgung gegen drei namentlich angeführte Wehrdienstverweigerer einzustellen und desweiteren bis 21.6.2021 einen Aktionsplan mit konkreten Vorschlägen zu Maßnahmen vorzulegen, um die Feststellung des Gerichtshofes zu dieser Gruppe von Fällen zu berücksichtigen (CoE-CoM 4.6.2020).

Das türkische Gesetz zu Desertion definiert in Artikel 66 die Strafe für Desertion. Militärpersonal wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren belegt: wenn die betreffende Person sich von ihrer Einheit oder ihrem Einsatzort ohne Urlaub für mehr als sechs Tage entfernt hat; oder wenn die betreffende Person nach einem absolvierten Urlaub nicht innerhalb von sechs Tagen zum Dienst zurückkehrt und keine Entschuldigung dafür hat. Die Strafe beläuft sich auf mindestens zwei Jahre Gefängnis, wenn die Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn die Person während des Dienstes desertiert oder wenn die Person die Übertretung wiederholt. Artikel 67 definiert, dass Militärpersonal, das ins Ausland geflohen ist, mit drei bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann, und zwar nach einer Absenz von drei Tagen, falls die betreffende Person das Land ohne Erlaubnis verlässt. Die Strafe soll mindestens fünf Jahre betragen und auf bis zu zehn Jahre erhöht werden: wenn die ins Ausland geflohene Person Waffen, Munition oder

weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn sie während des Dienstes desertiert; wenn sie die Übertretung wiederholt; oder wenn sie während einer Mobilisierung (im Falle eines Krieges) desertiert. Schließlich können desertierte Militärangehörige für Befehlsverweigerung angeklagt und bestraft werden. Für andauernden Ungehorsam in der Öffentlichkeit drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis. Wer andere Soldaten zum Ungehorsam anstiftet, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden (SFH 22.3.2018).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der _Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 19.11.2020

• CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (4.6.2020): H46-40 Ülke group v. Turkey (Application no 39437/98), 13377th meeting, CM/Del/Dec(2020)1377/H46-40, https://search.coe.i nt/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016809e8f6e , Zugriff 19.11.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 19.11.2020

• MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverh eid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2 019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf , Zugriff 19.11.2020

• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, per E-mail, Zugriff 19.11.2020

• SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.3.2018): Türkei: Desertion und Sicherheits-operationen im Südosten (August 2015 bis Mai 2016) – Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.ecoi .net/en/file/local/1438152/1226_1531473548_180322-tur-desertion-anonym.pdf , Zugriff am

19.11.2020

12 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 26.01.2021

Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen. Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 6.10.2020), denn die Konvention und die Rechtsprechung des EGMR werden bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 24.8.2020). Denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020).

Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen wurden in langer Untersuchungshaft mit Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit waren stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – wurden inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden haben auch weiterhin willkürlich Demonstrationen verboten und wandten bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und unverhältnismäßige Gewalt an. Es gab glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI 16.4.2020; vgl. EC

6.10.2020).

Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei -PKK entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess (HRW 14.1.2020).

Das Europaparlament sieht die Anti-Terror-Maßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Anti-TerrorMaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur

Terrorbekämpfung an die internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte der Umgang der Türkei mit den EGMR-Urteilen in den Fällen Selahattin Demirtaş (November 2018) und Osman Kavala (Dezember 2019) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert. Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala) (AA 24.8.2020).

Im Jahr 2019 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 113) Verletzungen der EMRK fest, die hauptsächlich die Meinungsfreiheit (35), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), den Schutz des Eigentums (14), das Recht auf ein faires Verfahren (13), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (12), die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Leben (5) betrafen (EC 6.10.2020). Mit Stand 31.10.2020 waren 10.150 Verfahren aus der Türkei, das waren 16,6% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 31.10.2020). Dies bedeutet im Vergleich zu den Werten von Ende November 2019 - 8.700 Verfahren und 14,5% aller Fälle - eine nennenswerte Steigerung (ECHR 30.11.2019).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___A usw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_L age_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 20.11.2020

• AI – Amnesty International (16.4.2020): Türkei 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590 .html , Zugriff 19.11.2020

• CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%

282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff 20.11.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff

20.11.2020

• ECHR – European Court of Human Rights (31.10.2020): Pending Applications Allocated To A

Judicial Formation 30/10/2020, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_202 0_BIL.PDF , Zugriff 20.11.2020

• ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial Formation 30/11/2019, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_201 9_BIL.pdf , Zugriff 20.11.2020

• EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey – European Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)), http://www.europa rl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0200+0+DOC+PD F+V0//EN , Zugriff 20.11.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2022684.html , Zugriff 20.11.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 19.11.2020

 

13 Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die gesamte traditionelle Medienlandschaft, vom Fernsehen über das Radio bis hin zu den Printmedien, steht unter mehr oder weniger direkter Kontrolle der türkischen Regierung (EJO

5.8.2020; ÖB 10.2020). In den letzten zehn Jahren haben Präsident Erdoğans Familie und Verbündete aus der Privatwirtschaft mehr als 90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vgl. ÖB 10.2020). Diese Kontrolle verschafft Erdoğan einen entscheidenden Vorteil bei der Gestaltung des öffentlichen Diskurses zu seinen

Gunsten. Die beiden meistverkauften Zeitungen, Sabah und Hürriyet, sind mittlerweile im Besitz von regierungsfreundlichen Mogulen (MDC 15.6.2020). Die wichtigsten Printmedien und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum unter massivem Einfluss der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) stehen (USDOS 11.3.2020). Die türkische Medienlandschaft ist laut Berichten von engen Verbindungen zwischen Medien und Politik geprägt, da „Medienbosse“ wegen Investitionen in nicht-medialen Sektoren Verbindungen zur Regierung aufgebaut und sich von kritischem Journalismus entfernt hätten. Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).

Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen diese unter enormem politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist seit den Ereignissen im Zuge der Gezi-Park Demonstrationen im Jahr 2013 und in beschleunigtem Tempo seit dem Putschversuch von 2016 erheblich ausgehöhlt worden. Die wenigen verbliebenen unabhängigen Zeitungen und Dissidenten sind politischem Druck und strafrechtlichen Anklagen ausgesetzt und werden routinemäßig von der Exekutive und den dominierenden regierungsnahen Medien ins Visier genommen (BS 29.4.2020).

In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft. Laut einer Umfrage von Reuters gaben 65% der Befragten an, dass die offene Äußerung ihrer Ansichten im Internet sie in Schwierigkeiten mit den Behörden bringen könnte (USDOS 11.3.2020).

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden nach wie vor statt (EC 6.10.2020; vgl. PACE 3.1.2020).

Im Oktober 2019 führte die Justizreformstrategie zu einer geringfügigen Einengung der Definition terroristischer Propaganda und zu einer Ausweitung des Rechts auf Berufung für diejenigen, die zu einer Haftstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt wurden. Trotzdem wird die überarbeitete Definition von terroristischer Propaganda weiterhin zur Kriminalisierung und strafrechtlichen

Verfolgung von Journalisten verwendet. Entgegen klarer Bestimmungen hinsichtlich der Dauer einer Untersuchungshaft werden Journalisten weiterhin willkürlich verhaftet und monatelang eingesperrt (IPI 30.11.2020).

Aufgrund ihrer Berichterstattung werden Journalisten, meist aus den pro-kurdischen Medien, der Beleidigung des Präsidenten und der Nation, der Gefährdung der nationalen Sicherheit und in den letzten Jahren mehr denn je der Propaganda, der Kollaboration mit oder der Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen beschuldigt (EJO 5.8.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020; vgl. EJO 5.8.2020). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen beispielsweise wegen „Verbreitung terroristischer Propaganda“ oder „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“. Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht (HRW 14.1.2020; vgl. IPI 30.11.2020). Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Mehr als ein Jahr vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).

Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt werden. Journalisten, die z.B. über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichten, wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder das Schüren von Hass. Beispielsweise wurden im März 2020 sechs Journalisten wegen der Nennung des Namens eines Geheimdienstmitarbeiters, der in Libyen ums Leben kam, verhaftet, obgleich dessen Identität im Parlament publik gemacht worden war. Erst nach gut einem halben Jahr wurden fünf von ihnen nach einem Schuldspruch entlassen, wobei ein Berufungsverfahren läuft (IPI 30.11.2020).

Die Zahl der inhaftierten Journalisten ist von einem Höchststand von 170 im Jahr 2017 deutlich zurückgegangen. Das Internationale Presseinstitut (IPI) zählte 77 Journalisten, die Anfang Oktober 2020 hinter Gittern waren. Nichtsdestotrotz bleibt die Türkei laut IPI im Spitzenfeld jener

Länder, welche die meisten inhaftierten Journalisten weltweit verzeichnen(IPI 30.11.2020). Die

Türkei verblieb im World Press Freedom Index 2020 [1. Rang = bester Rang] auf Platz 154 von 180 Ländern (RSF 2020).

Die weit verbreitete Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die sehr weite Auslegung des

Terrorismusbegriffs und der allgemeine Rechtsrahmen ermöglichen es der Exekutive, Online-

Inhalte ohne Gerichtsbeschluss aus einer Vielzahl von Gründen zu blockieren. Die derzeitige Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 6.10.2020).

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft.

Es zwingt Betreiber von Plattformen, mit mehr als einer Million Nutzer täglich, von gerichtlicher

Seite als verboten eingestufte Inhalte binnen 48 Stunden zu löschen oder zu sperren. Dabei werden erhebliche Strafandrohungen, einschließlich Geldstrafen bis zu ca. fünf Millionen Dollar, die Drosselung der Internet-Geschwindigkeit (bis zu 90%) oder ein Werbeverbot für die Dienste der besagten Plattform angedroht (BAMF 5.10.2020; vgl. FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020). Soziale-MedienPlattformen mit mehr als einer Million Zugriffen pro Tag aus der Türkei müssen mindestens einen Repräsentanten in der Türkei ernennen. Dieser muss türkischer Staatsangehöriger sein. Seine Kontaktdaten müssen auf der Webseite direkt sichtbar sein (ÖB 10.2020). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und

Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder

Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Trotz durchaus begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB 10.2020). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social-Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020). Zunächst haben nur Institutionen das Recht, die Sperrung oder Löschung von Inhalten zu verlangen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll diese Möglichkeit ab Mitte 2021 zustehen (FNS 25.11.2020).

Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Andererseits ist die „Beleidigung des Türkentums“ gemäß Art. 301 des Strafgesetzes strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 24.8.2020). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche Institutionen beleidigt hatten. Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein (USDOS 11.3.2020).

Am 10.10.2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der Erklärung heißt es, dass Personen, die „den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die Einheit und die Sicherheit“ durch „jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung“ neben „operativen sozialen Medienberichten“ ins Visier nehmen, nach dem türkischen Strafgesetz und dem Anti-Terror-Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung „grundloser und provokativer“ Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (AM 24.3.2020). Laut Innenminister Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden, die provokante Beiträge über den Ausbruch der COVID-19-Pandemie gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zu den Betroffenen gehörten auch Mediziner, die in ihren Beiträgen die Bürger über grundlegende Gesundheitsvorkehrungen informierten, und vor der Unzulänglichkeit staatlich empfohlener Maßnahmen warnten (POMED 17.4.2020). Zuvor hat die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der Staatsanwaltschaft „Angst und Panik“ verbreiteten (FNS 16.3.2020).

Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB) im Schussfeld der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise ebenso kritisierte wie die mangelnde Daten-Transparenz des

Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober verlangte Staatspräsident Erdoğan den Einfluss der

Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor.

Der Vorsitzende der der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Bahceli beschuldigte die Ärztekammer „den Terrorismus zu preisen“ (AM 15.10.2020; vgl. BI 14.10.2020)

Quellen:

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• AM – Al Monitor (24.3.2020): Turkey tightens restrictions to curb coronavirus outbreak, https://www. al-monitor.com/pulse/originals/2020/03/turkey-tighten-restrictions-curb-coronavirus-outbreak.html , Zugriff 24.11.2020

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• MDC - The Moshe Dayan Center for Middle Eastern and African Studies at Tel-Aviv University [Tahiroğlu, Merve] (15.6.2020): How Erdoğan Controls Turkey’s Information Space, https://dayan. org/content/how-erdogan-controls-turkeys-information-space , Zugriff 11.12.2020

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• RSF – Reporters without Borders (2020): Turkey, https://rsf.org/en/taxonomy/term/145 , Zugriff

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14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings bestehen für viele verfassungsmäßige Rechte Ausnahmen, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit (DFAT 10.9.2020; vgl. AA 24.8.2020), der öffentlichen Moral oder der Verbrechensverhütung Versammlungen zu verbieten, ohne die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Restriktive und vage formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD 7.2020).

Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Europäische Kommission sah 2020 weitere Rückschritte hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei die Gesetzgebung und ihre Umsetzung nicht im Einklang mit europäischen Normen stehen und sich nicht an die türkische Verfassung halten. Wiederkehrende Verbote, unverhältnismäßige Interventionen und übermäßige Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Verfolgung von Demonstranten unter dem

Vorwurf Terrorismus-bezogener Aktivitäten wurden weiterhin gemeldet (EC 6.10.2020). Infolgedessen haben heute viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD

7.2020).

In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 24.8.2020). Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, wurden Feierlichkeiten zum 1. Mai von linken und gewerkschaftlichen Gruppen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der Opposition ebenso verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen nicht selten Frauen und besonders vulnerable Gruppen wie LGBTI und Minderheiten (ÖB 10.2020). Auch Demonstrationen von Umweltaktivisten oder solche, welche die militärischen Interventionen der Türkei in Syrien zum Thema hatten, sowie Proteste gegen die Absetzung von Bürgermeistern meist der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) bzw. die Ernennung von Regierungssachwaltern an deren Stelle, wurden von den Behörden aus Sicherheitsgründen verboten (EC 6.10.2020).

Nach den vom Justizministerium veröffentlichten offiziellen Zahlen wurden 2018 Ermittlungen gegen 8.728 Personen wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Kundgebungen eingeleitet, während gegen 4.837 dieser Personen Strafanzeige erstattet wurde (İHD 18.5.2020b). Unabhängigen Beobachtungen zufolge haben die Sicherheitskräfte zwischen April 2019 und Dezember 2019 bei mindestens 1.138 friedlichen Zusammenkünften und Demonstrationen interveniert, bei denen mindestens 2.851 Personen festgenommen wurden (EC 6.10.2020). Die Menschenrechtsvereinigung İHD zählte hingegen für das gesamte Jahr 2019 1.344 Interventionen und 3.741 Festnahmen. Laut İHD wurden 3.935 Personen während Versammlungen oder Protesten von Sicherheitskräften geschlagen und verletzt, der höchste Wert in den vergangenen fünf Jahren (İHD 18.5.2020b).

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen „Propagandamarsch“ für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei auch,

Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 11.3.2020).

Im Jahr 2019 fällte das Verfassungsgericht in 37 Einzelanträgen Urteile zur Versammlungsfreiheit, wobei es in 19 dieserAnträge eine Verletzung und in 7 davon keine Verletzung feststellte. Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies ist das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020).

[Anm.: Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel „Frauen, Kinder und Minderjährige“ sowie „Sexuelle Minderheiten“]

Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 11.3.2020).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines

Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der OSZE und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020). Ein Antrag des Vereins für Menschenrechte (IHD) auf Aufhebung der Bestimmung scheiterte und wurde vom Staatsrat [Anm.: entspricht in etwa dem hiesigen Verwaltungsgerichtshof] abgewiesen. Das Berufungsverfahren läuft (Stand Oktober 2020) (ÖB 10.2020).

Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands die völlige Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen war, und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung, 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020). Im Juli 2019 gab die Untersuchungskommission für Notstandsmaßnahmen bekannt, dass die Regierung 1.750 nicht-staatliche Vereinigungen und Stiftungen im Rahmen von Notstandsmaßnahmen geschlossen hatte. 208 von diesen erlaubte die Regierung die Wiedereröffnung. Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verlaufen intransparent und bleiben unwirksam (USDOS 11.3.2020).

Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

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• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

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• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/do kument/2025957.html , Zugriff 26.11.2020

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• ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff

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• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 26.11.2020

14.1 Opposition

Letzte Änderung: 26.01.2021

Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein, auch durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Hiervon sind die Aktivitäten einiger oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer betroffen, unter anderem durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt. Restriktive Verordnungen der Regierung beeinträchtigen die Möglichkeit vieler Oppositioneller, politische Aktivitäten durchzuführen, wie z.B. die Organisation von Protesten oder Veranstaltungen für politische Kampagnen und die Verbreitung kritischer Botschaften in den sozialen Medien. Die Regierung hat auch 2020 die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch staatliche „Treuhänder“ ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker, die der pro-kurdischen Demokratische Partei der Völker (HDP) und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP) angehören (USDOS 11.3.2020). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM

26.11.2020).

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Zuletzt bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş, der seit November 2016 aufgrund politisch motivierter Vorwürfe hinter Gittern sitzt, als Terrorist, und leugnete nebenbei die Existenz eines Kurdenproblems in der Türkei (TM 25.11.2020). Hinzukam, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) äußerten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI 3.2.2020).

Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispiels-

weise die Tageszeitung „Daily Sabah“, stellen die HDP und ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 15.5.2020; vgl. DS 18.12.2019). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirtaş überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019).

Laut Angaben der HDP sind (Stand September 2020) zwischen Juni 2015 und September 2020

22.321 Parteimitglieder festgenommen worden. Allein in den ersten beiden Jahren landeten

3.647 im Gefängnis. So sollen sich von den rund 22.000 noch 10.000 Mitglieder in Haft befinden (HDP 5.11.2020). Andere Quellen sprechen von lediglich 5.000 inhaftierten Parteifunktionären und Mitgliedern (Stand März 2020) (AA 24.8.2020).

Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (seit vier Jahren) sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt,

wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020 wurde ein Parlamentsabgeordneter der

Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). Gegen die aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation „Friedensquelle“ (2019) im Nordosten Syriens gerichtliche Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020).

So wurde Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, im September 2019 mit einer

Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren bestraft, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten,

Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 4.3.2020), Herabwürdigung des türkischen Staates,

Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf

Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017. In der zweiten Juni-Hälfte 2020 wurde das Urteil von einem Berufungsgericht bestätigt. Die CHP-Politikerin kann während ihres zweiten Berufungsverfahrens auf freiem Fuß bleiben (ZO 23.6.2020).

Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vgl. PACE 24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDP-Bürgermeisterkandidaten wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019).

Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurden im Frühjahr 2020 zu neuen Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage stellt (Ahval 20.8.2019; vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakir gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppel vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020).

2020 setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvor-

würfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP, denen die Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf, Mitte Mai 2020 festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt. Er forderte in einer Erklärung die Türkei auf, Maßnahmen aufzuheben, die das Funktionieren der lokalen Demokratie behindern (Duvar 19.5.2020).

Mehr als 50 Personen wurden am 14.7.2020 in den Provinzen Diyarbakır und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, darunter die Sprecherin der Freien Frauenbewegung (TJA) wurde vorgeworfen, Verbindungen zur PKK zu haben. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die HDP-Ko-Bürgermeisterin für Diyadin im türkischenAgri-Distrikt, festgenommen und durch einen staatlichen Treuhänder ersetzt worden war (AM 14.7.2020).

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als

„Terrorakte“ einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrischkurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020).

Mit der Festnahme bzw. Amtsenthebung der beiden Ko-Bürgermeister von Kars Anfang Oktober 2020 (bianet 2.10.2020) waren (Stand Ende November 2020) in 59 der insgesamt 65 Gemeinden, die die HDP bei den Lokalwahlen im März 2019 gewonnen hatte, die Bürgermeister abgesetzt und die meisten durch staatliche Treuhänder ersetzt (Duvar 25.11.2020). 18 der ursprünglich 37 Ko-Bürgermeister standen im September 2020 noch unter Arrest (HDP 5.11.2020). Kritik kam u.a. von seiten des Europarates. Der Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates, Anders Knape, zeigte sich zutiefst besorgt über die anhaltenden Verhaftungen von demokratisch gewählten Vertretern der Opposition. Die jüngste Entscheidung der Behörden, den Bürgermeister von Kars, Ayhan Bilgen, wegen angeblicher terroristischer Verbindungen aus seinem Amt zu verdrängen, sei ein weiterer Versuch, die lokale Selbstverwaltung des Landes zu untergraben und Millionen von Wählern das Recht zu verwehren, ihrem Wählerwillen gerecht zu werden (CoE 1.10.2020).

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15 Haftbedingungen

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 10.2020). In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine

Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 24.8.2020). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht

(ÖB 10.2020). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 11.3.2020).

Mit Juli 2020 betrug die Gefängnispopulation, die sich aus verurteilten und nicht verurteilten

Häftlingen zusammensetzt, rund 249.600, trotz einer Kapazität von 236.755 in 366 Gefängnissen. 2.500 Häftlinge waren Kinder, von denen 405 bei ihren inhaftierten Müttern untergebracht waren. Nach Angaben des Justizministeriums befinden sich 13% der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft, darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC 6.10.2020).

Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben. Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos. Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll, ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der „Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens“ darstellt (EC 6.10.2020).

An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten

Abteilungen innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben. Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken. Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere. LGBTI-Häftlinge werden in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, obwohl es immer noch Berichte über Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Erniedrigung gibt, insbesondere von transsexuellen Häftlingen (DFAT 10.9.2020).

Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS 11.3.2020; vgl. PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 11.3.2020). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden seien (CoE-CPT 5.8.2020).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, das die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsieht. Im Juli 2020 profitierten bereits über 65.000 Personen von dieser neuen Bestimmung. Sie schließt jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert sind oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter des Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).

NGOs bezeichneten die COVID-Situation in den Haftanstalten im Frühjahr 2020 als alarmierend. Gefangene können Reinigungs- und Hygieneprodukte nur gegen eine Gebühr in der Kantine erhalten. Häftlinge wurden nur in Notfällen ins Krankenhaus eingeliefert, und die 14-tägige Quarantänezeit nach einem Krankenhausbesuch konnte aufgrund des Ärztemangels in den Gefängnissen nicht eingehalten werden. Das Personal, das außerhalb der Gefängnisse arbeitet, trägt angeblich keine Schutzbekleidung, und an den Eingängen und in den Warteräumen der Anwälte in den Gefängnissen sind keine Desinfektionsmittel erhältlich (EPO 15.5.2020).

Die Civil Society in the Penal System Association (CİSST) hat im September 2020 Beschwerden von Häftlingen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gesammelt. Während die Gefängnisse zu Beginn des Ausbruchs regelmäßig und in bestimmten Abständen desinfiziert wurden, war dies mit Stand September 2020 weniger häufig der Fall. Die Zahl der Gefängnisse, die Desinfektionsmittel in den Korridoren haben, ist äußerst gering. In mehreren Gefängnissen gibt es in den Toiletten keine Reinigungs- oder Hygieneprodukte. Die Frischluftzufuhr ist unzureichend. In einigen Gefängnissen hält sich das Gefängnispersonal, mit Ausnahme der Aufseher, nicht an die Schutzmaßnahmen. Doch selbst die Aufseher führen Leibesvisitationen durch, ohne die Regeln der sozialen Distanz zu beachten. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Mitunter können Insassen keine Schutzmasken, auch nicht käuflich, erwerben. Die Verwendung von Schutzmasken ist in manchen Anstalten für Telefongespräche untersagt (Bianet 1.10.2020).

Die Generaldirektion der Gefängnisse meldete in der zweiten Juni-Hälfte 72 aktive Corona-

Infektionen, sechs Gefangene seien an dem Virus gestorben. 374 Häftlinge hatten sich mit dem

Virus angesteckt und seien mittlerweile geheilt (FNS 21.6.2020). Seitdem werden Anfragen seitens des zuständigen Justizministeriums nicht mehr beantwortet (DW 5.11.2020).

Quellen:

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• CoE-CPT – Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https: //rm.coe.int/16809f20a1 , Zugriff 13.11.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 13.11.2020

• DW – Deutsche Welle (5.11.2020): Türkei: Corona bedroht Häftlinge, https://www.dw.com/de/t% C3%BCrkei-corona-bedroht-h%C3%A4ftlinge/a-55498812 , Zugriff 13.11.2020

• DW – Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkey-b abies-behind-bars/a-49320769 , Zugriff 13.11.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 13.11.2020

• EP – European Parliament (15.4.2020): COVID-19: Law on release of prisoners in Turkey is „a great disappointment“, https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20200414IPR77015 /covid-19-law-on-release-of-prisoners-in-turkey-is-a-great-disappointment , Zugriff 13.11.2020

• EPO – European Prison Observatory (15.5.2020): COVID-19: What is happening in European prisons? Update #7, http://www.prisonobservatory.org/upload/15052020European_prisons_durin g_covid19n7.pdf , 13.11.2020

• FNS – Friedrich Naumann Stiftung (23.6.2020): Türkei Bulletin 11-2020, Juni 2020 http://shop.fre iheit.org/download/P2@907/279625/T%C3%BCrkei-Bulletin%2011-2020.pdf , Zugriff 13.11.2020

• PI - Prison Insider (2.2018): TURKEY, Daily life, https://www.prison-insider.com/countryprofile/pris onsinturkey?s=le-quotidien#le-quotidien , Zugriff 13.11.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft - Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff

18.11.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 13.11.2020

16 Todesstrafe

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI 7.2018).

Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über dieAbschaffung der Todesstrafe zumAusdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020).

Quellen:

• AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018, https: //www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf , Zugriff 17.10.2019

• Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announces-supportfor-return-of-death-penalty/ , Zugriff 5.11.2020

• EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www. ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 17.10.2019

• OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf , Zugriff 5.11.2020

17 Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die Türkei definiert sich zwar als säkularer Staat, dessen Verfassung die Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Religionsausübung garantiert und Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet (USDOS 10.6.2020), doch ist das Land von der jahrzehntelangen kemalistischen Tradition geprägt mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime bzw. Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB 10.2020).

Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt werden. Anerkannt sind nur armenisch-apostolisch-orthodoxe Christen, Juden und griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020). Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha’is, Protestanten, römische Katholiken oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status. Davon unabhängig kommt zudem im türkischen Recht keiner nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft als solcher Rechtspersönlichkeit zu (ÖB 10.2020). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıf), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Da die Regierung seit 2013 keine neue Wahlregelung für diese Stiftungen erlässt, können die Mitglieder des Stiftungsrates nicht bestellt werden. In der Praxis wird dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB 10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen

(vakıf) stützen. Die restlichen Religionsgemeinschaften dürfen keine Stiftungen gründen. Seit 2004 dürfen sie sich allerdings legal als Vereine organisieren (AA 24.8.2020).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS

10.6.2020).

Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mir der „Provozierung von Hass und Feindseligkeit“ vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates „zu tadeln oder zu verunglimpfen“. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 10.6.2020). Nach einer Flut von Strafverfolgungen zwischen 2014 und 2016 - darunter Journalisten, die 2016 französische Charlie-Hebdo-Karikaturen des Propheten Mohammad nachgedruckt haben - ist in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Beschwerden, Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen (DFAT 10.9.2020).

Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 10.6.2020). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, geschätzte 77,5% davon sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Vertreter anderer, nichtmuslimischer Religionsgruppen schätzen ihren Anteil auf 0,2% der Bevölkerung. Die AlevitenStiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind, während andere Quellen davon ausgehen, dass die Aleviten nur 5% aller Muslime ausmachen. 4% der Muslime sind schiitische Dschafari. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha’is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000-10.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakischchaldäische Christen und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020).

Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservatismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (NL-MFA 31.10.2019). Laut einer aktuellen Umfrage des renommierten Meinungsforschungsinstituts Konda gibt es in der Türkei immer mehr Menschen, die sich selbst als Atheisten bezeichnen - in den vergangenen zehn Jahren habe sich ihre Zahl verdreifacht (DW 9.1.2019). 3% bezeichnen sich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1% - und 2% als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vgl. USDOS 10.6.2020). Der Prozentsatz derjenigen, die sich als Muslime verstehen, sank dagegen von 55% auf 51%, was im Widerspruch zu den offiziell kolportierten 99% steht. Allerdings sehen sich viele soziologisch und kulturell als Muslime, ohne religiös zu sein. Schätzungen zu Folge gelten 60% als praktizierende Muslime (DW 9.1.2019).

Kritiker behaupten, dass die AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u.a. die Vergrößerung des Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 4.3.2020). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie die Darwin’sche Evolutionstheorie auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. „nationale und spirituelle Werte“ durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (NL-MFA 31.10.2019).

Für das Jahr 2019 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Türkei beunruhigend unter Fortbestehen einer restriktiven und invasiven Regierungspolitik in Bezug auf die Religionsausübung und einer deutlichen Zunahme von Vorfällen von Vandalismus und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Wie in den vergangenen Jahren mischte sich die Regierung weiterhin unangemessen in die inneren Angelegenheiten von Religionsgemeinschaften ein, indem sie die Wahl von Vorstandsmitgliedern nicht-muslimischer Stiftungen verhinderte. Religiöse Minderheiten brachten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rhetorik und Politik der Regierung zu einem zunehmend feindseligen Umfeld beitrugen und implizit Akte gesellschaftlicher Aggression und Gewalt förderten (USCIRF 4.2020). Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden (EC 6.10.2020), inklusive solcher Äußerungen seitens Regierungsvertreter und Politiker (USCIRF 4.2020), sowie Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von Minderheiten werden weiterhin verübt. Um alle diskriminierenden Elemente gegen Religionen und Glaubensgruppen zu beseitigen, benötigen auch die Schulbücher eine Überarbeitung (EC 6.10.2020).

Die antisemitische Rhetorik in Printmedien und in sozialen Medien hielt an. Laut einem Bericht der armenischen Hrant Dink Foundation über Hassreden gab es mehrere hundert Fälle antisemitischer Rhetorik in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden (USDOS 11.3.2020).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (NL-MFA 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht. Eine Befreiung vom Religionsunterricht können nur Schüler beantragen, die in ihrem nationalen Personalausweis als „christlich“ oder „jüdisch“ vermerkt sind. Atheisten, Agnostiker, Aleviten oder andere nicht-sunnitische Muslime, Baha’is, Jesiden oder diejenigen, die den Abschnitt „Religion“ auf ihrem nationalen Personalausweis leer gelassen haben, sind nicht vom Unterricht befreit (USDOS 10.6.2020).

Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei der Anstellung im öffentlichen Dienst (AA 24.8.2020; vgl. FH 4.3.2020). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften weder im öffentlichen Dienst noch in der Armee zu finden. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt lediglich die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) nicht-muslimische Abgeordnete in ihren Reihen (ÖB 10.2020). Mitglieder von Minderheiten werden in der

Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere wenn der Arbeitgeber Verbindungen zur Regierung hat. Zudem ist die Religion auf den Identitätsausweisen vermerkt, wodurch die Diskriminierung bei einer Stellenbewerbung erleichtert wird (OD 15.1.2020).

Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien ausgegrenzt (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 10.6.2020, OD 15.1.2020) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS

10.6.2020). Den Islam zu verlassen gilt als Verrat an der türkischen Identität und innerhalb der Familie als Schande, denn die vorherrschende Ansicht angesichts der Verknüpfung von Religion und Nationalismus ist, dass ein „wahrer“ Türke Muslim ist (OD 15.1.2020). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA

24.8.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der _Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 1.12.2020

• AM – Al Monitor (9.1.2019): Turks losing trust in religion under AKP, https://www.al-monitor.com/p ulse/originals/2019/01/turkey-becoming-less-religious-under-akp.html , Zugriff 1.12.2020

• DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australia] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 1.12.2020

• DW – Deutsche Welle (9.1.2019): Zahl der Atheisten in Erdogans Türkei steigt, https://www.dw.c om/de/zahl-der-atheisten-in-erdogans-t%C3%BCrkei-steigt/a-46992921 , Zugriff 1.12.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff

1.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2025957.html , Zugriff 1.12.2020

• NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information Report

Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/

31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 1.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, 1.12.2020

• OD – Open Doors (15.1.2020): World Watch List – Turkey, https://www.opendoorsusa.org/christi an-persecution/world-watch-list/turkey/ , Zugriff 2.12.2020

• USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): UnitedStates Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watch List: Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028978/Turkey.pdf , Zugriff 1.12.2020

• USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031216.html , Zugriff 1.12.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 2.12.2020

18 Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 11.3.2020).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen:

Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren, Syriaken und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 24.8.2020). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden

(weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und 3.000 im Südosten (MRGI

6.2018b).

Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten.

Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „azınlık“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe

„Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird undAbgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen

werden können (bpb 17.2.2018).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 11.3.2020).

Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen so-

wie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen.

Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).

Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für Minderheitenschulen sind gesunken und ergehen nur unregelmäßig. Gesetzliche Einschränkungen für muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Mittelschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion, Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch nicht legalisiert.

Allerdings beschloss die Behörde für Pressewerbung (BİK), die derzeitige Finanzierung für Zeitungen, die von Mitgliedern der armenischen, griechischen und jüdischen Gemeinden betrieben werden, zu erhöhen (EC 6.10.2020). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3 %A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der _Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 2.12.2020

• bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (17.2.2018): Die Türkei im Jahr 2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2 017-2018#footnode12-12 , Zugriff 2.12.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 2.12.2020

• HDF – Hrant Dink Foundation (3.11.2020): Hate Speech and Discriminatory Discourse in Media 2019 Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-Disc ourse-in-Media-2019.pdf , Zugriff 2.12.2020

• MRGI – Minority Rights Group International (6.2018b): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey,

http://minorityrights.org/country/turkey/ , Zugriff 2.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi .net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff

2.12.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 2.12.2020

18.1 Kurden

Letzte Änderung: 26.01.2021

Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020).

Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 10.2020). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP, besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari’a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der PKK und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).

Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt (USDOS 11.3.2020), auch 2019, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang (İHD 18.5.2020b). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 6.10.2020).

[Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel „Sicherheitslage“]

Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 11.3.2020) und blieben es auch (EC 6.10.2020).

Der Druck auf kurdische Medien und auf die Berichterstattung über kurdische Themen hält an

(EC 6.10.2020). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 6.10.2020). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA

24.8.2020).

Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).

Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020).

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure, die die willkürliche Zensur verschärften, haben negative Auswirkungen auf den Kunst- und Kulturbereich. Nach einer zweiten Runde der Ernennung von staatlichen Treuhändern in vormals von der HDP regierten Gemeinden, wurden die Bemühungen zur Förderung der Schaffung von Sprach- und Kulturinstitutionen in diesen Provinzen weiter untergraben. Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte (EC 6.10.2020).

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020).

Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vgl. TM 17.9.2020).

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 11.3.2020). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereicht vollständig (AA 24.8.2020) und im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vgl. TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der (spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkisch-nationalistischer Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).

[Anm.: siehe auch Kapitel „Opposition“]

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der _Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 3.12.2020

• AI – Amnesty International: Weathering the storm (26.4.2019): Defending human rights in Turkey’s climate of fear [EUR 44/8200/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1430738/1226_152472674 9_eur4482002018english.PDF , Zugriff 3.12.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 3.12.2020

• EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],

https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff

3.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2022684.html , Zugriff 3.12.2020

• İHD – İnsan Hakları Derneği – Human RightsAssociation (18.5.2020b): İHD 2019 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/I%CC%87HD-2019VIOLATIONS-REPORT.pdf , Zugriff 3.12.2020

• IRB – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (7.1.2020): Turkey: Situation of Kurds, including in Istanbul, Ankara, and Izmir; situation of supporters or perceived supporters of the Peoples’ Democratic Party (Halkların Demokratik Partisi, HDP); situation of Alevi Kurds (July 2018-

December 2019) [TUR106385.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2025617.html , Zugriff

3.12.2020

• NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information Report

Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/

31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 3.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi .net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff 3.12.2020

• TM – Turkish Minute (17.9.2020): Turkey removes signs in Kurdish as racist attacks on Kurds surge, https://www.turkishminute.com/2020/09/17/turkey-removes-signs-in-kurdish-as-racist-attac ks-on-kurds-surge/ , Zugriff 3.12.2020

• UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2020): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt , Zugriff am

3.12.2020

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 3.12.2020

21 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 26.01.2021

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vgl. USDOS

11.3.2020). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklärte die Provinz Hakkâri zu einer „besonderen Sicherheitszone“ und beschränkte die Bewegungsfreiheit in und aus mehreren Bezirken der Provinz wochenlang mit der Begründung, dass die Bürger vor Angriffen der PKK geschützt werden müssten (USDOS 11.3.2020).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), gefolgt von

weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020).

Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 24.8.2020).

Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken.

Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der

_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 11.12.2020

• HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000 , Zugriff 16.10.2019

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi

.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff

11.12.2020

• TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-more -citizens/ , Zugriff 11.12.2020

• TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects’ spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke -passports-of-suspects-spouses/ , Zugriff 16.10.2019

• TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https:

//www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/ , Zugriff 16.10.2019

• TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https: //www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/ , Zugriff

16.10.2019

• USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 7.4.2020

• USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 16.10.2019

23 Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die wirtschaftlichenAuswirkungen der COVID-19-Gesundheitskrise haben eine fragile wirtschaftliche Erholung in der Türkei zum Entgleisen gebracht. In der zweiten Jahreshälfte 2019 begann sich die Wirtschaft allmählich von den wirtschaftlichen Turbulenzen Mitte 2018 zu erholen. Bis März 2020 drehte sich die Situation schnell. Erstens entstand in der Türkei im zweiten Quartal 2020 schnell wieder ein Leistungsbilanzdefizit durch den Rückgang des Handels und des Tourismus. Der Einbruch der globalen Nachfrage forderte einen hohen Tribut im türkischen Warenhandel. Zweitens haben eine weltweite Kapitalflucht in sichere Häfen und ein erheblicher Rückgang der türkischen Devisenreserven den Druck auf die Außenfinanzierung und die Märkte erhöht. Der negative Kapitalfluss führte zu einer erheblichen Belastung der Devisenreserven, die in diesem Zeitraum um 25% fielen. Drittens führten der externe Druck und die Eindämmungsmaßnahmen in Hinblick auf COVID-19 zu einem plötzlichen Stillstand der inländischen Produktion im April-Mai 2020. Das verarbeitende Gewerbe war stark betroffen, einschließlich großer, exportintensiver Industrien. Viertens haben die Auswirkungen auf die Realwirtschaft die Probleme auf dem Arbeitsmarkt verschärft, die bereits vor der Pandemie bestanden. Der COVID19-Schock hat die rückläufigen Trends bei der Erwerbsbeteiligung und Beschäftigung deutlich verschärft. Eine Kombination dieser Faktoren deutet darauf hin, dass der COVID-19-Schock das Wohlstandsniveau der Haushalte in der Türkei ernsthaft beeinträchtigen wird, insbesondere das der armen und gefährdeten Menschen. Der Schock für die Haushaltseinkommen könnte die Armutsquote in der Türkei von 10,4% auf 14,4% erhöhen (WB 11.8.2020).

Nach einem starken Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) im dritten Quartal 2020 um 6,7%, verlangsamt sich das Wachstum in den Wintermonaten, bevor es ab Mitte 2021 wieder aufwärts gehen soll. Die türkische Wirtschaft ist wegen ihrer starken Einbindung in internationale Lieferketten den Folgen der Pandemie in starkem Maße ausgesetzt. Dazu kommt die hohe Abhängigkeit vom Tourismus, der von der Krise stark betroffen ist. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den Handlungsspielraum der Regierung für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Der Internationale Währungsfonds (IWF) prognostizierte einen Rückgang des BIP um real 5% und für 2021 einen Anstieg um 5%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit längerem strukturelle Reformen ein und ziehen Kapital ab. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu sinken. Die Inflation ist hoch und die türkische Lira hat stark an Wert verloren. Die schwache Lira verteuert Importe und die Rückzahlung internationaler Kredite und somit die Durchführung von Projekten. Sie vergünstigt aber auch die türkischen Exporte. Positiv wirkt sich zudem der Ölpreisverfall aus, da die Türkei in hohem Maße auf Energieimporte angewiesen ist (GTAI 10.12.2020).

Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECDDurchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).

Quellen:

• GTAI – Germany Trade and Invest (10.12.2020): Türkische Wirtschaft hofft aufs Jahr 2021, https: //www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-hoff t-aufs-jahr-2021-247908 , Zugriff 16.12.2020

• OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019

-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED44 60FC22E0 , Zugriff 16.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi .net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff

16.12.2020

• WB – World Bank (11.8.2020): Turkey Economic Monitor, August 2020: Adjusting the Sails, https: //openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/34318/Turkey-Economic-Monitor-Adjusti ng-the-Sails.pdf?sequence=6&isAllowed=y , Zugriff 16.12.2020

23.1 Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den

Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den

Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können

(AA 24.8.2020). Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren

weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. „Milchgeld“ in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch

Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der _Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt

%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C 3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 16.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff 16.12.2020

• SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische , Zugriff 16.12.2020

• SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_sec urity_system , Zugriff 16.12.2020

• SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World:

Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey .html , Zugriff 16.12.2020

23.2 Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Im Falle vonArbeitslosigkeit gibt es für alleArbeiter undArbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag 2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vgl. ÖB

10.2020).

COVID-19-Pandemie

Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen (Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt

600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (MPI-SR 20.6.2020).

Quellen:

• IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https:

//files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20 DE.pdf , Zugriff 16.12.2020

• IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https:

//files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf , Zugriff 16.12.2020

• MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen /Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf , Zugriff 16.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi

.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff

16.12.2020

23.3 Pension

Letzte Änderung: 26.01.2021

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte dieAnforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.

Berechtigung:

• Staatsbürger über 18 Jahre

• Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar)

• Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben.

Voraussetzungen:

• Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

• Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden

• Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr

Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des

Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu

Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gearbeitet, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25 Waisenhilfe (IOM 2020).

Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde die Mindestrente auf

1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen. Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu decken. Nach Angaben der TÜRK-İŞ – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020) bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei 2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020).

Quellen:

• IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https:

//files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20 DE.pdf , Zugriff 16.12.2020

• MPI-SR - Max-Planck-Institut for Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen

/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf , Zugriff 16.12.2020

• SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World:

Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey .html , Zugriff 16.12.2020

 

24 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 26.01.2021

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutzund präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen

Gebieten und kleinen Provinzstädten. NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen

Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 24.8.2020).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der

_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020 • IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020, https:

//files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%20 DE.pdf , Zugriff 16.12.2020

• MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020

• MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen /Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf , Zugriff 16.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi

.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 16.12.2020

• SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins , Zugriff 16.12.2020

25 Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 26.01.2021

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühereAnkünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020).

Personen, die für dieAbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden

(eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw, über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA

31.10.2020).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020).

Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO

2.2018).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.c om

• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.c om/

• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2020).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art.9) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art.9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art.11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 10.2020).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“, d.h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).

Quellen:

• AA–AuswärtigesAmt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3

%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der

_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 17.12.2020

• CoE– Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015[inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi

.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf , Zugriff 17.12.2020

• DFAT – Department of ForeignAffairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 17.12.2020

• TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.e n.mfa , Zugriff 17.12.2020

• NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichte n/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 17.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi .net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf , Zugriff 17.12.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf , Zugriff 17.12.2020

• UKHO – United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/att achment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf , Zugriff 17.12.2020

 

1.9. Individuelle Rückkehrsituation und Einreiseverbot

Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Verwandten in Österreich oder einem Schengen Staat, welche im Rahmen einer Interessensabwägung die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot unzulässig erscheinen ließen, besteht nicht.

 

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

 

Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.

 

Im vorliegenden Fall kann auf Basis der von der bP begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher ist - unabhängig vom Ergebnis eines nach Art. 25 SDÜ zu führenden Konsultationsverfahren - eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.

 

II.2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und mündliche Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und den Feststellungen der bB (vgl. aber auch Akt der bB AS 168, wonach gemäß einem Mail die Identität der bP dokumentarisch nicht geklärt ist, diese wurde aber im gegenständlichen Bescheid festgestellt und wurde bereits zweimal ein Konventionsreisepass lautend auf die Daten im Spruch ausgestellt).

 

Insbesondere die Feststellungen zu den familiären / verwandtschaftlichen und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln, der Stellungnahme der bP, den glaubhaften Angaben der bP vor der bB sowie in der Verhandlung, der zeugenschaftlichen Einvernahme der Verlobten der bP in der Verhandlung und nachfolgenden Beweiswürdigung in Punkt II.2.4.. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Rückkehrsituation sowie der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. sowie die Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen.

 

Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie hat die bP nicht vorgebracht, dass sie bezüglich allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung als Staatsbürger der Türkei schlechter gestellt wäre als die sonstige dort lebende türkische Bevölkerung. Dies ergibt sich auch nicht aus der Berichtslage.

 

Die Feststellungen zur Beschäftigung bzw. Sozialversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus einer Abfrage bei der der Datenbank der Sozialversicherung.

 

Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den Urteilen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus der im Vorakt zu L504 2215430-1 erliegenden angeforderten Auskunft.

 

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang war im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

 

Die bP trat auch den Quellen an sich nicht entgegen und traf keinerlei substantiierte Ausführungen in diesem Zusammenhang.

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.

 

II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt schon weitgehend von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.

 

II.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten.

 

Generell waren die Angaben der in der Verhandlung zeugenschaftlich vernommenen Verlobten der bP vor dem Hintergrund ihrer Beziehung in dem Licht zu sehen, dass sie wohl versuchte, Angaben zu tätigen, welche zu einem weiteren Aufenthalt der bP in Österreich führen. Dies gelang jedoch nur eingeschränkt und traten Widersprüchlichkeiten in den Angaben der bP und der Verlobten auf.

 

Die bP gab zwar in der Verhandlung an, dass sie die Verlobte bereits seit 2015 kennen würde, letztlich erhellte sich aber aus ihren früheren Angaben zu diesem Punkt und den Angaben der Verlobten eindeutig, dass sie sich 2016 kennengelernt haben und wenig später eine Beziehung eingegangen sind. Letztlich bestehen an der Beziehung an sich auch keine Zweifel für das BVwG. Jedoch ist festzuhalten, dass die bP in der Verhandlung anführte, dass sie mit der Verlobten in gemeinsamen Haushalt leben würde und sie sich Tag und Nacht sehen würden.

 

Demgegenüber gab die Verlobte in der Verhandlung an: „Der BF hat bei mir den Nebenwohnsitz. Er kommt in der Woche zirka 3 bis 5 Mal zu mir.“ Ein gemeinsamer Wohnsitz lag gemäß ZMR jedoch nur für ein Monat im Jahr 2017 vor und ist die bP nach wie vor in ihrer eigenen Wohnung gemeldet, wo auch ihr Bruder gemeldet ist. Wenngleich die bP und ihre Verlobte im Wesentlichen gleichlautend angaben, dass sie sich 2016 kennengelernt und 2017 verlobt haben, so ist dennoch davon auszugehen, dass die Beziehung durch den Haftaufenthalt der bP von 19.01.2018 – 18.09.2020 unterbrochen war und letztlich auch danach mangels tatsächlich gemeinsamen Haushalt bzw. täglichem Kontakt nicht von einer außerordentlich engen Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Die Beziehung bestand zudem zwar erst kurz aber dennoch bereits vor der Inhaftierung der bP bzw. hat die bP eine andere Frau während der laufenden Beziehung vergewaltigt und wurde deshalb rechtskräftig verurteilt.

 

Auch unter Berücksichtigung des Unterstützungsschreibens des Vaters der Verlobten der bP, welcher mitteilte, dass die bP eine positive Veränderung durchgemacht und sich gut in ihre Familie integriert habe bzw. sich um seine Tochter und die Enkelkinder kümmert, kann im Hinblick auf die von der bP als Stiefkinder bezeichneten Kinder der Verlobten im Alter von 15 bzw. 18 Jahren von keiner besonderen, relevanten Beziehungsintensität ausgegangen werden. So gab die Verlobte selbst an, dass deren leiblicher Vater noch Kontakt mit ihnen hat und ist die bP letztlich erst vor ca. 5 Jahren in das Leben der Kinder getreten, wobei die Haftstrafe die Bindungen gleichsam wieder eingeschränkt hat und eben auch aktuell kein durchgängiger gemeinsamer Wohnsitz vorliegt. Die bP hat die Kinder auch nicht adoptiert, und kann selbst bei Berücksichtigung einer Beziehung seit letztlich der Haftentlassung Ende 2020 nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Rückkehr der bP das Kindeswohl betreffend den volljährigen bzw. 16jährigen Kind in relevantem Maße beeinträchtigt wäre. Ihr leiblicher Vater wäre jedenfalls wie die Mutter in Österreich und könnten freundschaftliche Bindungen auch über die neuen Medien (Internet) bzw. Besuche der Kinder in ihrem Heimatland Türkei bewerkstelligt werden.

 

Zu den beiden leiblichen Kindern der bP ist festzuhalten, dass der slowakische Sohn (9 Jahre) bei seiner Mutter in der Slowakei lebt und seit der Haftentlassung der bP Ende 2020 nur eingeschränkt über Videotelefonie Kontakt besteht, was auch von der bP aus der Türkei aus bewerkstelligt werden kann. Auch vor der Haft hätte die bP nur ca. alle 3 Monate Kontakt zu diesem Sohn gehabt und kann von besonderen Bindungen auch zu diesem Kind nicht ausgegangen werden.

 

Zwar vermeinte auch die Mutter des älteren Sohnes der bP (polnischer Staatsangehöriger, lebt teilweise in XXXX ) in ihrem Schreiben, dass sich die bP seit der Haftentlassung in einem guten Sinn verändert habe und sich um ihren Sohn kümmere bzw. einen positiven Einfluss auf ihn habe. Über zeitweise Kontakte am Wochenende hinaus wurde aber auch diesbezüglich keine besondere Abhängigkeit vorgebracht und ist hierzu auszuführen, dass das Schreiben von der Mutter des Sohnes zwar anerkannt wird, der inzwischen 17 ½ jährige Sohn aber selbst kein Unterstützungsschreiben für die bP verfasste und aufgrund seines Alters die Bindungen zur bP auch nicht mehr dergestalt vulnerabel sind, dass es Sohn und Vater nicht möglich wäre, ihre Verbindungen etwa durch Aufenthalte des Sohnes in der Türkei bzw. telefonische Kontakte aufrecht zu erhalten.

 

Die von der bP angegebenen Unterhaltszahlungen an ihre Kinder (210 bzw. 70 Eur) können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden.

 

Soweit die Verlobte der bP in der Verhandlung angegeben hat, dass sie vorwiegend wegen ihrer Kinder nicht in die Türkei ziehen und die bP im Falle einer Rückkehr begleiten könne, ist darauf hinzuweisen, dass ein Kind bereits volljährig ist und das andere 15 Jahre alt ist und hier zahlreiche Familienangehörige der Verlobten leben. Aufgrund des Umstandes, dass die Verlobte selbst türkische Staatsangehörige ist, sie die türkische Sprache spricht und zudem zuletzt 2018 und 2019 in der Türkei zu Urlaubszwecken war, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Verlobte die bP in der Türkei regelmäßig besuchen kann und sie entsprechend bei Wegfall der Sorgepflichten für ihre Kinder auch in die Türkei umziehen kann. Sie gab selbst in der Verhandlung an, dass sie hinter der bP stehe, egal ob in der Türkei oder in Österreich.

 

Wenn die Verlobte zudem darauf verweist, dass sie und ihre Kinder die bP hier in Österreich brauchen würden, insbesondere da sie mit der bP eine Firma gegründet habe, welche sie aufgeben müsse, wenn die bP das Land verlassen muss, ist festzuhalten, dass Auswirkungen eines Einreiseverbotes auf die Einkommensverhältnisse der bP und die finanzielle Situation ihrer Familie nicht von besonderer Relevanz sind. Die familiären Beziehungen der bP zu ihrer Ehegattin und deren Kindern werden nämlich durch solche wirtschaftlichen Umstände jedenfalls nicht auf eine Weise beeinträchtigt, die zu einer die Unzulässigkeit des Einreiseverbots bewirkenden Abwägung führen könnten (vgl. zur Lage iZm § 37 FrG und Erlassung eines Aufenthaltsverbots VwGH vom 27.10.2000, Zl. 99/21/0093). Zudem konnte die Verlobte auch vor Bekanntschaft mit der bP für ihre Existenz in Österreich sorgen.

 

II.2.4.3. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP über familiären Anschluss in der Türkei verfügt. Die Verwandten leben in der Türkei in geordneten Verhältnissen, gehen Beschäftigungen nach und verfügen über Unterkunftsmöglichkeiten auch für die bP. Von einer finanziellen oder sonstigen Notlage der Verwandten in der Türkei kann damit nicht ausgegangen werden und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht.

 

Aufgrund des kulturellen Umfeldes und den Zusammenhalt in türkischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen.

Es kann auch von entsprechenden Kenntnissen der türkischen Sprache durch die bP ausgegangen werden, da sie selbst angegeben hat, dass sie Türkisch spricht.

 

Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können. Es kann auch aufgrund des Alters im Zeitpunkt der Ausreise und den damaligen Schulbesuch sowie den beruflichen Anknüpfungspunkten dort daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind. Sie verkehrt auch in Österreich in einem teilweise türkischen Umfeld und war früher Mitglied in einem kurdischen Verein in Österreich.

 

Auch steht es den Kindern und der Verlobten sowie den Brüdern der bP frei, mit der bP – zumindest vorübergehend – in die Türkei zu reisen um ihr dort die Integration zu erleichtern oder sie dort zu besuchen.

 

Am Rande sei angemerkt, dass die bP in ihren Einvernahmen 2018 und 2020 vor der bB davon sprach, dass in der Türkei ein Bruder und 5 Schwestern leben würden. In der Verhandlung gab sie an, dass 3 Brüder und eine Schwester in der Türkei leben würden und die Brüder Lehrer, Elektroinstallateur und Bäcker wären. Jedenfalls war damit festzustellen, dass neben der Mutter auch noch mehrere Geschwister mit ihren Familien in der Türkei leben, wenngleich nicht festgestellt werden konnte, wie viele Brüder und Schwestern.

II.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann.

 

Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben vorn Freunden oder Bekannten wurden (mit Ausnahme des Vaters der Verlobten und der Mutter eines Kindes) nicht vorgelegt. Im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2018 konnte die bP nur den Namen eines Freundes nennen, weitere fielen ihr nicht ein und tätigte sie auch in der Verhandlung keine besonderen Ausführungen hinsichtlich ihrer sozialen Kontakte. Vielmehr steht ihre frühere Mitgliedschaft im kurdischen Verein einer Integration in Österreich eher entgegen und wurden keinerlei Mitgliedschaften in österreichischen Organisationen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit gesetzt.

 

Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihrem Umfeld, insbesondere von der Verlobten und deren Familie unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK relevante Abhängigkeit bestünde, die einer Abschiebung entgegenstehen würde.

II.2.4.5. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

 

Die bP wurde wegen den bereits festgestellten Straftaten strafgerichtlich verurteilt.

 

Bereits in den strafgerichtlichen Urteilen wurde das Verhalten der bP und der diesem zugrunde liegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung der bP) und Handlungsunwert festgestellt. Es bedurfte nach Ansicht der Strafgerichte der gesetzten Sanktionen, um der bP das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte in Bezug auf die körperliche Integrität anderer zu unterstreichen.

 

Gegen die bP liegen fünf rechtskräftige Verurteilungen vor, wobei sie bereits wiederholt wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Sie wurde mehrfach wegen Verbrechen und Vergehen – die auch teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung basieren – rechtskräftig verurteilt. Festzuhalten ist ebenso, dass auch schon die erste Freiheitsstrafe im Jahr 2002 nur teilweise bedingt verhängt wurde und die bP bereits damals erstmalig das Haftübel verspürte.

Ungeachtet des bereits verspürten Haftübels wurde die bP auch erneut straffällig und lässt sich im Rahmen der Straftaten und Tatbegehungen auch eine steigende kriminelle Energie erkennen, was letztlich in der Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren gipfelte. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass es sich bei der vergewaltigten Frau um eine psychisch und physisch eingeschränkte Person gehandelt hat und wurde bereits vom Strafgericht festgehalten, dass sich im Verhalten der bP ihre vollkommen rücksichtslose und dem Opfer gegenüber gleichgültige Haltung manifestiert hat. Die bP hat die Gutmütigkeit des Opfers ausgenutzt, sich als Nachbar vorgestellt, um Zugang zur Wohnung zu erhalten und sich gegen den Willen des Opfers sexuell zu befriedigen. Zudem wurde die bP bereits im Jahr 2005 verurteilt, weil sie ihre damalige Lebensgefährtin geschlagen hat und zeigt dieses zweimalige Verhalten gegenüber Frauen eine Aggressivität gegenüber und Missachtung der Würde von Frauen. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass die bP die Vergewaltigung begangen hat, als sie sich bereits in einer Beziehung mit der jetzigen Verlobten befand und damit diese und ihre Kinder die bP nicht von der Begehung derartiger Taten abhalten konnten.

 

Zudem muss erwähnt werden, dass die Verurteilungen allesamt keine Bagatelldelikte darstellen, sondern es sich vielmehr um schwere Straftaten (Verbrechen mit hohen Strafrahmen) handelt, die einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist seit 2002 von der kriminellen Energie und den daraus resultierenden Straftaten geprägt. Eine Einsicht in ihr Fehlverhalten kann der bP aufgrund der regelmäßigen, wiederkehrenden Straffälligkeit noch nicht zuerkannt werden. Eine Reue oder Besserung des Verhaltens in Zukunft kann aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Entlassung vor einem Jahr aus der Strafthaft und damit mangels eines relevanten Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nicht erkannt werden, selbst wenn zugunsten der bP festzuhalten ist, dass sie eine Therapie im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch in der JA positiv absolvierte und zudem an zwei Antiaggressionstrainings teilnahm. Die aktuelle Teilnahme an einer Männerberatung zeigt, dass der bP zwar bis zu einem gewissen Punkt ihr diesbezügliches Fehlverhalten bewusst ist, jedoch zeigt dies auch, dass noch von keiner nachhaltigen Verbesserung in diesem Zusammenhang ausgegangen werden kann. Es kann nicht ausgeblendet werden, dass die bP trotz Verspüren des Haftübels bereits wiederholt straffällig wurde und auch die Schwere der Verbrechen und Vergehen im Hinblick auf ihren hohen Unrechtsgehalt entsprechend zu berücksichtigen sind. Die mangelnde Rechtstreue und Gleichgültigkeit gegenüber österreichischen Rechtsnormen wurde von der bP mehrfach (1x verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts, 11x verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen etc. sowie insbesondere 5x strafgerichtliche Verurteilungen) und wiederholt unter Beweis gestellt. Sie wurde ua. wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und zuletzt wegen Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt. Gerade die Vergewaltigung als besonders schwerwiegendes Verbrechen mit qualifizierten sexuellen Handlungen bedeutet an sich schon eine massive Verletzung der Selbstbestimmung des Opfers und hatte zudem gravierende psychische und physische Folgen, was mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren geahndet wurde.

 

Dieses Verhalten zeigt das Werteverständnis der bP, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung aufzeigt. Die Handlungen der bP werden vom BVwG – wie schon von der bB - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt.

 

Erwähnenswert ist zudem, dass die bP im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2018 die bP hinsichtlich ihres letzten strafrechtsrelevanten Verhaltens angab, dass sie sich an sich sicher gewesen wäre, dass sie unschuldig ist und entlassen wird. Sie habe aber einen guten Anwalt genommen, der ihr gesagt hätte, dass sie früher entlassen wird, wenn sie die Tat zugibt. Nüchtern hätte sie keine Vorstrafen und wolle sie eine Alkoholtherapie machen. In der Einvernahme am 24.07.2020 führte sie aus, dass die Vergewaltigung ihr dümmster und größter Fehler gewesen wäre. Sie habe nunmehr auch Therapien besucht und habe wieder eine weitere Aggressionstherapie angefangen. Sie bereue die Fehler und verspreche, dass sie ihr Bestes gegeben werde, ein besserer Mensch und Vater zu werden. In der Verhandlung vor dem BVwG zeigte sich zwar, dass der bP der Unrechtsgehalt ihrer Taten letztlich einsichtig ist, eine Verhaltensänderung kam aber in Anbetracht der kurzen Zeit des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung nicht hervor.

 

Auch wenn die bP vermeinte, sich nunmehr wohlzuverhalten, kann aufgrund des sich aus den Strafurteilen ergebenden Verhaltens und der sich darin widerspiegelnden Einstellung der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP zukünftig nicht mehr straffällig wird. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen die Gesinnung und das Verhalten der bP gegenüber anderen Personen und gerade von Frauen und deren körperlicher Integrität darstellen und sie binnen kurzer Zeit mehrfach verurteilt worden ist.

 

Eine positive Zukunftsprognose setzt voraus, dass sich eine Person über einen längeren Zeitraum in Freiheit wohl verhält. Es wurde aus dem Verhalten der bP offenbar, dass sie dazu neigt, in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen und ist sie zwar auch nunmehr nach dem Aggressivitätstraining in Haft weiterhin in Therapie ist und eine Therapie in Zusammenhang mit Alkohol im Gefängnis abgeschlossen hat. Dies alleine ist jedoch nicht geeignet dazulegen, dass von keiner Gefährlichkeit der bP mehr auszugehen wäre, vor allem weil sich die bP wie erwähnt erst seit ca. einem Jahr wieder in Freiheit befindet.

 

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die bP einen ordentlichen Lebenswandel fortsetzen und mit ihrer Arbeitskraft zum gesellschaftlichen Wohl beitragen wolle ist festzuhalten, dass die bP diesen ordentlichen Lebenswandel letztlich erst seit der Haftentlassung führt und auch davor seit der Einreise 1998 nicht durch besondere Arbeitstätigkeiten aufgefallen ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die bP den Eingriff in das Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist (vgl. rechtliche Beurteilung unten).

II.2.4.6. Die bP hat kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet, dass eine Abschiebung sie in den Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen würde.

 

Dazu ist zunächst einleitend festzuhalten, dass die bP vor der bB hierzu keine fundierten Angaben gemacht hat und auch in der Beschwerde keine Einwände gegen die festgestellte Rückkehrsituation oder die Abschiebung erhoben hat. Es erfolgte auch keine Stellungnahme zu den ihr vom BVwG übermittelten Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei. Die bP hat diesbezüglich lediglich auf das Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2019 verwiesen, wobei dieses im Zusammenhang mit der Asylaberkennung und Nichtzuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG nur bedingt geeignet ist, die Zulässigkeit der Abschiebung zu begründen.

 

Am 20.09.2018 in der Einvernahme gab die bP an, in der Türkei würde ihr Haft drohen. Sie sei Kurde und könne man in der Türkei alles sein außer Kurde. Nachgefragt, dass ihre Familienangehörigen aber in der Türkei leben gab sie an, dass sie selbst aber Zeitungen verteilt und den kurdischen Parteimitgliedern geholfen habe. Das sei alles streng verboten. Auch für die Regierung hätte sie arbeiten sollen. Das alles wäre 1993, 1994 gewesen. Sie verfolge die Nachrichten und wisse, was in der Türkei ablaufen würde.

 

In der Einvernahme am 24.07.2020 führte sie in diesem Zusammenhang aus: „A: 10 Jahre haft, 20 Jahre Haft, ich weiß es nicht. Ich habe keine Ahnung, was mich erwartet. Ich bin Kurde, in der Türkei, darf man alles sein, nur nicht Kurde.“

 

In der Verhandlung am 19.05.2021 gab die bP hinsichtlich Rückkehrbefürchtungen und Unterstützungsmöglichkeiten in der Türkei an:

 

BFV: Welche Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr?

BF: Es kann alles passieren. Etwas Gutes wird sicher nicht passieren. Die allgemeine Lage wird immer schlimmer und schlimmer, wie man in den Medien sieht. Manchmal muss man in der Türkei keine Straftat begehen um verhaftet zu werden.

 

BFV: Hätten Sie dort eine Unterkunft oder Unterstützung?

BF: Wenn ich nicht verhaftet werde würde ich Unterstützung bekommen. Ich bin 26 Jahre nicht in die Türkei eingereist, ich habe meine Geschwister 26 Jahre nicht gesehen. Das war nicht meine Entscheidung, sondern weil es so sein musste und ich keine andere Wahl hatte.

 

Erst im nach der Verhandlung und nach Schluss des Ermittlungsverfahrens eingebrachten handschriftlichen Schreiben der bP wurde wiederum ausgeführt, dass die Abschiebung der bP ihr „Ende“ sei und sie in der Türkei verhaftet werden würde. Es könne ihr dort „alles“ passieren und sie sei dort nicht in Sicherheit. In der Türkei wären mehrere Personen verhaftet worden und danach verschwunden.

 

An sich stellen aber auch diese Ausführungen (teilweise Befürchtung einer Haft, teilweise Befürchtungen, als Kurde verfolgt zu werden) schon kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich etwaiger Rückkehrbefürchtungen dar und erhellte sich daraus nicht, warum die bP verhaftet werden sollte oder irgendeiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, gerade im Zusammenhang mit Vorfällen 1993, 1994 bzw. in Anbetracht der Länderinformationen im Zusammenhang mit ihrer bloßen kurdischen Abstammung. Zudem ist es nicht glaubwürdig, dass die bP sich in der Verhandlung „nicht gut ausdrücken“ hätte können aufgrund ihrer Nervosität, da sie im Gegenteil in der Verhandlung einen vernehmungsfähigen und unbeeinträchtigten Eindruck hinterließ und es sich damit nicht erhellte, warum sie nicht bereits in der Verhandlung substantiiert etwaige Rückkehrbefürchtungen vorgebracht hat.

 

Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung ist auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Kurden nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Eine systematische Verfolgung dieser Gruppe kann aus den Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

 

II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

II.3.2.1. Assoziierungsabkommen mit der Türkei

Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

 

In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.

Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

 

Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:

Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

 

Art. 7 ARB 1/80 lautet:

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

-

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

-

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

  

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

 

Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

 

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

 

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

 

Die bP fällt insb. mangels entsprechender Beschäftigungszeiten sowie mangels Genehmigung zur Einreise zwecks Familienzusammenführung nicht unter das Assoziierungsabkommen.

 

II.3.2.2. Der Asylstatus wurde der bP rechtskräftig am 19.11.2019 aberkannt und wurde ihr kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gegenständlich wurde daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG bzw. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam.

Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt, ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] vorzugehen.

 

Gemäß § 52 Abs Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

 

II.3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen

 

Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.

In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Verlobte und die Kinder in Österreich leben würden und die bP hier sozial verankert sei.

 

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

 

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

 

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

 

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

 

§ 58. AsylG (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

 

II.3.3.2. Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

 

Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).

 

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Die bP stellt jedoch aufgrund ihres strafrechtlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Mangels Aufenthalt der bP von klein an ist auch nicht von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung iZm mit den Wertungsmaßstäben des aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 auszugehen und würde zudem eine besonders verwerfliche Straftat durch die Vergewaltigung vorliegen.

 

II.3.3.3. Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:

Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird.

 

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

 

Die bP verfügt über die bereits festgestellten privaten und familiären Anknüpfungspunkte.

 

Die bP ist seit ca. 23 Jahren in Österreich aufhältig und hat den Aufenthalt vorerst mit der Stellung eines Asylantrages legitimiert, nachdem sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden ist. Zuvor ist sie illegal, unter Umgehung von Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, nachdem ein Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden ist. Seit 19.11.2019 hält sie sich nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Zu den privaten Anknüpfungspunkten ist festzuhalten, dass die bP zwar sehr gut Deutsch spricht, es geht aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor, dass sie durchgängig selbsterhaltungsfähig wäre, wenngleich sie zeitweise gearbeitet hat, so hat sie dennoch einen erheblichen Zeitraum von staatlichen Leistungen gelebt und zuletzt illegal gearbeitet.

 

Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135).

 

Es wurden auch keinerlei Empfehlungsschreiben vorgelegt, welche eine außergewöhnliche Integration belegen würden und ergab sich diesbezüglich auch nichts in der mündlichen Verhandlung. Vielmehr war festzuhalten, dass die bP zwar tatsächlich seit ca. 23 Jahren in Österreich aufhältig ist, diese Zeit jedoch nicht genutzt hat, sich besonders beruflich und gesellschaftlich zu integrieren. Sie war lediglich in einem kurdischen Kulturverein Mitglied und hat keinerlei ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet.

 

Die bP bekennt sich zum Mehrheitsglauben in der Türkei, lebte dort jahrelang und besuchte die Schule und machte Berufserfahrungen. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises und Verwandtschaft der bP existieren. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

 

Die bP wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

 

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

 

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

 

Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

Nach einem VwGH Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479 sowie nach einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fällt die familiäre Beziehung unter Erwachsene nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzlich Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Weder aus der Aktenlage noch aus Stellungnahmen oder Beschwerde sind Hinweise auf ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis hervorgetreten.

Gemäß der Judikatur des EGMR sind lediglich finanzielle Bindungen nicht hinreichend um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.

Unterhaltszahlungen an die Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).

 

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der bP (Brüder, Verlobte und deren Kinder, ein Kind der bP) war in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens von einer besonderen Beziehungsintensität zu diesen nicht auszugehen (vgl. Beweiswürdigung oben). Besondere Bindungen, ein finanzielles oder emotionales Abhängigkeitsverhältnis, letztlich ein tatsächlich durchgängig bestehender Haushalt mit der Verlobten und deren Kindern wurden gerade nicht dargelegt.

Sohin stellt die Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Selbst wenn vom Vorliegen eines „Familienlebens“ iSd Art. 8 EMRK mit der Verlobten und deren Kindern bzw. den leiblichen Kindern der bP auszugehen wäre, ist ein Eingriff in dieses nicht unzulässig.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ipso iure das Familienleben nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit letzterer angenommen. Danach wird die Beziehung des Kindes zu den Eltern nur dann als „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren sein, wenn eine „hinreichend stark ausgeprägte“ Nahebeziehung besteht, wofür nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung ist (VfSlg 17.340/2004; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; jeweils unter Berufung auf die Rsp des EGMR).

 

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt – auch nach der Rechtsprechung des EGMR – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VfGH 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 22.8.2006, 2004/01/0220; VwGH 29.3.2007, 2005/20/0040 und VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720).

 

Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf zudem nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH vom 27.08.2020, Zl. Ra 2020/21/0172; vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011).

 

Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).

 

Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (vgl. VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg 18295 A/2011).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Unionsrecht die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (als Folge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat) nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels (durch einen anderen Mitgliedstaat) im Wege steht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0413, mwN).

 

Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht, dass einem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt (vgl § 138 Z 9 ABGB) (vgl dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, RA 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei Kleinkindern nicht leicht möglich ist (vgl VfGH 25.02.2013, U 2241/12), es ist allerdings durchaus möglich den Kontakt durch beispielsweise wechselseitige Besuche zu halten und sind die Kontakte der bP zu ihren Kindern jetzt schon nicht besonders intensiv bzw. befinden sich die Kinder (insbesondere der in Wien lebende Sohn und die Kinder der Verlobten) teilweise in einem Alter, in welchem von keiner besonderen Vulnerabilität ausgegangen werden kann.

 

Das Sorgerecht für die leiblichen Kinder der bP kommt den jeweiligen Müttern zu und besteht nur zum in Österreich lebenden Sohn (polnische Staatsangehörigkeit) zumindest zeitweise am Wochenende persönlicher Kontakt. Zum slowakischen Sohn bestehen keine besonderen Kontakte und lebt dieser bei seiner Mutter in der Slowakei. Mit der Verlobten und deren Kinder wiederum besteht nicht einmal ein konstanter, gemeinsamer Haushalt und wurden diese Bindungen erst kurz vor der letzten Haft begründet und durch die Haft unterbrochen. Regelmäßige Kontakte und das „Familienleben“ auf welches sich die bP diesbezüglich bezieht, bestehen erst seit der Haftentlassung seit einem Jahr und sind daher nicht als besonders eng bzw. dauerhaft zu bezeichnen.

 

Eine Trennung selbst vom Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271)

 

Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (VwGH 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN; 02.05.2018, Ra 2018/18/0159)).

 

Die bP ist nicht verheiratet und lediglich verlobt. Es lag seit der Verhaftung der bP 2017 kein intensives, gemeinsames Familienleben mit der Verlobten und den Kindern mehr vor und ist dieses erst nach Haftentlassung 2020 entstandene etwaige Familienleben damit nicht besonders zu gewichten. Es nahm die bP jedoch auch selbst in Kauf, dass sie durch die Straffälligkeit und einer damit im Zusammenhang stehenden Verurteilung abgeschoben wird sowie ein Einreiseverbot verhängt wird und damit der Kontakt zu diesen Personen teilweise verloren gehen kann. Die bP nahm damit die drohende Beendigung und Aufgabe der familiären und sozialen Beziehungen in Kauf. Es bleibt ihr unbenommen, den Kontakt mittels Telefon und E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmittel oder sozialen Netzwerken (wenn auch in geminderter Form) aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Beschwerde Nr. 10.606/07).

 

Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich. Das Familienleben mit den leiblichen Kindern beschränkt sich auf Telefonate und Wochenendbesuche.

 

Der bP mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den Aufenthalt in Deutschland und Österreich und die Deutschkenntnisse durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

 

Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von Verlobten und Kindern kommen kann, sofern diese nicht mitziehen würden, ist angesichts dieses gezeigten Verhaltens bzw. durch die Straffälligkeit durch das hohe öffentliche Interesse hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dies gilt umso mehr für eine Trennung von Geschwistern. Auch kann kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden.

 

Die bP wurde in der Türkei sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden, vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die bP bei einer Rückkehr von ihrer Familie dort (Mutter und Geschwister) bei der Wiedereingliederung unterstützt wird.

 

Eine besonders außergewöhnliche Integration ist nicht erkennbar und konnten auch die privaten und familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

 

Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH vom 28.02.2019, Zl. Ra 2018/01/0409-7, vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

 

Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.

 

In Folgenden beispielhaft angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen wurde die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach langjährigem Aufenthalt bei Delinquenz bejaht: VwGH Ra 2017/21/0174-3 vom 05.10.2017 [23 Jahre]; VwGH Ra 2017/21/0075 vom 29.06.2017 [17 Jahre]; VwGH Ra 2017/19/0028 vom 22.03.2017 [17 Jahre]; VwGH Ra 2017/21/0033 vom 05. 10. 2017 [16 Jahre]; VwGH Ra 2016/21/0340 vom 23.2.2017 (10 Jahre und 2 negative Vorentscheidungen und daraus resultierende Ausreiseverpflichtung über Jahre unbeachtet gelassen).

 

In einer Gesamtschau überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes der bP (Einhaltung fremdenpolizeilichen Vorschriften und des Grenzkontrollgesetzes, 5x rechtskräftige Verurteilungen ua. wegen Vergewaltigung – die geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich zu gefährden) gegenüber den privaten Interessen der bP am Verbleib im Bundesgebiet.

 

II.3.3.4. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist die bB daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

 

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

 

II.3.4. Abschiebung

II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

 

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

 

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

 

Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

 

II.3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird darüber hinaus festgestellt, dass diese in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen. Auch steht es der bP frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

 

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass - auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens der bP - unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

 

II.3.5. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. §§ 57 oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.

 

Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 FPG gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen erteilt.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

II.3.6. Einreiseverbot

 

II.3.6.1. § 53 FPG lautet:

„Einreiseverbot

§ 53.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

           

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

           

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

 

II.3.6.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

 

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

 

Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).

II.3.6.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit des Mitbeteiligten“ führen kann, beurteilt.

 

Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099).

 

II.3.6.3.1. Beispiele aus der Rechtsprechung des EGMR

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie (XXXX) und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.

Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19 jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-

das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe;

 

andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit);

           

soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei;

II.3.6.3.2. Beispiele aus der Rechtsprechung des VwGH

 

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).

Auch beim Delikt des schweren und gewerbsmäßigen Betruges handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

 

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2002, Zl 98/18/0236, mit welcher gegen einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen wurde, festgehalten:

"Der besagten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 liegt zu Grunde, dass er die fünfzehnjährige Daniela S. am 31. Oktober 1997 dadurch, dass er sie beim Nachhauseweg am Arm erfasste und in einen Schuppen zerrte, wo er sie zu Boden drückte, ihr Mund und Nase zuhielt und sie im Brust- und Genitalbereich abtastete, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte. Darüber hinaus liegt dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das Meldegesetz zur Last. Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn diese aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die Gefahr der Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten ableitete und zum Ergebnis kam, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit iS des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG gefährde. Auch der Beschwerdeführer vermag dem keine überzeugenden Gründe entgegenzuhalten, ist doch die seit der Begehung des Gewaltdeliktes verstrichene Zeit viel zu kurz, um - wie der Beschwerdeführer meint - eine positive Zukunftsprognose zu treffen.

In der Entscheidung des VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2003/21/0186 lag dem Beschwerdeverfahren eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gem § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, bzw. das Fehlverhalten der Nötigung zur Duldung des Beischlafes mit Gewalt zur Last, das als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit die besagte Annahme im Lichte der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs 1 Z 1 FrG 1997), aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Fremden sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und somit zur Erreichung anderer im Art 8 Abs 2 MRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs 1 Z 2 FrG 1997), als gerechtfertigt erscheinen lässt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden.

In der Entscheidung zu Zl. 2002/18/0292 vom 10.04.2003 wies der VwGH die Beschwerde eines sich über 10 Jahr in Österreich aufhaltenden jugoslawischen Staatsangehörigen gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren als unbegründet ab. Dieser Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt, bestraft.

In seinem Erkenntnis vom 07.03.2019, Zl. Ra 2019/21/0002 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof dem Grunde nach ein für 10 Jahre verhängtes Einreiseverbot wegen Vergewaltigung. Auch in der Entscheidung vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0099 hielt der VwGH fest, dass das vom Revisionswerber verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte. Wenn das BVwG vor diesem Hintergrund - auch in Anbetracht der erst mit Dezember 2017 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft - vom Vorliegen einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu Lasten des Revisionswerbers vornahm, so erweist sich das jedenfalls als vertretbar und damit als nicht revisibel (vgl. Beschluss VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338, Rn. 12).

 

Der VwGH hat klar gestellt, dass es sich bei Vergewaltigung um eine massive und besonders verwerfliche Straftat handelt, welche auf eine sehr schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen hinweist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).

 

In seiner Entscheidung vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232 hat der VwGH konkret betreffend einem seit dem Altern von 15 Jahren aufhältigen türkischen Staatsangehörigen, welcher wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt verurteilt worden ist, festgehalten:

Vor diesem Hintergrund war es somit auch nicht unvertretbar, dem Revisionswerber ein besonders großes Gefährdungspotential zu attestieren und demzufolge die Dauer des Einreiseverbotes noch um ein Jahr zu erhöhen, zumal insoweit kein Verbot der "reformatio in peius" besteht (siehe dazu VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren war entgegen der Meinung in der Revision nicht schon deshalb unzulässig, weil das Strafgericht eine - fallbezogen relativ milde - teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt hatte, zumal es bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben der Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen in erster Linie auf das bisherige Verhalten und auf die sich daraus ergebende Gefährdungsprognose ankommt (vgl. etwa jüngst VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 36). Die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes stellt jedenfalls keinen rein mathematischen Vorgang dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7), was auch für ein Einreiseverbot gilt. Demzufolge war es nicht rechtswidrig, dass das BVwG dabei vor allem auf die dem Revisionswerber zur Last liegende massive und besonders verwerfliche Straftat, die - wie das BVwG noch unbestritten konstatierte - beim Opfer auch psychische Folgen (Panikattacken) nach sich gezogen hatte, und die hieraus abzuleitende sehr schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen abstellte. Angesichts dessen stehen der Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes auch die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich trotz seines langen Inlandsaufenthalts und einer teilweisen beruflichen Integration nicht zwingend entgegen.

11 Demzufolge erweist sich auch die Abwägung nach § 9 BFA-VG nicht als unvertretbar. Die Trennung von den in Österreich lebenden Familienangehörigen ist nämlich im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der in Rede stehenden Art hinzunehmen. In Bezug auf Besuchsmöglichkeit des kranken und nicht reisefähigen Vaters ist der Revisionswerber auf die Möglichkeit der Erlangung eines Visums nach § 26a FPG zu verweisen. Im Übrigen ist noch festzuhalten, dass der Revisionswerber nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis auch in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte (Großmutter und Schwester samt Familie sowie weitere Verwandte) verfügt und dass er in einem im Eigentum des Vaters stehenden Haus eine Wohnmöglichkeit hat.

 

Der VwGH hat klar gestellt, dass es sich bei Vergewaltigung um eine massive und besonders verwerfliche Straftat handelt, welche auf eine sehr schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen hinweist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) und jeweils längere Aufenthalts bzw. Einreiseverbote im Zusammenhang alleine mit dieser Straftat bestätigt. In seinem Erkenntnis vom 07.03.2019, Zl. Ra 2019/21/0002 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof dem Grunde nach ein für 10 Jahre verhängtes Einreiseverbot wegen Vergewaltigung. Auch in der Entscheidung vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0099 hielt der VwGH fest, dass das vom Revisionswerber verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte. Wenn das BVwG vor diesem Hintergrund - auch in Anbetracht der erst mit Dezember 2017 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft - vom Vorliegen einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu Lasten des Revisionswerbers vornahm, so erweist sich das jedenfalls als vertretbar und damit als nicht revisibel (vgl. Beschluss VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338, Rn. 12). In der Entscheidung vom 21.09.2000, Zl 99/18/0263 bestätigte der VwGH ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen einen Beschwerdeführer, der gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde und keine weiteren Vorstrafen aufwies. Auch das gegen einen wegen versuchter Vergewaltigung (Strafe 10 Monate Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt) verhängte, auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot gegen einen sonst unbescholtenen türkischen Staatsangehörigen wurde mit Entscheidung des VwGH vom Zl. 99/21/0093 bestätigt. In der Entscheidung vom 11.12.2007, Zl. 2006/18/0227 wurde trotz familiären Anschlusses (Mutter und diverse Verwandte) ein unbefristet verhängtes Einreiseverbot gegenüber einem seit 14 Jahren in Österreich aufhältigen Mann vom VwGH bestätigt, der wegen Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau und Vergewaltigung, während diese schwanger war, erstmalig zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist. Aufgrund ähnlicher Umstände (2x Verurteilung wegen Körperverletzung der Ehegattin und dann Vergewaltigung einer Bekannten) wurde vom VwGH in seiner Entscheidung vom 14.06.2005, Zl. 2005/18/0111 ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot bestätigt. Schließlich wurde mit Entscheidung des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603 auch ein unbefristet verhängtes Einreiseverbot bestätigt, wobei der seit ca. 16 Jahren in Österreich lebende Beschwerdeführer in diesem Fall neben einer Verurteilung wegen Vergewaltigung auch wegen gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung Vergehen der Körperverletzung und Vermittlung von Scheinehen verurteilt worden ist.

 

Verwaltungsübertretungen weisen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ohne weiteres indizieren würden, wenn sie im Katalog des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht enthalten sind (VwGH vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068, vgl. VwGH 7. Mai 2014, 2013/22/0233). Vom EGMR wurden in der Rechtssache Yildiz gegen Österreich vom 31.10.2002 (Bsw. 37295/97) 7 Verwaltungsstrafen in Zusammenschau mit 2 strafrechtlichen Verurteilungen als nicht nebensächlich betrachtet.

 

In der Entscheidung vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0091-10 hielt der VwGH fest:

 

Soweit das BVwG diese Gefährdungsprognose auch auf die Bestrafungen des Revisionswerbers wegen Übertretung von Verwaltungsvorschriften stützte, so kommt dafür von vornherein nur jenen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung vom 24. April 2018 und vom 28. September 2018 zu einer Geldstrafe von 500 € bzw. 600 € (und nicht auch jenen wegen Übertretungen des KFG und der StVO wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes bzw. unterlassener Ummeldung des Fahrzeuges wegen Wechsels des Behördensprengels zu Geldstrafen von 70 € bzw. 150 € sowie wegen Überfahrens einer Ampel bei Rotlicht zu einer Geldstrafe von 180 €) Relevanz zu. Allerdings hat das BVwG nicht erkennbar berücksichtigt, dass diese Bestrafungen nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG nicht einmal den eine (bloße) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizierenden Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllen. Sie sind daher nicht geeignet, in maßgeblicher Weise die bei Verhängung des Einreiseverbotes vom BVwG angenommene schwerwiegende Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG zu begründen. Das gilt umso mehr für die vom BVwG in diesem Zusammenhang auch ins Treffen geführte Verletzung melderechtlicher Vorschriften, für die keine Bestrafung erfolgte, was aber schon für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erforderlich gewesen wäre.

 

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068 hinsichtlich einer Entscheidung des BVwG betreffend einer verwaltungsstrafrechtlich auffälligen Beschwerdeführerin (insgesamt 16 Mal gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1987 idgF verankerte ,Bettelverbot' (§7) und das ,Bewilligungspflichtige Betteln' (§8) verstoßen, - zwei Mal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz gemäß § 3 lit e der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz der Seeanlagen vom 27.5.2014, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes gemäß § 18 Abs. 1 lit a iVm § 1 Abs. 1 Sittenpolizeigesetz, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug gemäß § 134 Abs. 3 d Z. 1 iVm § 106 Abs. 2 Kraftfahrzeuggesetz (KFG), einmal gemäß Art. III Abs. 1 Z. 2 EGVG, weil sie sich ohne Entgeltentrichtung ,die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft' hat, weiters einmal gegen § 79 Abs. 5a iVm 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 1992), einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage gemäß § 47 Abs. 1 Eisenbahngesetz verstoßen hat, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach §§ 22 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991, und gemäß § 77 Abs. 1 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 idgF (NAG) iVm § 53 Abs. 1 NAG, wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung verstoßen hat) festgehalten:

Das BVwG hat zum persönlichen Verhalten der Revisionswerberin keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Wiedergabe der übertretenen Verwaltungsvorschriften beschränkt. Das ist nach der dargestellten Rechtsprechung nicht ausreichend, zumal die Verwaltungsübertretungen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere aufweisen, dass sie die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG ohne weiteres indizieren würden, sind sie doch im Katalog des § 53 Abs. 3 FPG nicht enthalten (vgl. zum Verhältnis der Gefährdungsmaßstäbe noch § 67 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 3 FPG das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2014, 2013/22/0233).

II.3.6.4. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt der bP stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.

 

Da die bP zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wurde, ist der Maßstab des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) erfüllt.

 

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).

Das der bP vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten der bP in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert.

 

Auch vor dieser letzten Verurteilung wegen Vergewaltigung wurde die bP bereits mehrfach rechtskräftig, ua. wegen wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, verurteilt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet war von kriminellen Handlungen und kriminellen Energien geprägt, eine relevante Einsicht in das Fehlverhalten kann aufgrund der regelmäßigen, wiederkehrenden Straffälligkeit und der Haftentlassung und dem damit verbundenen Zeitraum des Wohlverhaltens erst von einem Jahr nicht erkannt werden.

 

In Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, der Häufigkeit der einschlägigen Delikte und der dafür verhängten Strafen (zuletzt 3 1/2 Jahre) sowie dem sich daraus ergebenden persönliches Verhalten, der Straffälligkeit trotz bereits verspürten Haftübel und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit stellt der Aufenthalt der bP daher eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.

 

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

 

Die bP wurde unstrittiger Weise mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und befindet sich erst seit einem Jahr seit der letzten Haftentlassung wieder in Freiheit. Die Straftaten waren auch großteils von sehr hohem Unrechtsgehalt (vgl. insbesondere Vergewaltigung) geprägt, sodass ein sehr langer Zeitraum des Wohlverhaltens für eine günstige Zukunftsprognose anzusetzen ist, was mit einem Jahr keinesfalls erreicht ist.

 

Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007; 27.08.2020, Ra 2020/21/0172)

 

Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret und nachvolllziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

 

Wie bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung dargelegt bewirken auch die Bindungen zu den Kindern, der Verlobten sowie den Geschwistern in Österreich bzw. Slowenien im Rahmen einer Interessensabwägung keine Gründe dafür, dass von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes abzusehen wäre.

 

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer, der Wertevorstellung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann, und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Verwaltungsstrafen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

 

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens der bP ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).

 

Eine besondere Integration ist nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die bP nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

 

Eine positive Prognose ist zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die bP befand sich bis vor einem Jahr in Haft.

 

Die erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Die bB hat ein unbefristetes Einreiseverbot erlasssen.

 

Es ist gerade im Hinblick auf die familiären Interessen der Kinder bzw. der Verlobten in Österreich in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des Verhaltens unter Einbeziehung der von der bP absolvierten Alkoholtherapie im Rahmen einer Abwägungsentscheidung davon auszugehen, dass mit der Erlassung eines 9-jährigen Einreiseverbotes das Auslangen gefunden werden kann.

 

Zwischenzeitlich steht es der bP und den betroffenen Personen an sich auch frei, sich entweder wahlweise an einem Ort gemeinsam aufzuhalten, an dem das gegenständliche Einreiseverbot nicht gilt (wie etwa in der Türkei bzw. außerhalb des Schengenraumes) oder sich einvernehmlich für die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbotes zu trennen, bzw. sich eben wenn die Kinder oder Verlobte es wünschen, sich an einem Ort aufzuhalten, an dem das Einreiseverbot nicht gilt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass sich der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN).

 

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens der bP ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der nunmehr festgesetzten Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot abgeht.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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