OGH 13Os3/21x (RS0133646)

OGH13Os3/21x28.6.2023

Rechtssatz

Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach § 22 Abs 2 VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(n) Tat(en) abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(n) Tat(en) hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach § 22 Abs 3 VbVG in Betracht.

Normen

VbVG §15 Abs1
VbVG §22 Abs1
VbVG §22 Abs2
VbVG §22 Abs3

13 Os 3/21xOGH07.06.2021
13 Os 9/21dOGH29.09.2021

Vgl; Beisatz: Infolge sofortiger Erklärung der Staatsanwaltschaft im Sinn des § 22 Abs 3 VbVG (im Umfang der Freisprüche) wurde anschließend – im solcherart selbstständigen Verfahren – sogleich „nach [§ 22] Abs 2“ VbVG vorgegangen und (hinsichtlich sämtlicher vom Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße umfasster Taten) das Verbandurteil gefällt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Auch mehrere Angeklagte. (T2)

13 Os 122/22yOGH28.06.2023

vgl; Beisatz: § 22 Abs 2 VbVG setzt voraus, dass der Schuldspruch, § 22 Abs 3 VbVG setzt voraus, dass der Freispruch der natürlichen Person von der (präsumtiven Anknüpfungs-)Tat in einem gemäß § 22 Abs 1 VbVG gefällten Urteil ergangen ist. (T3)<br/>Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn über die natürliche Person und den Verband – entgegen § 22 Abs 1 bis 3 VbVG – ein gemeinsames Urteil gefällt wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20210607_OGH0002_0130OS00003_21X0000_002