OGH 13Os114/73; 13Os56/77; 9Os62/80; 9Os129/84; 15Os59/18t; 14Os116/21x; 15Os67/22z (RS0094385)

OGH13Os114/73; 13Os56/77; 9Os62/80; 9Os129/84; 15Os59/18t; 14Os116/21x; 15Os67/22z29.6.2023

Rechtssatz

Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). Ein solcher Irrtum über Nebenumstände begründet auch dann keinen Betrug, wenn sich der Irregeführte dadurch zu seinem Verhalten bewogen gefühlt hätte.

Normen

StGB §146 A5

13 Os 114/73OGH17.01.1974

Veröff: SSt 45/3

13 Os 56/77OGH06.06.1977

nur: Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). (T1) Beisatz: Hier: Vorgebliche Zugehörigkeit des betrügerischen Darlehensnehmers zu den "Zeugen Jehovas". (T2) Veröff: RZ 1977/125 S 245

9 Os 62/80OGH10.06.1980

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zusage, mit der betrogenen Darlehensgeberin die Ehe zu schließen oder doch eine Lebensgemeinschaft zu begründen. (T3)

9 Os 129/84OGH04.09.1984
15 Os 59/18tOGH27.06.2018

Vgl auch; nur: Der Verwendungszweck eines betrügerisch herausgelockten Kredits ist weder für die Individualisierung der Tat noch für deren rechtliche Unterstellung maßgeblich. (T4)

14 Os 116/21xOGH14.04.2022

Vgl

15 Os 67/22zOGH29.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740117_OGH0002_0130OS00114_7300000_001