Rechtssatz
Abgesehen vom Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen und der Verpflichtung des Gerichtes zur gedrängten Darstellung der Gründe ist bei der Ausführung der Mängelrüge zu beachten, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (§ 258 Abs 2 StPO), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist.
| 13 Os 118/02 | OGH | 13.11.2002 |
Vgl auch; nur: Bei der Ausführung der Mängelrüge ist zu beachten, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (§ 258 Abs 2 StPO), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist (WK-StPO § 281 Rz 394). (T1) |
| 14 Os 139/07h | OGH | 04.12.2007 |
Auch; Beisatz: Jene Einwände des Beschwerdeführers, die sich nicht auf entscheidungswesentliche Tatsachen beziehen, oder solche, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweiswürdigung nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, müssen daher von vornherein erfolglos bleiben. (T2) |
| 15 Os 192/08m | OGH | 24.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die Mängelrüge ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder gar fehlenden Begründung bzw einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455), widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt. (T3) |
| 13 Os 30/11b | OGH | 12.05.2011 |
Auch |
| 14 Os 126/22v | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wird nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, wenn sich die Mängelrüge dazu nur auf einzelne - hier zudem sinnentstellend verkürzt wiedergegebene - Details eines Verfahrensergebnisses (hier: einer Zeugenaussage) ohne Berücksichtigung deren Sinnzusammenhanges beruft. (T4) |
| 13 Os 38/26a | OGH | 24.06.2026 |
vgl; Beisatz: hier: Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptende Mängelrüge, die bloß ein Detail einer Zeugenaussage ins Treffen führt, nicht aber die Aussage und die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit betrachtet, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20020529_OGH0002_0130OS00034_0200000_002
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