OGH 15Os67/22z

OGH15Os67/22z29.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie dieHofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eschenbacher in der Strafsache gegen * C* und weitere Angeklagte sowie belangte Verbände wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2020, GZ 12 Hv 7/18m‑1922 und GZ 12 Hv 7/18m‑1923, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00067.22Z.0629.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. September 2020, GZ 12 Hv 7/18m‑1922, wurden – soweit im Verfahren über die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * C*, Mag. * T*, Mag. * H* Mag. * A*, * S* und * Ha* gemäß § 259 Z 3 StPO von den Vorwürfen (ON 1253) freigesprochen, es hätten

1./ […]

2./ in London, Monaco und Österreich (W* und L*) * C* und nur in L* Mag. * H* sowie (nur hinsichtlich 2./a./) Mag. * T* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder die von ihnen „verpflichteten“ Gesellschaften in einem 300.000 Euro um ein Vielfaches übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei sie in der Absicht gehandelt hätten, sich und die anderen Mittäter, insbesondere C*, durch die Zueignung der durch die Betrugshandlungen erlangten Beträge unrechtmäßig zu bereichern, und es ihnen ferner darauf angekommen sei, sich jeweils durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

a./ zwischen Juli 2005 und Juli 2008 investitionsbereite Anleihezeichner zur Zeichnung von L*‑Anleihen im Gesamtvolumen von 44,6 Mio Euro (DE-, AT- und J*-Anleihen sowie P*), indem sie selbst oder durch von ihnen engagierte vorsatzlos handelnde Finanzvermittler den Anleihezeichnern direkt oder indirekt über Finanzvermittler unwahre Angaben über die jederzeitige Verfügbarkeit, die Werthaltigkeit, die Risikolosigkeit und die Profitabilität der Anleihen gemacht hätten, in den Kapitalmarktprospekten die Organisationsstrukturen grob unrichtig und die Vermögenslage des Konzerns lückenhaft und geschönt dargestellt hätten, die faktische Beherrschung der Anleihevertriebsgesellschaft G* GmbH durch die jeweiligen Anleiheemittentinnen (L* Holding [D*] GmbH [kurz L*D; US 56], L* Holding GmbH [kurz L*A; US 28], L* Holding [J*] Ltd [kurz L*J; US 63]) und die an die Emittentin für die Vermittlung verrechneten Innenprovisionen verschwiegen hätten sowie indem sie suggeriert hätten, dass die veranlagten Gelder für den Erwerb von Liegenschaften verwendet und Veranlagungszinsen ausgeschüttet würden, wodurch die im Urteil Genannten im Betrag von zumindest 32.583.138 Euro geschädigt worden seien;

b./ im Zeitraum 5. April 2007 bis 1. August 2008 Mitarbeiter der Cr* zur Zuzählung von Kreditvaluta in Höhe von insgesamt 141.600.303,11 Euro durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die in der Kreditvereinbarung, ihren Zusätzen und ihren Zahlungsanforderungen bestätigten Verwendungszusagen einhalten zu wollen, wodurch aufgrund der teilweise zweckwidrigen Verwendung der Kreditvaluta die Cr* im Betrag von zumindest 28.471.964,71 Euro geschädigt worden sei;

3./ in London, Monaco und Österreich (W* und L*) C* in seiner Eigenschaft als über die C* Privatstiftung hinsichtlich der L*A, über den L* Trust hinsichtlich der L* O* (J*) Ltd (kurz LO*J; US 65) und über die S* Ltd (kurz S*; US 104) hinsichtlich der L*J mittelbarer Alleineigentümer, faktischer Geschäftsführer und Machthaber der LO*J sowie sämtlicher Gesellschaften der L*‑Gruppe und Mag. * H* in L* als Prokurist und ab 1. Oktober 2007 eingetragener Geschäftsführer der L*A, der als rechte Hand des C* in dessen Auftrag sämtliche, vor allem auch die sachlich nicht gerechtfertigten Zahlungen im In- und Ausland vorgenommen und/oder freigegeben habe, sowie (hinsichtlich 3./a./, b./, c./ und e./) Mag. T* in L* als Anwalt der L*‑Gruppe und enger Vertrauter des C*, der in dessen Auftrag Offshore-Konstruktionen und rechtliche Rahmenbedingungen entwickelt und umgesetzt habe, rückdatierte Verträge zwischen der L*A und der S* einerseits und der L*D samt Tochtergesellschaften andererseits entworfen und dadurch erst den Vermögensabfluss aus den Objektgesellschaften und anleiheemittierenden Gesellschaften ermöglicht habe, wobei Mag. H* und Mag. T* ebenfalls als faktische Machthaber der genannten Gesellschaften agiert hätten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Bestandteile der Vermögensmassen der nachgenannten Gesellschaften der L*‑Gruppe, die jeweils Schuldner mehrerer Gläubiger waren, verheimlicht, beiseite geschafft, veräußert oder sonst deren Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger, vor allem der Anleihezeichner und der Cr*, vereitelt oder geschmälert, wobei ein jedenfalls 300.000 Euro übersteigender Befriedigungsausfall in Höhe von zumindest 84.106.952,77 Euro herbeigeführt worden sei, und zwar

a./ den Gesellschaften der L*‑Gruppe (L*D bis L* Holding [D*] fünfte GmbH [kurz L*D5; US 68 f] samt Objektgesellschaften, L*J) und der LO*J im Zeitraum 9. März 2006 bis 24. Juni 2008 durch die Vornahme von Überweisungen in Höhe von insgesamt 51.316.988,77 Euro an die S*, ohne dass es hierfür eine werthaltige Gegenleistung gegeben hätte;

b./ der L*D, indem sie Junior Loans, die sie für die L*D von der I* Bank Ltd zugezählt erhalten hatten, ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund vorzeitig zurückgezahlt hätten und hierfür unverhältnismäßig hohe „Exit Fees“ zahlen hätten müssen, nämlich

ba./ am 20. September 2006 in Höhe von 3.034.120 Euro für einen am 19. Mai 2006 zugezählten Junior Loan in Höhe von 3.111.009,77 Euro mit siebenjähriger Laufzeit und

bb./ am 30. März 2007 in Höhe von 12 Mio Euro für einen am 31. Oktober 2006 in Höhe von 8.171.774,85 Euro und einen am 13. Dezember 2006 in Höhe von 22.969.189 Euro zugezählten Junior Loan mit fünfjähriger Laufzeit;

c./ der L*J, indem sie eine sachlich und wirtschaftlich nicht gerechtfertigte, nicht zu Recht bestehende Verbindlichkeit der L*J gegenüber der L*A in Höhe von 11,7 Mio Euro bedient hätten, nämlich

ca./ am 28. Dezember 2006 durch eine Zahlung von 3,5 Mio Euro und

cb./ am 21. Mai 2007 durch eine Zahlung von 8,2 Mio Euro;

d./ der L* Holding (D*) vierte GmbH (kurz L*D4; US 62) am 27. Juli 2007 durch Zahlung einer die L*A treffende Kaufpreisschuld für den Erwerb der Liegenschaft K* in B* in Höhe von 4.026.110 Euro sowie im Februar 2008 durch die rechtsgrundlose Überweisung eines Betrags von 486.000 Euro an die L*A;

e./ den Gesellschaften der L*‑Gruppe (L*D bis L*D5 samt Objektgesellschaften, L*J), indem sie zwischen 2006 und 2008 sachlich nicht gerechtfertigte Zahlungen, die sie als Provisionen bezeichnet hätten, in Höhe von insgesamt 1.543.734 Euro an die Gr* Ltd leisteten;

4./ am 31. Dezember 2013 C* in London, Monaco oder Österreich (W* und L*) Vermögensbestandteile in jedenfalls 50.000 Euro übersteigender Höhe, die aus den zu 2./ und 3./ dargestellten Verbrechen herrühren, verborgen, indem er mit der von ihm beherrschten M* SA, die zu diesem Zeitpunkt die Vermögensbestandteile aus diesen Verbrechen verwaltete, Aktien der Ad* AG erwarb;

5./ in W* S* als faktischer Machthaber der G* GmbH zu den nachfolgend dargestellten strafbaren Handlungen beigetragen, wobei er insgesamt für einen Schadensbetrag in Höhe von 25.645.734 Euro verantwortlich sei, und zwar

a./ zu den zu 2./a./ geschilderten Taten im Umfang von 24.102.000 Euro, indem er in Kenntnis der malversiven Praktiken als Verantwortlicher der G* GmbH den Anleihevertrieb führend vorangetrieben, sich an der Erstellung der – in den für die Anleger entscheidungswesentlichen Punkten – falschen Kapitalmarktprospekte beteiligt und selbst L*‑Anleihen vermittelt habe;

b./ zu den zu 3./e./ geschilderten Taten im Umfang von 1.543.734 Euro, indem er Mitarbeiter innerhalb der G* GmbH beauftragt habe, Innenprovisionen zu verrechnen, wobei er gewusst habe, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt;

6./ Mag. A* ab 2007 in L* als Finanzdirektor für die gesamte L*‑Gruppe zu den nachfolgend dargestellten strafbaren Handlungen beigetragen, wobei er insgesamt für einen Schadensbetrag in Höhe von 27.599.559,47 Euro verantwortlich sei, und zwar

a./ zu den zu 2./a./ geschilderten Taten im Umfang von 14.848.000 Euro, indem er den Vertrieb, die Switches der L* Anleihen und die Erstellung der – in den für die Anleger entscheidungswesentlichen Punkten – falschen Kapitalmarktprospekte mitbetreut und selbst Anleihen vermittelt habe;

b./ zu den zu 2./b./ geschilderten Taten im Umfang von 12.751.559,47 Euro, indem er gemeinsam mit C*, Mag. H* und * He* die jeweiligen Entscheidungen getroffen habe, die Verfügungsberechtigten der Cr* mit falschen Verwendungsangaben zur Auszahlung von Kreditmitteln zu verleiten;

7./ Ha* ab 2007 (zumindest überwiegend) in London als Geschäftsführer der C* Ltd und im London Office tätig zu der zu 2./a./ dargestellten strafbaren Handlung beigetragen, indem er den Vertrieb der L*‑Anleihen führend gestaltet, sich an der Erstellung der – in den für die Anleger entscheidungswesentlichen Punkten – falschen Prospekte beteiligt und seine Bezüge von der S* ausbezahlt erhalten habe, wobei er für einen Schadensbetrag in Höhe von 14.848.000 Euro verantwortlich sei.

 

[2] Nach der Verkündung dieses Urteils und der Abgabe von Rechtsmittelerklärungen zu diesem fasste der Vorsitzende den „Beschluss auf Fortsetzung im Verfahren gegen die beiden Verbände“, hielt (unter anderem) fest, dass es nunmehr „um den Punkt II./ der Anklage, Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße“ gehe, stellte die Frage, ob „es etwas hinzuzufügen beziehungsweise (…) es noch Anträge dazu“ gebe, fasste danach den „Beschluss auf Schluss des Beweisverfahrens“ und ersuchte „um den Schlussantrag hinsichtlich Punkt II./ der Anklageschrift“, woraufhin (unter anderem) die in der Hauptverhandlung anwesende Staatsanwältin einen Schlussvortrag erstattete (ON 1921 S 63 f). In diesem wurde unter vorangegangener Bezugnahme auf die Anklageschrift wie folgt ausgeführt: „Die belangten Verbände sind daher für die Straftaten verantwortlich und über sie ist eine angemessene Verbandsgeldbuße zu verhängen“ (ON 1921 S 63).

[3] Mit am selben Tag ergangenem Urteil des genannten Gerichts, GZ 12 Hv 7/18m‑1923, wurde (der Sache nach) der gegen die belangten Verbände CP* GmbH (vormals L*A) und M* SA gerichtete, auf die Begehung von Straftaten des (jeweiligen) Entscheidungsträgers C* zu Gunsten der CP* GmbH (2./a./) und der M* SA (4./) gestützte Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung von Verbandsgeldbußen abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen beide Urteile richten sich von der Staatsanwaltschaft jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden, die ihr Ziel verfehlen.

 

I./ Zur gegen das Urteil ON 1922 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde:

[5] Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist ein Urteil, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS-Justiz RS0089983, RS0117995).

[6] Der Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646, RS0118316). Ein einem Angeklagten bei seiner – allenfalls auch nach Eröffnung des Beweisverfahrens fortgesetzten (vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 245 Rz 20) – Vernehmung vorgehaltenes Beweismittel kommt (allein) dadurch noch nicht iSd § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vor (RIS-Justiz RS0113446 [insb T3]; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 245 Rz 66).

[7] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).

[8] Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).

[9] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit aber nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

[10] Schließlich ist zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) eines Begründungsmangels nicht nur die beanstandete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache und der nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegende Mangel iSd Z 5 konkret anzuführen, sondern auch darzulegen, worin der Begründungsmangel erblickt wird (vgl RIS-Justiz RS0130729). Aus einernicht prozessordnungskonformen Darstellung resultierende Unklarheiten gehen dabei zu Lasten des Nichtigkeitswerbers.

[11] Klarzustellen ist vor der detaillierten Beschwerdebeantwortung weiters, dass soweit im Urteil (mehrfach) von (fehlender) „Schädigungsabsicht“ die Rede ist (US 325, 657, 660, 665 f, 669, 672, 739 f), aus einer Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (insb der Verwendung des zutreffenden Terminus oder dessen Umschreibung [§ 5 Abs 1 StGB] im gleichen Zusammenhang [vgl etwa US 660, 665 f]) unzweifelhaft erkennbar ist, dass das Gericht jeweils (fehlenden) – auch nur bedingten (und für die Tatbestandsverwirklichung jeweils ausreichenden) – (Gläubiger- oder Vermögens‑)Schädigungsvorsatz meint.

 

Zur „Einleitung“ der Nichtigkeitsbeschwerde:

[12] Die am Beginn des Urteils getroffene Feststellung (US 12), dass die Angeklagten „zu keinem Zeitpunkt den Willen und die Absicht [hatten], im Rahmen ihrer Tätigkeit für die L*‑Gruppe strafbare Handlungen, wie einen Betrug, Untreue oder eine betrügerische Krida zu begehen“, und ihnen „ein strafbares Verhalten […] jedenfalls fremd [war]“, ist bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe einerseits als (wenn auch an den Beginn gestellte) resümierende Beurteilung der fehlenden Strafbarkeit des von den Angeklagten gesetzten Verhaltens anzusehen, andererseits unter dem Aspekt der subjektiven Tatseite in Zusammenschau mit den weiteren auf die konkreten Sachverhalte bezogenen (Negativ-)Feststellungen zur subjektiven Tatseite (etwa US 324 f, 649 ff, 657 ff) zu lesen. Eine isolierte Anfechtung aus Z 5 mit den pauschalen Argumenten, diese Feststellungen seien undeutlich und das Schöffengericht lasse nicht erkennen, aus welchen Gründen diese getroffen wurden, scheidet daher aus.

[13] Mit der Kritik, es bleibe „mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit den eigenen Feststellungen unklar, aus welchem legitimen Rechtsgrund bzw aufgrund welcher sachlichen Rechtfertigung Fees in die Eigentümersphäre zufließen sollten, obwohl […] das gesamte Unternehmensrisiko des Konzerns externen Financiers […] übertragen worden war“ (vgl insb US 269, 676), wird ein Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht.

[14] Gleiches gilt für den auf bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung hinauslaufenden Einwand, es bleibe „absolut unklar“, wie „ein Schädigungsvorsatz“ des Angeklagten C* verneint werden könne, wenn „alle […] vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellten Zahlen des Konzerns auf eine Überschuldung hinweisen“ würden und „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ bereits „die kleinste Entnahme von liquiden Mitteln für konzernfremde Zwecke eine Schädigung des ohnehin nicht gesunden Unternehmens“ bedeute.

[15] Die Feststellung, dass „seitens C* sowohl die Gesellschaften im Konsolidierungskreis wie auch außerhalb als ein 'großes Ganzes'“ (vgl US 663, 675) und als ein „einziger Topf“ (US 12) betrachtet wurden, blieb nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde aus den Aussagen des Zeugen Mag. * E* (US 731) und der Mitangeklagten (US 656) sowie dem Umstand abgeleitet, dass Zahlungen „im kurzen Wege“ vorgenommen wurden (US 12, 729).

[16] Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Aussagen der Zeugen * Sc* (ON 1678 S 63) und Mag. E* (ON 1604 S 44), wonach die S* „C*s Privatveranstaltung“ gewesen sei und die S* innerhalb des Konzerns als „die Privatgesellschaft von * C* konnotiert“ gewesen sei, stehen der Annahme des Fehlens eines Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht entgegen und waren daher nicht gesondert erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall). Gleiches gilt für das von der Beschwerde erwähnte E-Mail der * B* (vgl ON 1405 S 17).

[17] Da ein materiell‑rechtlicher Nichtigkeitsgrund stets nur anhand eines Vergleichs der getroffenen (hier: Negativ-)Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz aufgezeigt werden kann (RIS-Justiz RS0099810), sind die in der Beschwerde angestellten Überlegungen, dass es das Erstgericht aufgrund eines Rechtsirrtums offenbar für irrelevant erachtet habe, ob Anleihegelder und Kredite im Konsolidierungskreis des Konzerns verbleiben oder an für Gläubiger nicht erreichbare Dritte gelangen, nicht zielführend.

[18] Dass das Erstgericht aus der Aussage des Zeugen Mag. E* nicht für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechende Schlüsse gezogen hat (US 731), begründet keine Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall.

[19] Der Rüge (Z 5 vierter Fall StPO) zuwider liegt im Umstand, dass die Tatrichter das Fehlen eines Vorsatzes des Angeklagten C* auf ungerechtfertigten Bezug von Managementfees ersichtlich auf den Umstand gestützt haben, dass dieser „sodann“ (also nach weiteren Gesprächen mit der Cr* Int) mit einer Begrenzung der Verwaltungsgebühren mit fünf Millionen Euro einverstanden war (US 734), keine willkürliche Begründung.

[20] Mit dem Vorbringen, die „soeben zitierten“ übergangenen Beweisergebnisse würden auch auf die Vornahme von Täuschungshandlungen und auf das Vorliegen eines Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes hinweisen, da „sonst nicht erklärlich“ sei, weshalb die „Privatveranstaltung“ S* und „das Privatkonto“ des Angeklagten C* geheim gehalten werden müssen, wird (abermals) lediglich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.

[21] Der Einwand, es hätte einer „Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit“ der kurz nach den Emissionen stattfindenden Überweisungen in Millionenhöhe in die Sphäre des Angeklagten C* bedurft, weist keinen hinreichend konkreten Bezug zu einer Nichtigkeitskategorie auf.

[22] Gleiches gilt, soweit die Begründung von stichwortartig herausgegriffenen Feststellungen als „inhaltsleer“ und als „allesamt auf Aussagen der Angeklagten“ gestützt bezeichnet werden oder das Vorliegen eines Mangels iSd Z 5 vierter Fall ohne prozessordnungsgemäße Argumentation bloß behauptet wird.

[23] Die Einschätzungen des Zeugen Sc* zum Grund der Zahlungsunfähigkeit der L*‑Gruppe (ON 1743 S 45 f) bedurften unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall keiner Erörterung (RIS-Justiz RS0097545).

[24] Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass von ihr genannte Konstatierungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu (Negativ-)Feststellungen (betreffend den [Gläubiger-]Schädigungs- und den Bereicherungsvorsatz der Angeklagten) nicht thematisiert worden seien, verfehlt sie den durch § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO eröffneten Anfechtungsrahmen, weil der Nichtigkeitsgrund der Unvollständigkeit nur das Unterbleiben der Erörterung (erheblicher) Verfahrensergebnisse bei der Begründung von Konstatierungen entscheidender Tatsachen im Blick hat. Die Ausführungen erschöpfen sich daher in diesem Umfang in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[25] Gleiches gilt, soweit – im Übrigen ohne die betroffenen Konstatierungen konkret zu bezeichnen – ein Fehlen der Erörterung festgestellter Umstände in Ansehung des (mangelnden) „Täuschungs-, Schädigungs- und unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes“ des Angeklagten Mag. T* behauptet wird.

[26] Indem die – im Zusammenhang mit dem Informationsstand des Angeklagten Mag. A* getroffene – Feststellung, dass zwischen der L*A und der L*J „Darlehensverträge“ abgeschlossen wurden (US 672), als „irreführend“ bezeichnet wird, „weil die L*A hier Mittel der L*J aus soeben von dieser aufgenommenem zweckgebundenem Fremdkapital für den Verkauf bzw. die Abtretung der Anteile an den deutschen Tochtergesellschaften erhalten hatte“, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt angesprochen, sondern abermals in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt. Dies gilt auch, soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, es bleibe „unklar“, aus welchem legitimen Rechtsgrund Zahlungen aus Fremdmitteln des Konzerns in die Eigentümersphäre zufließen sollten, obwohl das gesamte Unternehmensrisiko des Konzerns externen Financiers übertragen war, gegen diese Feststellung spreche eine (in der Beschwerde präzisierte) E‑Mail-Korrespondenz, und eine auf US 670 getroffene Feststellung stelle „ebenfalls keine Begründung für die sachliche Rechtfertigung der Darlehensgewährung der L*D4 an die konzernfremde L*A noch für die mangelnde Feststellbarkeit der subjektiven Tatseite dar“.

[27] Die Angaben des Zeugen Mag. E* zum Hauptbetätigungsfeld des Mag. A* sowie zur Frage, ob dieser „die Möglichkeit“ gehabt habe, sich einen Überblick über die Liquidität der Gesellschaft und die Mittelverwendung zu verschaffen, und „es von der S* auch Überweisungen gegeben hat, die dem Herrn A* zuzurechnen sind“ (ON 1614 S 34 f), waren – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert erörterungsbedürftig. Soweit auch in diesem Zusammenhang das Übergehen von Feststellungen bei der Beweiswürdigung behauptet wird, wird (abermals) kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt.

[28] Weshalb (und in Ansehung welcher entscheidenden Tatsache) ein E-Mail vom 15. Juli 2007 zum Thema „Sonderfinanzierungen“, das Mag. A* an seine Mitarbeiterin * G* sandte (ON 1864 S 22), erörterungsbedürftig sein sollte, ist der Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht zu entnehmen.

[29] Dass die in der Beschwerde zitierte Passage aus der im Ermittlungsverfahren getätigten Aussage des Zeugen Mag. E* (ON 413 S 3 f) in der Hauptverhandlung vorgekommen wäre, behauptet die Beschwerde nicht einmal. Soweit sie eine Auseinandersetzung mit Einschätzungen des genannten Zeugen insbesondere zu den Gründen der Verlängerung der PI*-Kreditverträge und für das Unterbleiben eines Börsengangs vermisst, bezieht sie sich nicht auf ein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (RIS‑Justiz RS0097540).

[30] Die das Unterbleiben der Erörterung einzelner Aussagen des Zeugen Sc* kritisierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) scheitert schon daran, dass sie die konkret betroffenen Feststellungen (zu entscheidenden Tatsachen), zu denen die Beweiswürdigung unvollständig geblieben sein soll, nicht nennt, sondern bloß auf die „Beurteilung und Feststellung eines Eventualschädigungsvorsatzes“ abstellt.

[31] Die E-Mail-Korrespondenz vom 16. Juli 2007 (ON 1150 S 91) blieb nicht unerörtert (Z 5 zweiter Fall), sondern ist im Rahmen der Feststellungen im Urteil wiedergegeben (US 333 ff).

[32] Eine Bezeichnung der Aktenfundstelle betreffend die jeweils als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierten Angaben des Zeugen Mag. E* „zur Rolle des Zweitangeklagten Mag. T*“ und der „Aktenvermerke des Mag. * T*“ unterbleibt ebenso wie eine Darlegung, dass ein E-Mail vom 27. Dezember 2006 – nicht nur zwei Angeklagten bei deren Vernehmung vorgehalten, sondern auch – prozessförmig in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

[33] Die Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) reklamierende Rüge verfehlt mit der allgemein gehaltenen Behauptung, es sei nicht unzweifelhaft erkennbar, „aus welchen konkreten Gründen die mangelnde Feststellbarkeit des entscheidungswesentlichen Eventualschädigungsvorsatzes konstatiert wurde“, eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

[34] Das unter der Überschrift „Exkurs: Zur unrechtmäßigen Bereicherung des * C*“ erstattete Vorbringen erschöpft sich in weiten Teilen (abermals) in einerseits der – verfehlt als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend gemachten – Kritik am Unterbleiben der Erörterung getroffener Feststellungen und andererseits in keiner der Kategorien der Z 5 zuordenbarer Beweiswürdigungskritik.

[35] Soweit in der Beweiswürdigung (fälschlich) auf eine Feststellung, „dass den Gesellschaften der L*‑Gruppe und der LO*J im Zeitraum 9. März 2006 bis 24. Juni 2008 insgesamt 51.316.988,77 Euro zugeflossen sind“, Bezug genommen wird (US 667), ist aus einer Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (vgl etwa US 640) und insbesondere aus dem auf US 667 unter einem vorgenommenen Verweis auf das Sachverständigengutachten ON 696 Tz 2066, unzweifelhaft erkennbar, dass das Erstgericht von Zahlungen in dieser Gesamthöhe von Gesellschaften der L*‑Gruppe an die S* ausging (vgl 3./a./, US 6), sodass es sich offenkundig um ein Versehen und nicht um eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) handelt.

[36] Entgegen der Beschwerde nimmt das Erstgericht bei seiner Erwägung (US 729), der Umstand, dass C* als der größte Leistungsträger die von ihm erbrachten Leistungen nicht zur Abrechnung gebracht habe (US 610), werde durch das Gutachten des Sachverständigen Mag. Ge* bestätigt, nicht auf eine bestimmte Passage des Gutachtens Bezug. Diese Erwägung begründet im Übrigen mangels einer – (allein) den Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes bildenden – unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Sachverständigen (im Sinne eines Fehlzitats) keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0099524 [T7]).

[37] Die unter dem Schlagwort „Cash-Pooling“ – teils aus Z 5 zweiter Fall, teils aus Z 9 lit a – erhobenen Einwände zielen im Ergebnis darauf ab, die Unzulässigkeit des vom Angeklagten C* so bezeichneten, konzernintern angewendeten „Systems“, gegenseitig Liquidität zur Verfügung zu stellen, aufzuzeigen. Die Beschwerde geht daran vorbei, dass auch das Erstgericht ersichtlich (gerade) nicht von einem rechtskonform ausgestalteten Cash-Pooling ausging, sondern (nur) von einem „sogenannten“ (US 666) – im Urteil jeweils apostrophierten – „Cash-Pooling“ (US 666, 730). Dabei fanden auch die Angaben des Zeugen Mag. E* zumFehlen einer vertraglichen Grundlage Berücksichtigung (US 730 f).

[38] Indem schließlich – gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und weitgehend losgelöst vom Thema „Cash‑Pooling“ – aus den Sachverhaltsannahmen im Urteil sowie aus der Aussage des Zeugen Sc* mehrere (großteils ohnehin getroffene) Feststellungen eingefordert werden, die eine „abschließende Beurteilung der subjektiven Tatseite“ der Angeklagten ermöglicht hätten, wird die Rechtsrüge nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099775), sondern – im Ergebnis – nur (unzulässig) die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft.

 

Zu 2./a./, 5./a./, 6./a./ und 7./:

[39] Der Einwand, das „Factsheet zur europäischen Immobilienanleihe“ (Beilage zu ON 1493) sei unberücksichtigt geblieben (Z 5 zweiter Fall), „obwohl es für die Feststellung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erheblich ist“, lässt sowohl die gebotene Bezugnahme auf die konkret betroffene(n) Konstatierung(n) als auch eine Darlegung, weshalb dieses Aktenstück zu erörtern gewesen wäre, vermissen.

[40] Mit der Kritik, das Erstgericht habe bei der Würdigung eines Beweismittels etwas „übersehen“, wird schon dem Grunde nach kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.

[41] Entgegen dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), liegt eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe (im Sinn eines Fehlzitats [RIS-Justiz RS0099431 {T13}]) der Angaben des Zeugen Dr. * Ki* betreffend die Dauer, welche eine Eintragung in das Grundbuch in Anspruch nahm (ON 1620 S 62), nicht vor (US 659). Indem in der Beschwerde weitere Angaben des Zeugen (bloß) angeführt oder wiedergegeben werden, wird kein Konnex zu einer Kategorie der Mängelrüge hergestellt.

[42] Soweit die Rechtsmittelwerberin Widersprüche in den – teils noch im Zuge derselben Vernehmung relativierten (ON 1460 S 50 ff) – Aussagen des Angeklagten C* zur Frage der Besicherung der Anleihen aufzuzeigen versucht, um damit dessen vom Erstgericht „insgesamt“ (US 653) attestierte Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, wird keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf die entscheidende Tatsache des (Fehlens eines) Schädigungsvorsatzes aufgezeigt.

[43] Das Vorbringen, es sei „nicht ersichtlich“, warum „die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Anleihen, den Zahlungsflüssen [und] der tatsächlichen Mittelverwendung die Urteilsannahme, die Angeklagten handelten ohne Schädigungsvorsatz, tragen soll“, stellt bloße Beweiswürdigungskritik dar.

[44] Keinen inneren Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall zeigt dieRügeauf, indem sie unter Wiedergabe einer Passage der Beweiswürdigung zum Fehlen einer grundbücherlichen Eintragung und dem Streben C*s nach einer Anleiherückzahlung (US 660) behauptet, diese sei in sich widersprüchlich, weil die im Urteil festgestellte Rollierung und die Mittelverwendung für gesellschaftsfremde Zwecke starke Indizien dafür wären, dass eine Bedienung der Anleihezeichner zum Fristablauf unmöglich sei. Indem sie aus weiteren Feststellungen zum Fehlen von nennenswertem Nennkapital das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes darzulegen versucht, zeigt sie keinen Mangel iSd Z 5 auf.

[45] Dass vom Anleihekapital aus der Emission ISN * 1,27 Mio Euro als Depotzahlung für den Erwerb der Villa * in London überwiesen wurden, hat das Gericht festgestellt (US 494 f, 525 f). Warum es in diesem Zusammenhangein E-Mail vom 12. Juli 2007 erörtern hätte sollen, erklärt die Rüge nicht.

[46] Welcher eine entscheidende Tatsache betreffenden Feststellung die „nicht vollständig“ berücksichtigten Aussagen zahlreicher als Zeugen vernommener Anleger (vgl aber US 657) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten, macht die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht klar.

[47] Die Feststellung, dass C* versuchte, den Senior-Loan zu erhöhen und dafür die teureren Anleihen zurück zu zahlen, hat das Gericht – entgegen dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) – auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten gestützt (US 653, 656, 660; vgl ON 1401 S 48).

[48] Die Konstatierung, dass C* versuchte, die Anleihen zurück zu bezahlen (US 660), kann – dem Beschwerdeeinwand (Z 5 dritter Fall) zuwider – nach den Kriterien der Logik und Empirie neben jener bestehen, dass man „seitens“ C* und Mag. T* das Geld aus den Anleihen benötigte (US 659).

[49] Soweit die Rüge (zu 5./a./) „jede Auseinandersetzung“ darüber vermisst, „weshalb * S* als Führungsperson und als im Kernteam für den Vertrieb der Anleihen Zuständiger nicht wusste, dass die Anleihen nicht grundbücherlich besichert waren, und folglich kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden kann“ (siehe aber US 659, 671), erschöpft sie sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik. Gleiches gilt für den Einwand, im Urteil bleibe unerwähnt, dass „sogar“ der erst im Juli 2007 in die L* eingetretene Zeuge Sc* vomFehlen einer grundbücherlichen Besicherung ausgegangen sei (ON 1678 S 15).

[50] Keinem Fall der Z 5 zuordenbar sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zumFehlen von Ausführungen im Urteil und die wiedergegebenen Passagen aus der Vernehmung des Zeugen Dr. * Sch* (ON 1864 S 4), die aus Sicht der Rechtsmittelwerberin für einen Schädigungsvorsatz des S* sprechen sollen.

[51] Indem behauptet wird, die Feststellung, wonach die Verantwortlichen davon ausgingen, dass die Anleger durch den Tausch keinen Schaden davontragen werden (US 412), sei „unvollständig“, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht. Soweit in diesem Zusammenhang die mangelnde Erörterung erheblicher Verfahrensergebnisse kritisiert wird (Z 5 zweiter Fall), unterbleibt eine konkrete Bezeichnung derselben.

[52] Das Fehlen eines Täuschungsvorsatzes des Angeklagten S* (5./a./) begründete das Erstgericht im Wesentlichen damit, dass dieser „selbst im sechsstelligen Bereich Anleihen im Glauben kaufte, dass diese besichert sind“, und „ihm voll geglaubt wird“, dass er – hätte er um die fehlende Besicherung gewusst – kein eigenes Geld investiert und die Anleihe nicht seinen Freunden weiterempfohlen hätte (US 658 f). Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass S* „selbst kein Geld investierte“, sondern er die Anleihen anstelle eines Barkaufpreises für seinen 10%‑Anteil an der L*D erhalten habe, wird nicht klar, weshalb dieser (im Übrigen festgestellte [US 514, 576 ff]) Umstand für die Frage des Vorliegens eines Täuschungsvorsatzes von Relevanz sein sollte.

[53] Die Einwände, das Erstgericht hätte bei „vollständiger“ Würdigung der Feststellungen zu den Zahlungsflüssen (US 529) eine zweckwidrige Verwendung des Fremdkapitals und einen Schädigungsvorsatz festgestellt, und es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb es trotz dieser Feststellungen einen Schädigungsvorsatz verneint habe, verfehlen (abermals) den Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall). Gleiches gilt, soweit das Unterbleiben der Erörterung mehrerer Feststellungen zur Emission der LO*J‑Anleihen und die aus dem E-Mail-Verkehr mit * Ba* abgeleitete Erwägung des Gerichts kritisiert wird, dass C* und Mag. T* die Notwendigkeit eines Ergänzungsprospekts „nicht wahrhaben wollten“, weil dies die Emission der Anleihetranche verzögert hätte (vgl dazu US 660, 728 f).

[54] Dass aus dem Kapital der Anleger „eine Art Innenprovision“ an den Vermittler bezahlt wurde, hat das Erstgericht – entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – berücksichtigt (US 550).

[55] Die in der Beschwerde zitierte Einschätzung des Zeugen Sc*, derzufolge eine Veranlagung in die L*‑Anleihe für Pensions- und Versicherungsfonds zu riskant gewesen sei (ON 1678 S 5 ff), war nicht erörterungsbedürftig.

[56] Der unter dem Aspekt von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) erhobene Einwand, das Erstgericht „irrt“ mit der Feststellung, wonach die Anleger davon ausgegangen seien, „dass als Gebühren nur das Agio und die Provision an die G* GmbH bzw die Adv* GmbH zu zahlen waren“ (US 550), weil nach den Aussagen der in der Beschwerde angeführten Zeugen die Anleihezeichner davon ausgingen, dass eine Provision nur an die Adv* GmbH als Konzessionsträgerin zu entrichten war, zeigt kein Begründungsdefizit iSd Z 5 auf.

[57] Weshalb die Feststellungen zur Emission der Zertifikate durch die Pa* SA (US 96 ff) entscheidende Tatsachen betreffen sollten, legt die Beschwerdenicht dar.

[58] Die Erheblichkeit der E-Mail-Korrespondenz vom 29. April 2008 (ON 1614 S 11 sowie Beilage) und damit deren Erörterungsbedürftigkeit „in Bezug auf Täuschung und Vorsatz“ macht sie ebenso wenig klar.

[59] Mit der (wiederholten) Kritik, es sei nicht ersichtlich, warum die Konstatierungen zu den Zahlungsflüssen und Anleihebedingungen die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite tragen sollten, wird neuerlich kein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevanter Mangel aufgezeigt. Das Vorbringen, es bleibe „unklar“, „welche sachliche Rechtfertigung“ das Gericht in Ansehung der Überweisung von Anleihegeldern im Dezember 2006 aus dem Konzern an die konzernfremde L*A annehme, bringt ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung.

[60] Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, dass Feststellungsmängel nur in Ansehung von Tatbestandsmerkmalen geltend gemacht werden können, zu denen keine (Negativ-)Konstatierungen getroffen wurden (RIS-Justiz RS0118580). Überdies sind neben den vermissten Feststellungen auch die diese indizierenden Verfahrensergebnisse deutlich und bestimmt zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0099689 [T6]).

[61] Über diese Kriterien setzt sich die Beschwerde hinweg, indem sie als Tatsachengrundlage für vermisste (anklagekonforme) Konstatierungen teils auf getroffene Feststellungen (anstatt auf Verfahrensergebnisse) hinweist und teils pauschal auf das im Rahmen der Mängelrüge Vorgebrachte verweist.

 

Zu 2./b./ und 6./b./:

[62] Betrug (§ 146 StGB) erfordert auf der äußeren Tatseite ein auf Tatsachen bezogenes Täuschungshandeln, den dadurch bedingten Irrtum des Getäuschten, dessen Vermögensverfügung und den so bewirkten Eintritt eines Vermögensschadens (beim verfügenden Getäuschten oder bei einem Dritten) in ursächlichem Zusammenhang (14 Os 116/21x; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 15 und 59; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 37 f, 40).

[63] Infolge der Ausformung des Betrugs als reines Vermögensdelikt ist eine bloße Verletzung der Dispositionsfreiheit in der Regel nicht tatbildlich. Der täuschungsbedingte Irrtum muss ein Vermögensinteresse betreffen, das der Getäuschte zu wahren hat. Demnach ist der behauptete Verwendungszweck eines Kredits meist ohne Bedeutung für einen Vermögensschaden (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinksi/Oshidari, StGB14 § 146 Rz 4) und nur die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners sowie die Bonität der Sicherheiten maßgeblich (im Sinne von entscheidend), auch wenn der Getäuschte durch eine falsche Vorstellung von schadensirrelevanten Nebenumständen zu seinem Verhalten bewogen wurde (14 Os 116/21x, 12 Os 101/12p; RIS-Justiz RS0094385; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 50 mwN; Leukauf/Steininger/Flora,StGB4 § 146 Rz 29; aM Kienapfel/Schmoller BT II2 § 146 Rz 102; Kert SbgK § 146 Rz 154 ff).

[64] Das Erstgericht traf Feststellungen zu den – von der Staatsanwaltschaft inkriminierten – Mittelverwendungen, konnte aber nicht feststellen, dass die Angeklagten C* und Mag. H* Mitarbeiter der Cr* Bank „durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die in der Kreditvereinbarung, ihren Zusätzen und ihren Zahlungsanforderungen bestätigten Verwendungszusagen einhalten zu wollen“, im Zeitraum 5. April 2007 bis 1. August 2008 zur Zuzählung von Kreditvaluta in Höhe von 141.600.303,11 Euro verleitet hätten. Es traf auch zu einem „aufgrund der teilweisen zweckwidrigen Verwendung der Kreditvaluta“ bei der Cr* Bank eingetretenen Vermögensschaden von 28.471.964,71 Euro und zu einem Tatbeitrag des Angeklagten Mag. A* (6./b./) „im Umfang von 12.751.559,47 Euro“ durch gemeinsames Treffen der Entscheidungen, die Verfügungsberechtigten der Cr* Bank mit falschen Verwendungsangaben zur Auszahlung von Kreditmitteln zu verleiten (US 653), Negativfeststellungen (US 649 f). Einen Schädigungsvorsatz der betreffenden Angeklagten verneinten die Tatrichter ebenso (US 663 f, 672).

[65] Zur (entscheidenden) Frage, ob die Angeklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags oder zu den Zeitpunkten der Auszahlungsanforderungen (auch) über die Rückzahlungsfähigkeit oder -willigkeit der Kreditnehmerin in Bezug auf die inkriminierten Teilbeträge getäuscht und bei den verantwortlichen Mitarbeitern der Cr* Bank einen darauf bezogenen Irrtum hervorgerufen haben, sowie zu einem kausal eingetretenen Vermögensschaden bei der Bank und zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite hat das Erstgericht hingegen keine Feststellungen getroffen (US 663 ff).

[66] Gegenständlich fordert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weder Feststellungen zu einem die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit der Schuldnerin oder die Bonität der Sicherheiten betreffenden, von den Angeklagten vorsätzlich durch Täuschung eben über diese Umstände bewirkten Irrtum, noch zu einem (ebenfalls vom Vorsatz umfassten) kausal eingetretenen Vermögensschaden bei der Bank prozessordnungskonform ein und bezeichnet folglich auch keine diese Konstatierungen indizierenden Verfahrensergebnisse. Demnach ist auf das Vorbringen sowohl der Rechtsrüge als auch der (im Übrigen abermals nicht den Kriterien der Z 5 entsprechenden) Mängelrüge, das (zusammengefasst) den Betrugstatbestand schon (und einzig) dadurch als verwirklicht erachtet, dass die Angeklagten über die beabsichtigte Mittelverwendung täuschten und in weiterer Folge die Mittel auch vertragswidrig verwendeten, nicht einzugehen.

 

Zu den allgemeinen Ausführungen zu 3./:

[67] Den Beschwerdeausführungen betreffend „entscheidungswesentliche Feststellungen im Allgemeinen“ zuwider hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass „die Angeklagten wussten“, dass das operative Ergebnis im Konzern negativ war, die realisierten Mieteinnahmen in den Jahren 2005–2007 die operativen Aufwendungen inklusive der Finanzierungskosten nicht abdecken konnten und der Konzern ohne die (unrealisierten) Bewertungsgewinne negative Jahresergebnisse erwirtschaftet und daher eine Überschuldung ausgewiesen hätte. Ebenso wenig wurden Feststellungen getroffen, wonach „die Angeklagten wussten“, dass die Investoren anhand des Cash Flows im Konzernabschluss erkannt hätten, dass der Konzern nicht in der Lage war, aus der operativen Tätigkeit ausreichende Liquidität zu generieren, sich vielmehr ein Zahlungsmittelabfluss zeigt, und dass in der gesamten Periode 2005–2007 (sowohl in der IFRS- als auch der DHGB-GuV) der Nettomietertrag geringer als der Zinsaufwand und die sonstigen Finanzierungskosten war“.

[68] Mit der – auf die Konstatierung zu 3./a./, wonach die Fee-Zahlungen an die Gesellschaften der L*‑Gruppe und der LO*J im Zeitraum 9. März 2006 bis 24. Juni 2008 über insgesamt 51.316.988,77 Euro auf Fee‑Agreements basieren und demnach nicht rechtsgrundlos erfolgt sind (US 667), bezogenen – Kritik, das Erstgericht habe „keine Feststellungen zu tatsächlich erbrachten Leistungen, die die S* erbracht hätte und die einen Gegenwert von 52 Millionen Euro darstellten“, getroffen, sowie „ein Vergleich zwischen eingehendem Fremdkapital […] mit dem S*-internen Verhältnis von Aufwand zu Erlösen“ hätte das Gericht zur Feststellung „führen können“, dass die Fees dem Grunde und der Höhe nach sachlich nicht gerechtfertigt waren, wird der Bezugspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, nämlich getroffene Feststellungen, verfehlt.

[69] In diesem Zusammenhang unterlässt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) auch eine Darlegung, welchen (konkreten) Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen die (in der Hauptverhandlung vorgekommenen [ON 1891 S 5 ff]) Angaben des Zeugen * Bu* entgegenstehen sollten und weshalb diese erörterungsbedürftig gewesen wären.

[70] Gleiches gilt für die – ebenfalls unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführten – Aussagen des Zeugen Mag. E* zur Vermögenslosigkeit der S* und zur nachträglichen Deklarierung von Zahlungen derselben an C* als Dividenden‑(voraus‑)zahlungen (ON 1604 S 46 ff, 78; ON 1614 S 8 ff, 14).

[71] Der Einwand, es sei „die Tatsache“ unerörtert geblieben, dass den – im Übrigen ohne Nennung der Aktenfundstelle behaupteten – Verantwortungen der Angeklagten C*, Mag. T*, Mag. H* und Mag. A* zur Wahrnehmung von Managementaufgaben durch die S* für die L*‑Gruppe sowie zumUnterbleiben der Abrechnung der von C* erbrachten Leistungen, entgegenstünde, dass die von der LO* GmbH an die S* erbrachten Leistungen nicht bezahlt worden seien, lässt den Bezug zu einer von der Mängelrüge (Z 5) erfassten Anfechtungskategorie vermissen. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der LO* GmbH, deren Erkennbarkeit und die Gründe hiefür stellen wiederum – weil von der Anklage nicht erfasst – keine entscheidenden Tatsachen dar.

[72] Zu einer gesonderten Erörterung der in der Beschwerde wiedergegebenen Angaben des Zeugen Sc* (ON 1678 S 9 ff; ON 1743 S 20) war das Erstgericht dem weiteren Einwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht verhalten, weil es ohnehin von (massiven) Unzulänglichkeiten in der Buchhaltung und im Liquiditätsmanagement ausging (vgl US 12, 158 ff, 165, 170, siehe auch US 673 f). Indem die Beschwerde bemängelt, dass die Tatrichter aus diesem Umstand und den vom genannten Zeugen aufgezeigten Indizien für einerseits die Unmöglichkeit der Bedienung kurzfristiger Verbindlichkeiten und andererseits die Verschiebung von Millionen in die Sphäre des Angeklagten C* nicht einen Vorsatz auf Gläubigerbenachteiligung abgeleitet haben, zeigt sie keinen Nichtigkeitsgrund auf.

[73] Gleiches gilt, indem die Beschwerde aus getroffenen Feststellungen Indizien für ein – im Übrigen per se nicht entscheidendes – Wissen der Angeklagten C*, Mag. H* und Mag. T* um die „desaströse finanzielle Situation“ ableitet.

[74] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt mit der Behauptung, das Erstgericht hätte (zusammengefasst) aufgrund der Beweisergebnisse einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellen müssen, nicht an den getroffenen (Negativ-)Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insb US 668 ff) Maß (RIS-Justiz RS0099810).

 

Zu 3./a./:

[75] Welche Feststellungen konkret zueinander im Widerspruch stehen, erklärt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe „offen im Raum stehen gelassen“, weshalb die Vereinnahmung von 51,3 Millionen Euro an Gebühren durch C* und ihm wirtschaftlich zurechenbare Gesellschaften sachlich gerechtfertigt gewesen sei, nicht.

[76] Die ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse, nämlich der Inhalt eines von B* versendeten E-Mails (ON 1405 S 17) sowie Aussagen der Zeugen Sc* (ON 1678 S 63) und Mag. E* (ON 1604 S 9 ff; ON 1614 S 16), stehen der Annahme des Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht in erörterungsbedürftiger Weise entgegen.

[77] Mit der Feststellung, aus dem PI*-Vertrag vom März 2007 ergebe „sich auch die Gewährung von Fees“ (US 729), wird – entgegen dem Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) – zur Frage der Zulässigkeit der Zahlung von Gebühren aus PI*-Kreditmitteln an die S* keine Aussage getroffen.

[78] Mit der Kritik, das Erstgericht lasse in seiner Beweiswürdigung jegliche Auseinandersetzung mit dem Verhältnis „Erlöse zu Aufwand“ bei der S* beginnend ab 2006 vermissen, wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.

[79] Die Einschätzung des Zeugen Bu* (ON 1891 S 5 ff) über die Zulässigkeit einer Verrechnung von „structuring fees“ durch ein externes Dienstleistungsunternehmen im Falle der Weiterfinanzierung durch die gleiche Bank hatte keine sinnliche Wahrnehmung zum Gegenstand und war daher nicht erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0097545).

[80] Welchen den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion tragenden Feststellungen die Aussagen des Zeugen Mag. E*, wonach Auskünfte des Angeklagten Mag. T* „als verbindlich klar gewesen“ seien (ON 1614 S 16) sowie zur bevorzugten Leistung der Zahlungen an die S* (ON 1604 S 14 f), erörterungsbedürftig entgegenstehen, macht die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht klar.

[81] Mangels erfolgreicher Bekämpfung der (Negativ-)Feststellung zum Gläubigerschädigungsvorsatz ist auf die Feststellungsmängel monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht einzugehen.

 

Zu 3./b./:

[82] Kein Nichtigkeitsgrund wird mit der Behauptung bezeichnet, das Erstgericht habe bei seiner Erwägung, die am 20. September 2006 getätigte Rückzahlung des am 19. Mai 2006 gewährten (US 264) „Junior Loans“ sei vor dem Hintergrund eines geplanten Börsegangs erfolgt (US 669), „übersehen“, dass noch am 31. Oktober 2006 und am 13. Dezember 2006 „Junior Loans“ (mit fünfjähriger Laufzeit) abgeschlossen wurden (US 669).

[83] Dass das Erstgericht vonder Feststellung, die Rückzahlung der I*-Kredite und I*-Anleihen sei für die L*‑Gruppe – bei isolierter Betrachtung (vgl US 662) – „scheinbar“ (US 313) nachteilig gewesen, nicht auf einen Gläubigerschädigungsvorsatz geschlossen, sondern diesen mit Blick auf das Ziel der Vermeidung eines Liquiditätsengpasses und auf die (nach den unbekämpften Feststellungen [US 314]) von der Cr* Int für die Gewährung des PI*-Kredits gestellte Bedingung einer (vorzeitigen) Rückzahlung der I*-Kredite verneint hat (US 669), stellt keine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) dar, sondern ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht bekämpfbar.

[84] Das Vorbringen, es fehle im Hinblick auf die vorzeitige Rückzahlung der „Junior Loans“ samt „Exit-Fees“ „eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, weshalb das Gericht keinen Vorsatz auf Vermögensverringerung und Gläubigerbenachteiligung sowie Schädigung derselben feststellen kann“, geht ebenfalls nicht über bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer (hier nicht zulässigen) Schuldberufung hinaus.

[85] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie die (nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpften) Negativfeststellungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (sowie jene zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen [US 650 f]) übergeht und im Rahmen der Geltendmachung von Feststellungsmängeln mit dem pauschalen Verweis auf die „soeben angeführten Beweismittel und -ergebnisse“ übersieht, dass im Rahmen ihrer Mängelrüge gerade nicht auf Verfahrensergebnisse, sondern im Wesentlichen auf (angeblich übergangene [vgl „übersieht“]) Urteilsfeststellungen Bezug genommen wurde (vgl aber RIS‑Justiz RS0106268 [T2]).

 

Zu 3./c./:

[86] Das zum Unterpunkt „Exkurs: Vorfrage zur Angemessenheit des Kaufpreises für den Verkauf bzw. die Anteilsabtretung der Anteile an den deutschen Tochtergesellschaften der L*A an die L*J“ erstattete Vorbringen erschöpft sich in weiten Teilen in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Weitere Ausführungen, insbesondere zum Motiv für den Tausch von L*A-Anleihen in neue, von der LO*J im Rahmen des „Pr*“ emittierte Anleihen, andererseits dazu, ob die Verwendung der zur Begleichung der Verbindlichkeit aufgewendeten Mittel (aus Anleiheemissionen oder Bankkrediten) „zweckwidrig“ erfolgte, lassen wiederum den Bezug zu einer für den Tatbestand der betrügerischen Krida – und damit einer für dieses Anklagefaktum entscheidenden Tatsache – nicht erkennen.

[87] Soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Wert (und damit der Kaufpreis) der Anteile an den deutschen Tochtergesellschaften sei ausschließlich der „unrealistischen Aufwertung der Immobilien zu verdanken“ gewesen, werdenim Übrigen die dazu getroffenen gegenteiligen Konstatierungen, welche das Erstgericht auf für nachvollziehbar erachtete Immobilienwertgutachten gestützt hat (US 568), vernachlässigt.

[88] Mit dem Einwand, die „Feststellungen und Begründungen“ des Erstgerichts, wonach in Betreff der beiden inkriminierten Zahlungen „keine Schädigungsabsicht von C*, Mag. T* und Mag. H* festgestellt werden“ könne, weil „eine Verbindlichkeit in Höhe von 20,436 der L*J Ltd gegenüber der L*A GmbH bestand“ (US 669 f) – demnach (schon) keine Vermögensverringerung vorlag (vgl US 651) –, kämen einer „gänzlich fehlenden und offenbar unzureichenden Begründung“ gleich, weil diese Erwägungen für die Beantwortung der Frage, ob mit den Zahlungen auch eine Schädigung der Gläubiger der L*‑Gruppe verbunden war, unzureichend seien, wird ein Mangel iSd Z 5 vierter Fall nicht aufgezeigt.

[89] Soweit die Rüge eine Feststellung zum Informationsstand des Mag. A* betreffend die zweckwidrige Verwendung der Fremdgelder (US 672) ins Treffen führt und in diesem Zusammenhang kritisiert, es bleibe „unklar“, aus welchem legitimen Rechtsgrund Zahlungen aus Fremdmitteln des Konzerns in die Eigentümersphäre [Anm: des C*] geleistet wurden und dort privat weiterverwendet werden durften, wird Nichtigkeit nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht.

[90] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit dem (pauschalen) Verweis auf die „soeben angeführten Beweismittel und -ergebnisse“, welche das Vorliegen der „subjektiven Tatseite“ indizieren würden, die getroffenen Negativfeststellungen.

 

Zu 3./d./:

[91] Indem die Beschwerde moniert, das Erstgericht lasse „gänzlich unerwähnt“, „aus welchen Erwägungen“ es „offenbar“ von sachlich gerechtfertigten (vgl US 670) und einem Fremdvergleich standhaltenden Zahlungen aus der Konzerngesellschaft L*D4 an die konzernfremde L*A ausgehe, und es habe keine Feststellungen zum wirtschaftlichen Eigentümer und dazu getroffen, ob die Darlehen aufgrund von Verwendungsbeschränkungen bei der L*D4 überhaupt hätten gewährt werden dürfen und diese „den Gepflogenheiten und den Interessen der Geldgeber“ entsprechen würden, wird ein Begründungsmangel iSd Z 5 nicht deutlich und bestimmt angesprochen.

[92] Gleiches gilt für die (unter Verweis auf eine Aussage des Zeugen Mag. E* [ON 1604 S 83] und ein Schreiben des * Gr* vom 14. August 2008 vorgebrachte) Kritik, es seien die Konditionen des Darlehens als unbesicherter Vertrag und der Umstand „unberücksichtigt“ geblieben, dass der Vertrag nicht vollständig unterzeichnet gewesen sei.

[93] Zu einer durch die inkriminierten Zahlungen bewirkten Verringerung des Vermögens der L*D4 und einem dadurch bewirkten Befriedigungsausfall (zumindest) eines Gläubigers dieser Gesellschaft hat das Schöffengericht – entgegen der Beschwerde – (Negativ-)Feststellungen getroffen (US 649 ff [651]). Mit der Forderung nach positiven Feststellungen hiezu zwecks Prüfung der Rechtmäßigkeit des Darlehens wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.

[94] Die Aussagen des Zeugen Mag. E* hat das Schöffengericht nicht unberücksichtigt gelassen (vgl insb US 730 ff [732]). Warum es sich trotz des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausdrücklich auch mit den Aussagen des Zeugen zu den Konditionen beim Weiterverkauf der Liegenschaft K* in B* durch die L*A im Juli 2008 und dem Verbleib des dadurch lukrierten Verkaufserlöses sowie damit hätte auseinandersetzen müssen, dass er innerhalb der L* Holding keine Entscheidungskompetenzen gehabt habe, der von ihm auf der Festplatte vorgefundene Darlehensvertrag „ein Schimmel“ sowie nicht unterschrieben gewesen sei und keine Sicherheiten vorgesehen habe (ON 1604 S 82 ff), macht die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht klar.

[95] Soweit sie eine Feststellung zum Informationsstand des Mag. A* betreffend die zweckwidrige Verwendung der Fremdgelder (US 672) zitiert, wird kein Bezug zur angesprochenen Anfechtungskategorie (Z 5 zweiter Fall) hergestellt.

[96] Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argumentation des Erstgerichts (US 672) ist bei (gebotener) verständiger Lesart der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit dahingehend zu interpretieren, dass es – sinnstörend, aber offenkundig – zweimal dasWort „nicht“ vergessen hat, sodass der Satz ersichtlich wie folgt gemeint ist: „Es ist absolut nachvollziehbar, dass die aus den Krediten bereitgestellten Gelder [nicht] immer sofort in den Immobilienkauf gesteckt werden können. Oft braucht es Zeit, einen günstigen Zeitpunkt für den Erwerb abzuwarten. Aus diesem Grund ist es absolut nachvollziehbar und [nicht] lebensfremd, dass vorhandenes Geld innerhalb der L*‑Gruppe verborgt wird. Darin kann keine Schädigungsabsicht erkannt werden.“

[97] Der auf diese – im Übrigen in Betreff des vom Anklagepunkt 3./d./ nicht umfassten Angeklagten Mag. A* angestellte – Beweiswürdigung bezogene Einwand, „die mangelnde Feststellbarkeit der subjektiven Tatseite“ sei „undeutlich, widersprüchlich zu an anderer Stelle gegebenen Begründungen, als auch offenbar unzureichend begründet“, wobei zur Untermauerung der Argumentation auch auf die im Urteil zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen des Zeugen Mag. E* (von der Beschwerde irrig als Feststellungen interpretiert) verwiesen wird, geht somit von vornherein ins Leere.

[98] Weshalb (und in Ansehung welcher entscheidenden Tatsache) ein E-Mail vom 15. Juli 2007 zum Thema „Sonderfinanzierungen“, das Mag. A* an seine Mitarbeiterin * G* sandte (ON 1864 S 22), (auch hier) erörterungsbedürftig sein sollte, ist der Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht zu entnehmen.

[99] Weil Feststellungsmängel nur in Ansehung von Tatbestandsmerkmalen geltend gemacht werden können, zu denen keine Konstatierungen getroffen wurden (RIS-Justiz RS0118580), ist auf die Rechtsrüge, welche unter Vernachlässigung der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 670) Beweisergebnisse aufzählt, die einen Vorsatz auf Vermögensverringerung und Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger indizieren würden, nicht einzugehen.

 

Zu 3./e./ und 5./b./:

[100] Der im Rahmen einer Fußnote getätigte Verweis, es werde „zur Vermeidung von Wiederholungen (…) hier auch auf das Faktum 2.a. verwiesen“, bringt keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zur Darstellung.

[101] Gleiches gilt für die Vorwürfe (nominell Z 5 vierter Fall), das Erstgericht setze sich „mit der Frage der Fremdüblichkeit“ nicht auseinander und habe „die Bezahlung der Fees dem Grunde und der Höhe nach“ unbegründet als marktkonform erachtet.

[102] Die – zudem in der Beschwerde (nominell Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall) durch die einleitende Wiedergabe mehrerer Urteilspassagen nicht deutlich und bestimmt bezeichnete – Beweiswürdigung zu den (die Angeklagten C*, Mag. T*, Mag. H* und S* betreffenden) Negativfeststellungen für einen (Gläubiger-)Schädigungsvorsatz erachtet die Rechtsmittelwerberin für mangelhaft. Denn das Erstgericht habe nicht klargestellt, „weshalb die Verdachtslage keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite“ ermögliche, und habe „auf US 550 eigens festgestellte Verfahrensergebnisse unberücksichtigt“ gelassen, wonach ein Großteil der befragten Anleger nicht gewusst habe, „dass die Gr* Ltd eine Art 'Innenprovision' verrechnet hat“, sondern davon ausgegangen sei, „dass als Gebühren nur das Agio und die Provision an dieG* GmbH bzw die Adv* GmbH zu zahlen waren“. Darüber hinaus lassedie Begründung des Erstgerichts, wonach sich alleine aus einer allenfalls vorliegenden Vereinbarung zwischen der LO*J und der Gr* Ltd eine sachliche Rechtfertigung für gegenüber den Anleihezeichnern nicht ausgewiesene Provisionszahlungen aus dem Anlagekapital ergebe, „nach grundlegender empirischer Erfahrung keinen Schluss auf die zu begründende und entscheidende Tatsache ziehen, zumal nicht einmal Personen mit gegenläufigen Interessen an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligt“ seien. Dieses Vorbringen zeigt jedoch in Betreff der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite aller von diesem Anklagepunkt umfassten Personen Nichtigkeit aus Z 5 nicht deutlich und bestimmt auf, sondern übt im Ergebnis nur in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.

[103] Da Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nur auf unberücksichtigt gebliebene (erhebliche) Verfahrensergebnisse gestützt werden kann, geht der Einwand, das Schöffengericht habe „den Umstand“ unerörtert gelassen, dass den Anleihezeichnern „das Naheverhältnis zwischen der jeweiligen Emittentin und der Vertriebsgesellschaft“ verschwiegen worden sei, ins Leere.

[104] Mit den von der Beschwerde genannten Details der Angaben des Zeugen * F* (ON 1358 S 12 ff) insbesondere zur Aufforderung des C* Ende August 2008, AT-Anleihen in XS-Anleihen zu tauschen, welche die Staatsanwaltschaft als „ein starkes Indiz zur Grundhaltung des (…) C* gegenüber Dritten und deren Vermögenssituation“ bezeichnet, mussten sich die Tatrichter unter dem Aspekt von Unvollständigkeit nicht auseinandersetzen (vgl im Übrigen US 660).

[105] Mehrere Absätze der Urteilsbegründung (US 148, 151 f) betreffend die Verrechnung von Provisionen und Leistungen durch die Gr* Ltd und die G* GmbH sowie den (im gegebenen Zusammenhang ohnehin irrelevanten) Kenntnisstand der Zeichner von Anleihen der L*‑Gruppe über die Zahlung von Provisionen an die Gr* Ltd bezeichnet die Beschwerde als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) und undeutlich (Z 5 erster Fall), weil das Erstgericht mit den Feststellungen zum Wissen der Anleger über Provisionszahlungen an die G* GmbH „irrt“, zumal die Anleger (aus Sicht der Staatsanwaltschaft) nur davon ausgegangen wären, „dass als Gebühren nur das Agio und ohnehin eine Provision (nur) an die Konzessionsträgerin (Adv* GmbH)“ zu bezahlen gewesen sei und Innenprovisionen von der Adv* GmbH ohne Offenlegung an die Kunden nie genehmigt worden wären. Damit erschöpft sie sich abermals in einer in dieser Form unzulässigen Beweiswürdigungskritik. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe einen „ebenfalls aus dem Urteil ergebenden Umstand“ betreffend verrechneter Gebühren übersehen.

[106] Unter Wiedergabe von Passagender den Angeklagten S* betreffenden Beweiswürdigung (US 671 f), insbesondere der Urteilsbegründung, dass „wie bereits festgestellt und weiter oben erörtert (…) ein Agreement“ existierte, „wonach die G* GmbH berechtigt war, Provisionen im Betrag von Euro 1.543.734,- zu verrechnen“, und „demnach (…) auch kein Vorsatz bei * S* festgestellt werden“ kann, „die Gläubiger der L*‑Gruppe zu schädigen“, behauptet die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht setze sich nicht mit den Angaben des Vermögensverwalters und Zeugen * W* (ON 1532 S 14 f) auseinander, wonach einerseits die Anleihen entgegen der Zusicherung der Datenblätter nicht durch Liegenschaften besichert gewesen seien, was er auch S* gesagt habe, und andererseits „Provisionen aus dem Anlagekapital ein No‑Go gewesen wäre[n]“. Nicht zuletzt mit Blick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zeigt sie damit kein im Zusammenhang mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite des S* gesondert (zum Zeugen W* vgl die Beweiswürdigung US 671) erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis auf. Indem die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung des Erstgerichts „mit sämtlichen Beweisergebnissen und seinen eigenen Feststellungen“ (insbesondere zu den Aufgaben des S* in der L*‑Gruppe) vermisst, wird sie den Kriterien des zweiten Falls der Z 5 nicht gerecht.

[107] Im Ergebnis zutreffend reklamiert die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), dass die Urteilsannahmen insofern widersprüchlich sind, als das Erstgericht einerseits feststellte, dass die an die Gr* Ltd geflossenen Provisionen „auf abgeschlossenen Agreements“ beruhen, woraus „sich auch ihre sachliche Rechtfertigung“ ergebe (US 670 f), zum anderen ausführte, es könne nicht festgestellt werden, ob zwischen der L*‑Gruppe, L*A und der Gr* Ltd entsprechende Verträge und Vereinbarungen zur Verrechnung der „oben dargestellten“ Provisionen abgeschlossen wurden (US 147). Dieser Widerspruch betrifft zwar eine entscheidende Tatsache, da aber die erfolglos aus Z 5 bekämpften Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite aller vom Anklagepunkt umfassten Personen der rechtlichen Unterstellung dem § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 StGB entgegenstehen, hat die Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis auch in diesem Punkt keinen Erfolg.

[108] Auf das Feststellungsmängel geltend machende Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist daher nicht mehr einzugehen.

 

Zu 4./:

[109] Das Erstgericht traf zu diesem Anklagepunkt lediglich die Negativfeststellung, wonach „nicht festgestellt werden konnte, dass die finanziellen Mittel, mit denen die Anteile [an] der M* LP erworben wurden, aus strafbaren Handlungen wie Betrug oder betrügerische Krida stammten“ (US 671).

[110] Gründet das Gericht den Freispruch von einer unter Anklage gestellten Tat auf die Verneinung einzelner Tatbestandselemente, ohne zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen eine Aussage zu treffen, ist eine Nichtigkeitsbeschwerde nur erfolgreich, wenn in Ansehung der getroffenen (Negativ-)Feststellungen Begründungsmängel (Z 5) aufgezeigt werden und hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse Feststellungsmängel (Z 9 lit a; RIS-Justiz RS0118580 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600) geltend gemacht, oder im Fall des Fehlens der dafür nötigen Indizien, darauf bezogene (erfolglose) Anträge aus Z 4 bekämpft werden (RIS-Justiz RS0127315).

[111] Da die Beschwerde als kontaminierte Vermögensbestandteile von der S* „aus kridaträchtigen Handlungen für sachlich nicht gerechtfertigte Fees von der L*‑Gruppe, [und] von der Cr* aufgrund von betrügerischen Täuschungshandlungen und aus betrügerischen Anleiheemissionen“ erhaltene Gelder betrachtet, die Anfechtung der Freisprüche zu den (potentiellen) Vortaten (2./ und 3./a./) jedoch erfolglos blieb, erübrigt sich ein Eingehen auf die Einwände der Mängel- und Rechtsrüge.

 

II./ Zur gegen das Urteil ON 1923 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde:

[112] Voranzustellen ist, dass nach der in § 22 VbVG vorgegebenen Abfolge der weiteren Verfahrensschritte nach Abschluss des gegen (hier:) mehrere natürliche Personen und Verbände gemeinsam geführten Beweisverfahrens der Übergang vom die Schlussvorträge sowie die Urteilsverkündung gegenüber natürlichen Personen umfassenden Verfahrensabschnitt zum den belangten Verband betreffenden weiteren Vorgehen davon abhängt, ob die natürliche Person (hier: der Angeklagte C*) in Betreff der mit dem Antrag auf Verhängung von Verbandsgeldbußen korrespondierenden Taten schuldig befunden oder freigesprochen wurde (vgl Lehmkuhl/Zeder, WK2 VbVG § 22 Rz 3 ff). Im Fall des Freispruchs muss der Ankläger binnen drei Tagen bei Verlust des Verfolgungsrechts erklären, ob in einem selbständigen Verfahren über die Verhängung einer Verbandsgeldbuße entschieden werden soll. Stellt der Ankläger diesen Antrag (fristgerecht), so hat das Gericht die Hauptverhandlung fortzusetzen, die Haltung von Schlussvorträgen zu den Voraussetzungen einer Verbandsverantwortlichkeit sowie zu den für die Bemessung einer Geldbuße und die Festsetzung anderer Sanktionen maßgeblichen Umstände zu ermöglichen und danach das Urteil über den Verband zu verkünden (§ 22 Abs 3 iVm Abs 2 VbVG). Demnach wird durch einen solchen Freispruch ex-lege die Verbundenheit der Verfahren gegen natürliche Personen und belangte Verbände gelöst und ist nur über – binnen einer Fallfrist von drei Tagen zu stellenden – Antrag des Anklägers ein selbständiges Verfahren (vgl dazu auch https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40181058?execution=e1s1&source=726462233230323330333236237264622e74736f2e4c496f656a7a323032303138303323534c233331353634323437363221 Abs 3 VbVG) gegen den Verband zu führen (vgl RIS‑Justiz RS0133646, RS0133645; Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [823]). Gibt der Ankläger binnen dieser Frist die Erklärung nicht ab, ist der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße abzuweisen und das Verfahren einzustellen (vgl § 14 Abs 1 VbVG iVm § 227 Abs 1 StPO; Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 16).

[113] Im gegenständlichen Fall lag eine (auch sofort nach Verkündung des über die Angeklagten ergangenen freisprechenden Urteils mögliche [vgl 13 Os 9/21d]) Erklärung der Staatsanwaltschaft iSd § 22 Abs 3 VbVG vor dem vom Vorsitzenden gefassten „Beschluss auf Fortsetzung im Verfahren gegen die beiden Verbände“ (ON 1921 S 63) nicht vor, sodass die Verfahrensführung gegenüber den belangten Verbänden zunächst ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers erfolgte (vgl § 14 Abs 1 VbVG iVm § 259 Z 1 StPO). Einen solchen Antrag impliziert aber das im Schlussvortrag der Staatsanwältin enthaltene (und auf die Anklageschrift Bezug nehmende) Begehren, über die belangten Verbände „eine angemessene Verbandsgeldbuße zu verhängen“ (ON 1921 S 63).

[114] Den mit gegenständlichem Urteil (der Sache nach) abgewiesenen Antrag auf Verhängung von Verbandsgeldbußen über die belangten Verbände CP* GmbH (vormals L*A) und M* SA stützte die Staatsanwaltschaft gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG auf die Begehung von – als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (2./a./) und als Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (4./) beurteilten – Straftaten des (jeweiligen) Entscheidungsträgers C* zu Gunsten der CP* GmbH (2./a./) und der M* SA (4./; vgl ON 1253 S 8 und 86).

[115] Von diesen Vorwürfen wurde der Angeklagte C* mit dem zuvor abgehandelten Urteil (ON 1922) freigesprochen, wobei die Begründung dieses Urteils mit jener des über die belangten Verbände ergangenen (ON 1923) übereinstimmt.

[116] Ebenfalls inhaltliche Übereinstimmung besteht zwischen der hier gegenständlichen Nichtigkeitsbeschwerde und der gegen das Urteil ON 1922 erhobenen. Soweit sich die Beschwerde daher auf die (hier korrespondierenden) Freisprüche zu 2./a./ und 4./ bezieht (vgl RIS-Justiz RS0131120), wird auf die obigen Antworten verwiesen.

[117] Die übrigen, ebenfalls aus der Erledigung zu I./ ersichtlichen Beschwerdeeinwände sprechen (schon) nicht deutlich und bestimmt entscheidende Tatsachen an.

[118] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft waren daher – großteils in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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