OGH 14Os133/23z

OGH14Os133/23z14.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Bayer in der Strafsache gegen Mag. * C* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Jänner 2023, GZ 12 Hv 23/21v‑722, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00133.23Z.0514.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – Mag. * C*, DDr. * T*, Mag. * So*, * K* und * L* von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen, es hätten in W*

A/II/ Mag. C* als Mitglied des Gemeinderats und mehrerer Gemeinderatsausschüsse sowie als Beiratsmitglied des W*, mithin als Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für einen Dritten, nämlich Zahlungen an den Verein S* (ZVR: *), gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, wobei er im Zusammenhang mit im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Bauprojekten „die Vorbereitung, Begleitung, Bearbeitung und Umsetzung dieser Projekte im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung, die Einflussnahme auf das Zustandekommen sowie das Herbeiführen der jeweiligen Beschlussfassung über diese Projekte im Gemeinderat, nach unsachlichen Beweggründen, weil abhängig von der Gewährung eines Vorteils an den Verein S*, vornahm, und es unterließ, einerseits bei den Verfahren zu diesen Projekten die Vorteilsgewährungen der an diesen Verfahren Beteiligten offen zu legen, und andererseits seine Befangenheit an der Mitwirkung dieser Verfahren anzuzeigen und sich jedweder Amtsausübung in diesem Zusammenhang zu enthalten“, und zwar

1/ in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils

a/ am 28. Jänner 2016 von DI W* H* 10.000 Euro;

b/ am 15. November 2016 und am 17. August 2017 von K* jeweils 5.000 Euro;

c/ am 10. Oktober 2017 (10.000 Euro), am 13. April und am 9. Mai 2018 (jeweils 5.000 Euro) von L*;

d/ am 8. August 2017 (1.500 Euro) und am 14. Februar 2018 (4.500 Euro und 9.000 Euro) von Mag. * St*;

e/ am 16. Februar 2018 von * E* 15.000 Euro;

f/ am 6. Dezember 2017 von Mag. So* 15.000 Euro;

2/ in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils

a/ am 19. Dezember 2012, am 17. Dezember 2013, am 26. November 2014 und am 17. Dezember 2015 von DI * V* jeweils 20.000 Euro;

b/ am 16. April (25.000 Euro), am 30. Juli (50.000 Euro) und am 20. Oktober 2014 (25.000 Euro) von * Ke*;

c/ am 15. November 2011 von * B* 100.000 Euro;

d/ am 27. November 2013 (16.100 Euro), am 30. Juni 2017 (5.000 Euro) und am 22. Mai 2018 (35.000 Euro) von DDr. T*;

B/II/ durch die zu A/II/ angeführten Zahlungen Mag. C*, mithin einem Amtsträger, einen Vorteil für einen Dritten, nämlich den Verein S*, für die pflichtwidrige Vornahme der dort genannten Amtsgeschäfte gewährt, und zwar

1/ in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils

a/ K* durch die zu A/II/1/b/ angeführten Zahlungen;

b/ L* durch die zu A/II/1/c/ angeführten Zahlungen;

e/i/ Mag. So* durch die zu A/II/1/f/ angeführte Zahlung;

2/ in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils

c/i/ DDr. T* durch die zu A/II/2/d/ angeführten Zahlungen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.

[3] Dem Freispruch liegt im Wesentlichen folgender Urteilssachverhalt zugrunde:

[4] Mag. C* bekleidete im anklagegegenständlichen Zeitraum die oben angeführten Funktionen als Amtsträger. Daneben war er seit 2010 „Planungssprecher“ seiner Partei, hatte als solcher aber „keinen direkten Einfluss auf Bau- und Flächenwidmungsangelegenheiten der Stadt W*“.

[5] 2004 gründete er den Verein S*, dessen Zweck in der „Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern“, insbesondere „durch die Umsetzung von Projekten im Schul-, Bildungs-, Infrastruktur- und Beschäftigungsbereich“ in Südafrika, bestand. Durch die (auch anklagegegenständlichen) Zahlungen an den Verein konnte dieser verschiedene Hilfsprojekte in Südafrika realisieren.

[6] Mag. C* warb zwar immer wieder aktiv für Spenden an diesen Verein, auf deren Verwendung er als Vereinsobmann bestimmenden Einfluss hatte. Konkrete „Zahlungen – und noch weniger die Namen der Einzahler – waren“ ihm jedoch „nur in den seltensten Fällen bekannt“.

[7] Die inkriminierten Zahlungen an den Verein „standen weder mit der Person Mag. C* als Gemeinderat noch mit zu bewilligenden oder bewilligten Projekten und der Erwartung“ einer „gewogenen Amtstätigkeit“ von ihm im Zusammenhang. Sie haben „seine politische Tätigkeit“ in keiner Weise beeinflusst.

[8] Die übrigen Angeklagten spendeten an den Verein, weil sie von dessen Anliegen überzeugt waren. Sie bezweckten damit nicht, Mag. C* zur pflichtwidrigen Vornahme von Amtsgeschäften zu veranlassen. Ihnen „war wichtig, dass die eingezahlten Gelder einem guten Zweck zu Gute kommen und die von ihnen getätigten Zahlungen“ (da der Verein „auf der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF angeführt“ war) „steuerlich absetzbar sind“. „Wichtig war ihnen auch, dass sie ihre Wohltätigkeit auch in ihren Aussendungen und Firmenberichte[n] erwähnen konnten.“ Zusammenfassend verneinten die Tatrichter die Intention der übrigen Angeklagten, „sich Mag. C*“ durch die inkriminierten Zahlungen „gewogen zu machen“.

[9] Mit Mängelrüge bekämpft die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Feststellung, es habe keinen Zusammenhang (in objektiver wie subjektiver Hinsicht) zwischen Vorteilsgewährungen und der Vornahme von Amtsgeschäften oder der Amtstätigkeit von Mag. C* gegeben.

[10] Soweit sie diesbezüglich fehlende Begründung (Z 5 vierter Fall) moniert, verfehlt sie durchwegs die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370).

[11] Die Tatrichter leiteten diese Feststellung erkennbar aus verschiedenen Verfahrensergebnissen (insbesondere Zeugenaussagen), nach denen Mag. C* nicht zugunsten bestimmter (Bau‑)Projekte bei Mitarbeitern der zuständigen Magistratsabteilung interveniert oder überhaupt Einfluss auf diese ausgeübt habe (US 32 f), seine Bedeutung als Planungssprecher seiner Partei ohnehin gering gewesen sei (US 39 und 44) und er davon abgesehen sich nach Wahrnehmung einer Parteikollegin durch die inkriminierten Spenden nicht „in seiner Amtstätigkeit beeinflussen ließ“ (US 44 f), ab. Überdies wird die Aussage einer Zeugin (der Vorgängerin von Mag. C* als Planungssprecherin derselben Partei), ihr seien im Zusammenhang mit „Flächenwidmungen oder für sonstige Großprojekte … niemals Spenden angeboten“ worden, hervorgehoben (US 38). Daraus können nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze (RIS‑Justiz RS0118317) durchaus Rückschlüsse auf einen (fehlenden) Zusammenhang von Spenden und Amtstätigkeit sowohl hinsichtlich Mag. C* als auch der übrigen Angeklagten gezogen werden.

[12] Zu den Angeklagten Mag. C* und DDr. T* wird überdies auf eine Zeugenaussage verwiesen, aus der nicht abzuleiten sei, dass Ersterer durch die Spende des Letzteren an den Verein S* „in irgendeiner Form beeinflusst werden sollte oder beeinflusst wurde“ (US 34).

[13] In Bezug auf DDr. T* (vgl US 20 zur diesen konkret betreffenden Negativfeststellung) finden sich – neben der Erörterung verschiedener Beweisergebnisse (US 36 f) – auch die Hinweise auf dessen Bekanntschaft zu Mag. * Hem*, der sich für die Anliegen dieses Vereins in besonderer Weise engagiert habe (US 20), und auf den Umstand, dass DDr. T* auch „für andere Projekte spendete“ (US 36).

[14] Hinsichtlich Mag. So* stützten sich die Tatrichter insbesondere auch auf die Aussage des Zeugen * Ko* und eine von diesem vorgelegte Broschüre zum karitativen Engagement dieses Angeklagten (US 34 f; Blg ./I zu ON 672). Dass diese Erwägungen die Beschwerdeführerin nicht überzeugen, stellt den Nichtigkeitsgrund offenbar unzureichender oder gar fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht her (RIS‑Justiz RS0116732 [T6]).

[15] Die Verantwortung von Mag. C* blieb in den Entscheidungsgründen keineswegs unerörtert (vgl US 31, 36, 37, 38, 39, 41 und 42); zu einer Auseinandersetzung mit dem vollständigen Inhalt seiner Aussage war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unter dem Aspekt der behaupteten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0106642).

[16] Davon abgesehen waren die – teils verkürzt – ins Treffen geführten Aussagepassagen nicht erheblich (vgl aber RIS‑Justiz RS0118316): Sein Eingeständnis, er habe die „schiefe Optik“, weil er „für diesen Verein stehe und gleichzeitig als grüner Planungssprecher mit der Flächenwidmung zu tun habe und auch im Gemeinderat abstimme“, unterschätzt (ON 622 S 17), sagt nämlich ebenso wenig über die – entscheidende – (tatsächliche) Verknüpfung von Vorteilen und der Vornahme von Amtsgeschäften oder zumindest der Amtstätigkeit dieses Angeklagten wie über einen darauf gerichteten Vorsatz desselben aus.

[17] Gleiches gilt für – im Urteil nicht eigens erwähnte – Verfahrensergebnisse, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die (nicht tatbildliche) Bedeutung von Mag. C* als Planungssprecher seiner Partei (etwa in Form der Teilnahme „an dem regelmäßigen Jour‑Fixe“ der unter anderem für Flächenwidmung zuständigen Magistratsabteilung) belegten. Soweit die Rüge auf seine „äußerst aktive Rolle“ im Zusammenhang mit einem der verfahrensgegenständlichen Bauprojekte verweist, wird abermals nicht klar, ob damit Aktivitäten in Ausübung seiner Funktion als Gemeinderat oder als Planungssprecher gemeint sind. Davon abgesehen werden Verfahrensergebnisse in diesem Zusammenhang nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl aber RIS‑Justiz RS0118316 [T5]). Der Inhalt der – allein konkret angeführten – Korrespondenz zwischen Mag. C* und DDr. T* wurde in den Entscheidungsgründen ohnehin erörtert (US 36).

[18] Der weiters monierte Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Urteilspassagen, Mag. C* habe für die Unterstützung eines Bauprojekts „weder Geld entgegen“ genommen noch „eine Spendenzahlung an den Verein S*“ gefordert (US 17 zweiter Absatz) und er habe „als Amtsträger“ für diesen Verein „nie einen Vorteil … gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen“ (US 29 dritter Absatz), einerseits sowie den weiteren Feststellungen zu den Spendenzahlungen an diesen Verein, dessen Obmann Mag. C* im Tatzeitraum war (US 25 ff), liegt nicht vor. Denn nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze (RIS‑Justiz RS0117402) ergibt sich aus letzteren Feststellungen keineswegs zwingend, dass Mag. C* diese Spenden mit seiner Funktion „als Amtsträger“ verknüpft oder bei ihrem Zustandekommen eine der tatbildlichen Handlungen gesetzt habe.

[19] Die in diesem Zusammenhang als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierte Aussage von Mag. C*, er habe von einigen der inkriminierten Spenden gewusst, wird zum einen abermals nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (erneut RIS‑Justiz RS0118316 [T5]; vgl zum Gebot genauer Angabe der Fundstelle bei – wie hier umfangreichem – Aktenmaterial RIS‑Justiz RS0124172) und steht zum anderen obiger Negativfeststellung nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl aber RIS‑Justiz RS0098646 [T8]), weil sich aus bloßem Wissen um eine Spende keine Aussage zur Setzung einer der von den Korruptionstatbeständen verlangten Handlungen (Fordern, Annehmen, Sich‑Versprechen‑Lassen) ableiten lässt.

[20] Dass Mag. C* als Mitglied des Gemeinderats in diesem für die Projekte der Mitangeklagten stimmte, wurde (deutlich genug) ebenso berücksichtigt (US 23 f), wie seine mehrfach geänderte (zuletzt befürwortende) Einstellung zum Projekt „He*“ (US 20, 36 und 41), weshalb auch insoweit der Vorwurf der Unvollständigkeit ins Leere geht.

[21] Die hinsichtlich mehrerer Angeklagter ausgeführte Mängelrüge macht wiederholt Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend, weil das Erstgericht bestimmte Aktenstücke nicht erörtert habe. Dem ist zusammenfassend entgegenzuhalten, dass die Rüge das Vorkommen der als übergangen reklamierten – auch sonst anhand der Fundstelle im Akt nicht konkretisierten (vgl erneut RIS‑Justiz RS0124172) – Urkunden im Beweisverfahren, das Voraussetzung einer Erörterungspflicht wäre (vgl erneut RIS‑Justiz RS0118316), nicht nennt. Die Beschwerdeführerin führt nämlich jeweils bloß den Vorhalt von Aktenstücken während der Vernehmung von Angeklagten (§ 245 StPO) ins Treffen. Ein derartiger Vorhalt bewirkt jedoch gerade nicht das – Erörterungspflicht auslösende – Vorkommen dieser Urkunden im Beweisverfahren (RIS‑Justiz RS0113446 [T2 und T3]; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 245 Rz 66; Ratz ebd § 281 Rz 427).

[22] Dies trifft auf eine Nachricht von * En* an DDr. T* vom 2. Juni 2017 zu (ON 241 S 39), in welcher dieser an die Zusage einer Spende von 5.000 Euro an den Verein S* erinnert wurde. Dessen in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung zu Inhalt und Zeitpunkt der Nachricht (ON 629 S 51) wird von der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) sinnentstellend verkürzt, somit prozessordnungswidrig ins Treffen geführt (RIS‑Justiz RS0116504 [T4]).

[23] Auch in Bezug auf ein als übergangen bezeichnetes E‑Mail von DDr. T* an * D* (ON 319 S 9) verweist die Mängelrüge bloß auf den Vorhalt dieses Beweismittels im Rahmen von Vernehmungen der Angeklagten DDr. T* (ON 629 S 81) und Mag. So* (ON 634 S 71). Soweit damit dessen Freispruch bekämpft werden soll, vernachlässigt die Beschwerdeführerin einerseits, dass die im E‑Mail wiedergegebene Einschätzung des Verhaltens von Mag. So* durch DDr. T* kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0097545) und andererseits in der Nachricht kein Bezug zur Amtstätigkeit von Mag. C* hergestellt wurde.

[24] Die hinsichtlich des K* betreffenden Freispruchs angeführte Fundstelle (ON 649 S 12) zu einem „Sponsoringvertrag“ (ON 159 S 773 f) zwischen der I* GmbH und dem Verein S* bezieht sich abermals bloß auf einen Vorhalt im Zuge der Vernehmung dieses Angeklagten. Im Übrigen wird nicht klar, weshalb sich aus der bloßen Bezeichnung als „Sponsoring“ ein Hinweis auf eine Verknüpfung der Zahlung an den Verein mit einem Amtsgeschäft (oder der Amtstätigkeit) von Mag. C* ergebe.

[25] Den E‑Mail‑Verkehr zwischen DDr. T* und Mag. C* im Zusammenhang mit dem „Projekt He*“ sowie dessen insoweit mehrmaligen Meinungsumschwung hat das Erstgericht – wie oben bereits erwähnt – ohnehin berücksichtigt (US 20, 36 f und 41), weshalb der Vorwurf der Unvollständigkeit ins Leere geht. Zu einer Auseinandersetzung mit der gesamten E‑Mail‑Kommunikation von DDr. T* bestand mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keine Verpflichtung.

[26] Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit erörterungsbedürftig sind bloß erhebliche Beweisergebnisse, also solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage sowie die Strafbefugnisgrenze) entscheidenden Tatsache von Bedeutung sind (vgl RIS‑Justiz RS0116877). Dies trifft – mangels Hinweises auf eine Amtstätigkeit von Mag. C* – auf von der Beschwerde als übergangen reklamierte Verfahrensergebnisse, nach welchen dieser seit 2011 oder 2012 „mit dem Projekt He* befasst“ und Mitglied einer Wettbewerbsjury gewesen sei sowie über Wunsch der Vizebürgermeisterin und seiner Parteikollegin die Entwicklung dieses Projekts habe „begleiten“ sollen, nicht zu. Ebenso wenig auf eine Nachricht von DDr. T*, die den Schluss zulässt, dieser habe gewusst, dass Mag. C* „hinter dem“ vom Verein S* betriebenen Projekt It* „stand“ (ON 250 S 613 ff).

[27] Soweit die Beschwerdeführerin gegen den K* betreffenden Freispruch mangelnde Auseinandersetzung mit dessen Verantwortung moniert (Z 5 zweiter Fall), gibt sie auch diese sinnentstellend verkürzt wieder (erneut RIS‑Justiz RS0116504 [T4]). Der Angeklagte gab nämlich – von der Rüge übergangen – an, von der Funktion des Mag. C* im Verein S* erst „aus den Pressemitteilungen, als das Thema“ (ersichtlich gemeint im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren) „aufgekommen ist“, erfahren zu haben (ON 649 S 16). Zeitpunkt und Höhe der von der I* GesmbH geleisteten Spenden wurden ohnehin festgestellt (US 27).

[28] Aus dem gleichen Grund prozessordnungswidrig ist die den Freispruch hinsichtlich L* bekämpfende Mängelrüge, soweit diese aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus dessen Verantwortung (ON 649 S 38 ff) als unerörtert ins Treffen führt. Den Zeitpunkt seiner Spenden an den Verein S* hat das Erstgericht ebenfalls festgestellt (US 27 f), weshalb der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene zeitliche Zusammenhang mit dem von diesem Angeklagten betriebenen Bauprojekt nicht unberücksichtigt blieb.

[29] Weshalb aus dem Fehlen einer ausdrücklich auf den Angeklagten L* bezogenen Negativfeststellung zum (mangelnden) Zusammenhang zwischen Spenden und Amtstätigkeit von Mag. C* ein Begründungsmangel (nominell Z 5 vierter Fall) resultiere, erklärt die Mängelrüge nicht. Im Übrigen hat das Erstgericht eine derartige Negativfeststellung – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – deutlich genug zusammenfassend für alle Angeklagten getroffen (US 28 und 47).

[30] Die solcherart ohne Erfolg bekämpfte Negativfeststellung steht bei sämtlichen Angeklagten den von der Beschwerdeführerin angestrebten Schuldsprüchen entgegen. Auf deren Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche Feststellungsmängel geltend macht, war daher nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass es die Rechtsrüge unterlässt, einen Feststellungsmangel zu einem auf Ungebührlichkeit des jeweiligen Vorteils gerichteten Vorsatz geltend zu machen, der bei sämtlichen Angeklagten (bei Mag. C* wegen der Negativfeststellung zu einem Fordern von Vorteilen [US 17]) Voraussetzung eines Schuldspruchs wäre (Nordmeyer/Stricker in WK2 StGB § 305 Rz 81, § 306 Rz 20, § 307a Rz 18 und § 307b Rz 15; zu den Voraussetzungen erfolgreicher Freispruchsanfechtung vgl RIS‑Justiz RS0127315).

[31] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte