OGH 13Os23/00; 11Os124/02; 12Os99/06k; 14Os69/07i; 11Os161/07x; 13Os150/09x; 13Os52/11p; 14Os18/16b; 14Os24/17m; 15Os4/18d; 13Os149/17m (RS0113446)

OGH13Os23/00; 11Os124/02; 12Os99/06k; 14Os69/07i; 11Os161/07x; 13Os150/09x; 13Os52/11p; 14Os18/16b; 14Os24/17m; 15Os4/18d; 13Os149/17m19.6.2024

Rechtssatz

Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe § 246 Abs 1 sowie § 325 Abs 1 StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (§ 248 Abs 4 StPO).

Normen

StPO §245 Abs1
StPO §248 Abs4
StPO §252 Abs1
StPO §252 Abs4
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z5

13 Os 23/00OGH12.04.2000
11 Os 124/02OGH11.02.2003

Vgl auch; nur: Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. (T1)

12 Os 99/06kOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein dem Angeklagten anlässlich seiner fortgesetzten Vernehmung bloß vorgehaltenes Haftverhandlungsprotokoll ist mangels förmlicher Verlesung oder Vortrag durch den Vorsitzenden gemäß § 258 Abs 1 iVm § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, sodass die vermeintliche „Verlesung" dieses Protokolls ohne Zustimmung der Verteidigung nicht mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden kann. (T2)

14 Os 69/07iOGH15.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein „Vorhalt" gegenüber dem Angeklagten bei seiner fortgesetzten Vernehmung lässt anders als ein Vorhalt gegenüber Zeugen oder Sachverständigen den Inhalt des Beweismittels nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorkommen. (T3)

11 Os 161/07xOGH29.01.2008

Auch; Beisatz: Die (in der Praxis häufig als „Vorhalt" bezeichnete) „Anführung" von Beweismitteln (also etwa einer Aussage eines Zeugen im Vorverfahren) im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage gemäß §245 Abs1 StPO fällt - anders als deren „Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (§§246 Abs1, 325 Abs1 StPO) - nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des §252 Abs1 StPO (WK-StPO §281 Rz237). (T4)

13 Os 150/09xOGH04.03.2010

Auch

13 Os 52/11pOGH13.10.2011

Vgl

14 Os 18/16bOGH12.04.2016

Auch

14 Os 24/17mOGH23.05.2017

Vgl

15 Os 4/18dOGH14.02.2018

Auch; Beis wie T3

13 Os 149/17mOGH14.03.2018

Vgl auch; Beis wie T3

15 Os 47/18bOGH23.05.2018

Auch

12 Os 92/18yOGH13.09.2018

Auch

15 Os 39/19bOGH29.05.2019

Vgl; Beis wie T3

12 Os 3/20pOGH27.02.2020

Vgl

12 Os 128/21xOGH02.06.2022

Vgl; Beis wie T3

12 Os 20/22sOGH05.07.2022

Vgl

15 Os 67/22zOGH29.06.2023

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Das gilt auch, wenn die Vernehmung des Angeklagten nach Eröffnung des Beweisverfahrens fortgesetzt und dann ein Beweismittel vorgehalten wird. (T5)

14 Os 133/23zOGH14.05.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Keine Pflicht zur Erörterung derart vorgehaltener Beweismittel unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). (T6)

14 Os 35/24iOGH19.06.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20000412_OGH0002_0130OS00023_0000000_001

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