Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei jeweils rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27. Jänner 1997 (richtig: 1998) wegen der §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten und mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. Oktober 1998 nach den §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die erstgenannte Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Eine weitere rechtskräftige Verurteilung stamme vom 28. Dezember 1998 des Bezirksgerichtes Eisenstadt nach § 89 (§ 81 Abs. 1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides schließlich sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 10. Mai 2001 nach § 83 Abs. 1 und § 270 Abs. 1 StGB (tätlicher Angriff auf einen Beamten) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen verurteilt worden, wobei ein Teil dieser Strafe von 5 Monaten und 2 Wochen bedingt nachgesehen worden sei.
Der Verurteilung vom 27. Jänner 1998 sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 1997 zwei Personen verletzt habe. Dem Urteil vom 9. Oktober 1998 seien Verletzungen von 5 Personen zwischen August 1995 und Jänner 1998 vorangegangen. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei seiner Opfer durch die gefährliche Drohung mit dem Umbringen zur Unterlassung der Anzeige der Körperverletzung an die Behörde zu nötigen versucht. Der letzten Verurteilung vom 10. Mai 2001 sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 21. November 1998, am 3. Juni 1999 sowie am 12. Juni 1999 jeweils eine Person durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt habe; darüber hinaus habe er am 12. Juni 1999 einen Polizeibeamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen.
Auf Grund dieser Verurteilungen erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt und unter Bedachtnahme auf das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten die Gefährlichkeitsprognose des § 36 Abs. 1 FrG als verwirklicht. Aus seinem Verhalten schloss die Behörde auf eine besondere sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers zur Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Interesse eines geordneten Zusammenlebens bestünden. Nach Absolvierung des Präsenzdienstes in Kroatien halte sich der Beschwerdeführer seit Sommer 2000 wieder in Österreich auf, auf Grund des zu kurzen Beobachtungszeitraumes könne nicht von einem positiven Wandel in seiner Persönlichkeit ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer habe sich (vorher) seit 1. April 1992, nach anderem Vorbringen seit November 1991, in Österreich aufgehalten und habe vom 13. Jänner 1993 bis 31. August 1999 durchgehend einen Aufenthaltstitel gehabt. In Österreich hielten sich seine Mutter sowie sein die österreichische Staatsangehörigkeit besitzender Stiefvater auf und er lebe mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Pflichtschule absolviert, einen Beruf erlernt und würde diesen nach seinen Angaben auch gegenwärtig ausüben.
Aus diesen integrationsbegründenden Umständen schloss die belangte Behörde auf einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 FrG, erachtete das Aufenthaltsverbot aber zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und sie wertete erkennbar die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht für gewichtiger als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Sie sah sich außer Stande, das ihr eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuüben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen, weshalb gegen die Ansicht der belangten Behörde keine Bedenken bestehen, dass der Beschwerdeführer durch seine rechtskräftigen Verurteilungen den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter und vierter Fall) FrG verwirklicht habe. Es liegt auch auf der Hand, dass angesichts der wiederholten Angriffe des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität anderer Personen die Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG bejaht werden muss. Die in der Beschwerde wiederholt angesprochene Traumatisierung des Beschwerdeführers durch Kindheitserlebnisse in seinem Heimatland vermag an der Gefährlichkeitsprognose nichts zu ändern, geht es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes doch in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung.
Auch mit dem Hinweis auf seine persönlichen Verhältnisse zeigt der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit auf. Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung nach § 37 FrG zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im April 1992 oder bereits im November 1991, somit im Alter von 12 oder 12 1/2 Jahren, nach Österreich eingereist ist, sich hier bei seiner Mutter und seinem Stiefvater aufhält, in Österreich die Schule besucht und eine Lehre abgeschlossen hat sowie beruflich integriert ist. Zutreffend schloss sie daraus auf einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen beträchtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Das gegenläufige öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist - von der belangten Behörde ebenfalls richtig gesehen - daraus abzuleiten, dass er seit August 1995 bis 12. Juni 1999, somit über einen langen Tatzeitraum, vorwiegend Körperverletzungsdelikte gesetzt hat. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Verurteilung vom 9. Oktober 1998 bereits am 21. November 1998 wieder einschlägig straffällig geworden ist. Aus diesen Umständen ist auf eine derart große Bereitschaft des Beschwerdeführers zu gewalttätigem Vorgehen zu schließen, dass sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet nicht gewichtiger veranschlagt werden kann als das öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten, zumal der Beschwerdeführer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fast 22 Jahre alt, nicht verheiratet ist und keine Sorgepflichten hat.
Somit ist mit der belangten Behörde die Zulässigkeit des mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 37 FrG zu bejahen; bei dieser Beurteilung kommt es zu keiner in der Beschwerde angesprochenen doppelten Verwertung seiner Straftaten, ist doch zwischen der Verwirklichung der Tatbestände des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 FrG einerseits und der Gewichtung der öffentlichen Interessen nach § 37 FrG andererseits zu unterscheiden.
Weiters ist kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Soweit sich die Beschwerde letztlich gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes wendet, zeigt sie keine Umstände für eine Annahme auf, dass die - oben dargelegten - Gründe für diese Maßnahme schon vor Ablauf von 10 Jahren weggefallen sein werden.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 8. Juli 2004
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