Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A./I./, A./II./, demzufolge in der gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit, sowie im Schuldspruch B./, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), in den an Leopold S*****, die Sp***** und Karim E***** erfolgten Privatbeteiligtenzusprüchen sowie im Ausspruch der Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Helmut B***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er in B***** und anderen Orten
„A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen bzw Unterlassungen, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, verleitet und zwar
I./ im Sommer 2010 Leopold S***** durch die Vorspiegelung, er selbst wolle sich aus dem Tauchgeschäft insgesamt zurückziehen und werde die Kundendatei des Unternehmens d***** lediglich zur Anbotslegung von Segeltörns verwenden, zur Leistung eines Kaufpreises von 52.056 Euro und Übernahme von Bankverbindlichkeiten in Höhe von 18.858,54 Euro, sowie durch die Vorspiegelung, die von den Kunden gebuchten und bereits bezahlten Kurse und Reisen seien bis auf einige wenige Personen bereits hinsichtlich Transport, Aufenthaltskosten, Tauchen, bei den Vertragspartnern vor Ort beglichen, zur Übernahme der vertraglichen Verpflichtung, die Durchführung aller noch ausständigen und bereits beim Angeklagten bezahlten Kurs- und Reisebuchungen zu sichern und zu gewährleisten;
II./1./ im Oktober 2007 Verfügungsberechtigte der Sp***** durch die Vorspiegelung, von Sabine P***** und Michael P***** sei statt des tatsächlich beabsichtigten Betrags von 90.000 Euro ein Betrag von 180.000 Euro als Beteiligungssumme am Unternehmen gewünscht, und unter Verschweigung des Umstands, dass die Hälfte der Kreditsumme unverzüglich dem Angeklagten zur Abdeckung der von ihm gegebenen Sicherheit zukommen sollte, zum Abschluss eines Kreditvertrags über 180.000 Euro und Zuzählung der Kreditvaluta;
II./2./ im Sommer/Herbst 2008
a./ Karim E***** durch die Vorspiegelung, er selbst wolle sich aus dem Tauchgeschäft insgesamt zurückziehen und überlasse ihm deshalb seine Unternehmensanteile, zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen und Kreditaufnahmen für das Unternehmen, zum Abschluss eines Kreditvertrags über 20.000 Euro, zur Übernahme von Kreditsicherheiten und Überlassung der Kreditsumme an ihn;
b./ Verfügungsberechtigte der Sp***** durch die Vorspiegelung, von Karim E***** sei statt des tatsächlich beabsichtigten Beteiligungsbetrags von 10.000 Euro ein Betrag von 20.000 Euro als Beteiligungssumme am Unternehmen gewünscht, und unter Verschweigung des Umstands, dass die Hälfte der Kreditsumme unverzüglich dem Angeklagten zur Abdeckung der von ihm gegebenen Sicherheiten zukommen sollte, zum Abschluss eines Kreditvertrags über 20.000 Euro und zur Zuzählung der Kreditvaluta;
c./ durch die Vorspiegelung, er selbst wolle sich aus dem Tauchgeschäft insgesamt zurückziehen und deshalb seine Unternehmensanteile Sabine und Michael P***** sowie Karim E***** überlassen, werde diesen aber weiterhin zur Seite stehen und sie unterstützen,
ca./ Verfügungsberechtigte der R***** zum Abschluss eines Kreditvertrags über 30.000 Euro mit der W***** GmbH und Zuzählung der Kreditvaluta;
cb./ Karim E***** zur Übernahme von Kreditsicherheiten für den unter Punkt A./II./2./c./ca./ beschriebenen Kreditvertrag;
III./ im November 2007 Georg G***** durch die Vorspiegelung, der Verkaufspreis des Unternehmens W***** GmbH an Sabine und Michael P***** habe nur ca 18.000 Euro betragen, zur Abstandnahme von weiteren Schritten zur Einbringung des Rests der ihm in Höhe von 45.000 Euro zustehenden Hälfte des tatsächlichen Kaufpreises von 90.000 Euro;
IV./ im Jänner 2007 Verfügungsberechtigte der Sp***** durch die Vorspiegelung, er werde erforderlichenfalls für die Abdeckung des von seinem Großvater für den Ankauf eines Autos aufgenommenen Kredits sorgen, zur Auszahlung einer Kreditvaluta in Höhe von 14.500 Euro;
wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro insgesamt übersteigenden Schaden herbeiführte;
B./ im Dezember 2010 Karim E***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Ablegung einer Zeugenaussage vor Beamten der Polizeiinspektion B***** genötigt, indem er ankündigte, er werde von ihm einen Betrag von 10.000 Euro zurückverlangen, wenn er aussagen sollte.“
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde Helmut B***** schuldig erkannt, an den Privatbeteiligten S***** 50.000 Euro, an die Sp***** 67.115,43 Euro und an Karim E***** 3.500 Euro zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 1 StPO wurden die Privatbeteiligten Sabine und Michael P***** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die übrigen Privatbeteiligten wurden „mit ihren bzw mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen“.
Gemäß § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 2002/134 wurden 104.737,30 Euro als unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft.
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Zum Schuldspruch A./II./1./:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist zutreffend darauf, dass keine ausreichenden Feststellungen zu Täuschungshandlungen, nämlich über wahrheitswidrig vorgespiegelte Rückzahlungsfähigkeit und/oder -willigkeit der Kreditnehmer Sabine und Michael P***** getroffen wurden, die bei der Bank einen entsprechenden zur Kreditgewährung führenden Irrtum hervorgerufen hätten. Ein aus der wahrheitswidrigen Behauptung eines Kaufpreises in Höhe von 180.000 Euro der Bank entstandener Schaden ist den Konstatierungen nicht zu entnehmen.
Im Übrigen war die gewählte Finanzkonstruktion dem die Kreditgewährung abwickelnden Bankangestellten Peter H*****, dem nach Prüfung der Bonität der beiden Käufer eine „Kreditsumme von 180.000 Euro bei gleichzeitiger Besicherung von 90.000 Euro in Form von Sparbüchern vertretbar“ erschien, nach den Feststellungen bekannt. Darüber hinaus legte der Genannte selbst aus der Kreditsumme bei der Bank verbliebene Sparbücher mit einem Einlagestand von 90.000 Euro zwecks Besicherung des Kredits an (US 10 f). Die bloße Täuschung über die tatsächlich beabsichtigte Kreditwidmung ist als bloße Verletzung der Dispositionsfreiheit in der Regel nicht tatbildlich. Geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen. Der täuschungsbedingte Irrtum muss ein Vermögensinteresse betreffen, das der Getäuschte zu wahren hat. Demnach kommt im vorliegenden Fall dem wahrheitswidrig behaupteten Verwendungszweck des Kredits keine schadensbezogene Bedeutung zu. Nur die (tatsächlich durch die Bank geprüfte und bejahte) Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners sowie die Bonität der Sicherheiten ist insoweit maßgeblich, auch wenn der Getäuschte durch die falsche Vorstellung von schadensirrelevanten Nebenumständen zu seinem Verhalten bewogen wurde (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 4, 50).
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) hiezu erübrigt sich daher.
Zum Schuldspruch A./I./:
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) macht zutreffend das Fehlen einer ausreichenden Begründung eines mit zumindest 50.000 Euro bezifferten Schadens zum Nachteil des Leopold S***** (US 25) sowie zum entsprechenden, auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten geltend. In Ansehung des festgestellten Verkaufs des Unternehmens d***** samt Unternehmensbestandteilen wie Waren, Kundendatei und anderes zu einem Preis von 52.056 Euro samt gleichzeitiger Übernahme von Verbindlichkeiten von 18.858,54 Euro und der ihrer Höhe nach nicht konkret festgestellten Verpflichtungen aus laufenden Geschäften, wofür seitens des Erwerbers Leopold S***** vorerst 37.056 Euro bezahlt und über die restlichen 15.000 Euro eine Bankgarantie verbunden mit der Zusage der Zahlung dieses Betrags bis April 2011 geleistet wurde, mangelt es an einer Begründung für die Annahme eines solcherart hervorgerufenen Schadens, fehlt es doch an jeglichen Ausführungen zu einer betrügerisch einzustufenden Differenz zwischen dem erworbenen Unternehmenswert und den dafür insgesamt vereinbarten Gegenleistungen.
Detailprobleme im Zusammenhang mit übernommenen (teils als „erheblich“ bzw „hoch“, teils mit 2.000 Euro bezifferten) Reisekosten, erstatteten Anzahlungen und erfolgten Refundierungen betreffen in Beziehung auf den mit zumindest 50.000 Euro angenommenen Gesamtschaden (US 25) keine entscheidende Tatsache, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt. Die Tatrichter leiteten überdies die subjektive Tatseite aus dem objektiven Geschehen ab (US 48 zweiter Absatz, erster Satz), wobei die weiteren auf US 48 festgehaltenen Erwägungen zur subjektiven Tatseite nicht den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Leopold S***** betreffen. Eine solche Ableitung ist zwar grundsätzlich zulässig und bei leugnenden Angeklagten in der Regel gar nicht anders möglich, aber fallbezogen in Ansehung der mangelhaft begründeten Annahme eines objektiv eingetretenen Schadens und einer unrechtmäßigen Bereicherung des Angeklagten nicht ausreichend.
Zum Schuldspruch A./II./2./a./:
Die Mängelrüge macht der Sache nach (Z 9 lit a) zutreffend das Fehlen von Feststellungen zu „Betrugshandlungen“ des Beschwerdeführers, also zu Vorgängen geltend, durch die Karim E***** seitens des Angeklagten zur Übernahme der Geschäftsanteile veranlasst, dadurch am Vermögen geschädigt und der Nichtigkeitswerber entsprechend unrechtmäßig bereichert worden wäre. Das Erstgericht konstatierte lediglich, dass Karim E***** im Vertrauen auf einen seitens des Angeklagten angekündigten Rückzug aus dem Tauchgeschäft mit diesem eine Beteiligung am Unternehmen in Höhe von 26 % gegen einen Kaufpreis von 10.000 Euro vereinbarte, der durch ab März 2008 für Leistungen als Tauchlehrer bezogene Gehälter des Karim E***** abgegolten werden sollte, was tatsächlich nicht gelang. In der durch diesen dennoch am 23. Juli 2008 erfolgten Übernahme der Anteile an der W***** GmbH gegen die Zusage eines Kaufpreises von 10.000 Euro sowie Übernahme der Haftung für den Kontokorrentkredit bei der Sp***** und des in der Folge (am 27. Oktober 2008) aufgenommenen Kredits über 20.000 Euro (US 14 f), ist ein durch Täuschung bei Karim E***** herbeigeführter Vermögensschaden jedoch nicht zu erblicken. Denn bei gegenseitigen Leistungen - wie hier dem Kauf von Unternehmensanteilen (US 13 f) - ist der Differenzschaden maßgeblich, der im Wertunterschied zwischen dem zugezählten Kaufpreis und der übernommenen Beteiligung im Zeitpunkt der tatplangemäßen Erbringung besteht (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 81). Konkrete Feststellungen, dass ein derartiger Differenzschaden eingetreten ist oder eintreten sollte, fehlen zur Gänze.
Der Beschwerdeführer leitet jedoch bei seiner weiteren Argumentation nicht aus dem Gesetz ab, weswegen dem konstatierten - für die Vermögensdispositionen kausalen, jedoch enttäuschten - Vertrauen des Karim E***** auf den Rückzug des Angeklagten aus dem Tauchgeschäft in Ansehung einer (nicht festgestellten) betrugsrelevanten Minderung des Werts des übernommenen Unternehmens infolge fortgesetzter Konkurrenztätigkeit Relevanz zukäme, weil in Ansehung des Tatbestandsmerkmals Vermögensschaden, welcher stets mit einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz verbunden ist, Vermögen iSd § 146 StGB ausschließlich in der Gesamtheit bloß der wirtschaftlichen Werte besteht (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 61, 66). Ein vermögenswirksamer Motivirrtum (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 51, 61) liegt nicht vor, weil den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Kaufpreis zum Zweck des Rückzugs des Angeklagten aus dem Geschäftsbereich des verkauften Unternehmens gewährt worden wäre.
Ein Eingehen auf das sonstige Vorbringen erübrigt sich daher.
Zum Schuldspruch A./II./2./b./:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist im Ergebnis im Recht. Ein aus der Täuschung Verantwortlicher der Sp***** über den in Ansehung des verkauften Unternehmens nicht 20.000 Euro, sondern tatsächlich bloß 10.000 Euro betragenden Kaufpreis der Bank entstandener Schaden in Höhe von zumindest 6.010 Euro (US 16) sowie ein auf Absicherung eines Ausfallrisikos in Ansehung des der Bank zum Pfand gegebenen Sparbuchs im Wert von 10.000 Euro gerichteter Bereicherungsvorsatz des Angeklagten in gleicher Höhe, ist den getroffenen Konstatierungen nämlich nicht zu entnehmen. Denn die Feststellungen, wonach das Kreditinstitut bei Kenntnis eines (tatsächlich) nur 10.000 Euro betragenden Kaufpreises von einer (weiteren) Darlehenszuzählung von zusätzlichen 10.000 Euro zum Zweck der sofortigen Abgeltung des seitens des Angeklagten der Bank zum Pfand gegebenen (bereits vorhandenen sonstigen) Sparbuchs Abstand genommen hätte (US 16), betrifft keine rechtlich relevante, eine Vermögensverschiebung bewirkende Handlung. Aus einer ausschließlich zwecks Überlassung als Pfand gegenüber der Bank, dieser somit zum Vorteil gereichenden, „herausgelockten“ Darlehensvaluta ist ein (auch bloß intendierter) Vermögensschaden zum Nachteil des Kreditinstituts nicht erkennbar.
Auch ein zwingend zwischen Vermögensschaden und angestrebter Bereicherung erforderlicher funktionaler Zusammenhang, wonach der Vorteil auf der schädigenden Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen und unmittelbar aus dem Vermögen des Getäuschten stammen muss (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 6), ist nicht festgestellt.
Zu den Schuldsprüchen A./II./2./c./ca./ und cb./:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zutreffend Feststellungen zur Täuschungshandlung, die zur Kreditgewährung durch die R***** an die W***** GmbH und zur Übernahme von Sicherheiten durch Karim E***** geführt hat. Vielmehr gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte zwar an den ihm bekannten Direktor der R***** wegen eines Kontokorrentkredits in Höhe von 30.000 Euro für die W***** GmbH herantrat und eine vorläufige Bilanz für 2007 vorlegte sowie die Ehegatten P***** und Karim E***** wegen des von ihm geplanten Rückzugs als zukünftige Gesellschafter vorstellte. Dass dabei gegenüber Vertretern der Bank oder gegenüber Karim E***** seitens des Angeklagten die Finanz- und Vermögenslage der W***** GmbH unrichtig dargestellt und deren Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vorgetäuscht worden wäre, wurde nicht festgestellt.
Die Konstatierung, wonach Angestellte der R***** in Kenntnis des (unzutreffend) zugesicherten und letztlich nicht erfolgten Rückzugs des Angeklagten aus dem Tauchgeschäft sowie der ebenfalls bloß vorgegebenen Unterstützung der Gesellschafter der W***** GmbH auch in Zukunft dieser Gesellschaft keinen Kredit gewährt hätten (US 18), vermag einen vermögenswirksamen Motivirrtum (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 51) nicht zu begründen. Dazu fehlt es an Feststellungen, dass der Kredit (zumindest auch) zum Zweck des Rückzugs des Angeklagten aus dem Geschäftsbereich des kreditaufnehmenden Unternehmens gewährt oder durch Karim E***** besichert worden wäre. Eine durch den unterbliebenen Rückzug des Angeklagten und eine von ihm allenfalls entwickelte Konkurrenztätigkeit beeinträchtigte Rückzahlungsfähigkeit der W***** GmbH (bzw der bürgenden Gesellschafter) wurde ebenfalls nicht festgestellt. Die Urteilsannahme eines vorgetäuschten Rückzugs des Angeklagten aus dem Geschäftsbereich des zuvor durch ihn verkauften und nunmehr kreditansuchenden Unternehmens ist mangels gleichzeitig konstatierter negativer Auswirkungen auf die Rückzahlungsfähigkeit oder -willigkeit der kreditansuchenden Gesellschaft bzw der für deren Kredit bürgenden Gesellschafter Sabine und Michael P***** sowie Karim E***** (US 18) als Täuschungshandlung nicht ausreichend.
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Mängelrüge erübrigt sich.
Zum Schuldspruch B./:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist im Ergebnis zutreffend darauf, dass den erstgerichtlichen Konstatierungen nicht zu entnehmen ist, ob die inkriminierte Geldrückforderung objektiv und aus Sicht des Angeklagten unberechtigt war.
Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht im Recht:
Zum Schuldspruch A./III./:
Nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO (der Sache nach Z 11 zweiter Fall, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 712) macht der Beschwerdeführer in Ansehung der Vorspiegelung, der Erlös aus dem Verkauf der W***** GmbH an die Ehegatten P***** habe lediglich 18.000 Euro betragen, das Vorliegen bloß eines (strafbaren) Versuchs geltend, weil mangels eingetretener Verjährung ein effektiver Vermögensverlust seines ehemaligen Mitgesellschafters Georg G***** nicht eingetreten wäre. Der Angeklagte leitet in diesem Zusammenhang jedoch nicht aus einem Vergleich der getroffenen Feststellungen - wonach Georg G***** aufgrund des wahrheitswidrig mit 18.000 Euro angegebenen Verkaufserlöses überzeugt war, dass er mit 9.000 Euro für seinen Hälfteanteil ordnungsgemäß abgefunden war, die Sache nicht weiter hinterfragte und keine Maßnahmen zur Einbringung des ihm über den ausbezahlten Anteil hinausgehenden Restbetrags von 36.000 Euro setzte - mit dem Gesetz ab, warum im Falle eines auf Unterlassung der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche abzielenden Betrugs ein Vermögensschaden nicht bereits dann eintritt, sobald wegen der bewirkten Täuschung eine an sich bereits mögliche und sonst auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt (Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 69, 98).
Entgegen dem eine unvollständige Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen Georg G***** behauptenden Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), wonach dessen Beteiligungsbetrag 200.000 ATS betragen habe, dies einem Geschäftsanteil von 26 % am verkauften Unternehmen entspräche und Georg G***** mit seinem Verkaufsanteil von 9.000 Euro „zufrieden“ gewesen wäre und ein Anspruch auf 50 % des letztlich in Höhe von 90.000 Euro erzielten Verkaufserlöses nicht bestanden hätte, haben sich die Tatrichter mit den seitens des Angeklagten zu dessen Entlastung reklamierten Angaben des Zeugen Georg G***** eingehend auseinandergesetzt, diesen jedoch unter Bezugnahme auf deren Unschlüssigkeit (US 38) und den Umstand, dass sie erst nach einem Treffen des Angeklagten mit dem Zeugen G*****, bei welchem „dieses Thema“ besprochen wurde (US 36), erfolgt sind, keinen Glauben geschenkt (US 37). Der Schöffensenat hat entsprechend den Gesetzen folgerichtigen Denkens und empirisch einwandfrei aus der Unkenntnis des Georg G***** über den wahren Kaufpreis, dessen Erstaunen über den tatsächlich bezahlten Betrag und seiner wirtschaftlichen Unerfahrenheit dessen Abstandnahme von weiteren Kaufpreisforderungen gegenüber dem Angeklagten abgeleitet (US 36 ff). Indem der Rechtsmittelwerber diese Erwägungen außer Acht lässt und ihnen eigene Erwägungen gegenüberstellt, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451).
Zum Schuldspruch A./IV./:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der (in der Folge für den Ankauf eines behindertengerechten Fahrzeugs für dessen Großvater verwendeten) Kreditzuzählung die „Absicht“ hatte, entgegen seiner mündlich gegenüber Verantwortlichen der Sp***** geäußerten Zusicherung, im Falle des Ablebens seines Großvaters dessen offene Kreditverbindlichkeiten abzudecken, nicht nachzukommen. Der Rechtsmittelwerber leitet mit diesem Vorbringen seine Forderung nach absichtlicher Tatbegehung nicht aus dem Gesetz ab. Er übergeht im Übrigen die getroffenen Feststellungen (RIS-Justiz RS0099810), wonach er sich bei Peter H***** von der Sp***** für die Kreditgewährung an seinen betagten Großvater einsetzte, eine vorgeschlagene Wechselbürgschaft zwar ablehnte, aber mündlich zusicherte, den Kredit im Fall des Ablebens seines Großvaters abzudecken, welcher Zusage der Vertreter der Sp***** vertraute, weil der Angeklagte ein guter Kunde mit entsprechender Bonität war und es so zur Auszahlung der Kreditsumme kam (US 25). Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Verantwortliche der Sp***** durch die Zusage, den Kredit im Falle des Ablebens zu bezahlen, (über seine Bereitschaft zur Übernahme der Kreditverpflichtungen sowie seine Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit) zu täuschen und dadurch zur Auszahlung der Kreditsumme verleitete sowie die Bank schädigen und den Großvater durch die Zueignung der Kreditsumme unrechtmäßig bereichern wollte (US 26). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen der Beschwerdeführer vermisst, legt er nicht dar.
Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers (inhaltlich Z 5 vierter Fall) ist der auf Schädigung der Bank und auf unrechtmäßige Bereicherung des Großvaters gerichtete Vorsatz des Angeklagten mit dem sämtliche Tatvorwürfe betreffenden Hinweis, wonach sich der Vorsatz des Angeklagten aus dem äußeren Geschehen und seiner Handlungsweise ableitet (US 48 zweiter Absatz, erster Satz), ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze, somit mängelfrei begründet. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten - konkret vom Einschreiten des (bis dahin) als guter Kunde bekannten Angeklagten für seinen Großvater anlässlich des Kreditansuchens und der Ablehnung einer Wechselbürgschaft unter gleichzeitiger mündlicher (und damit leicht bestreitbare) Zahlungszusage - auf ein zu Grunde liegendes Wissen und Wollen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Das nach Kreditgewährung gesetzte Verhalten des Angeklagten, nämlich der Ankauf des (zuvor mit der Kreditsumme finanzierten) Fahrzeugs des Großvaters vor dessen Ableben, ist zwar - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - nicht geeignet, einen Betrugsvorsatz zu begründen, bringt aber dessen Vorliegen im (das Risiko der Bank vergrößernden) Bemühen, eine Zugehörigkeit des Fahrzeugs zur Verlassenschaft zu vermeiden (US 48), deutlich zum Ausdruck.
Somit war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den Schuldsprüchen A./I./ und A./II./, demzufolge in der gemäß § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit, sowie im Schuldspruch B./, demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und den in Zusammenhang stehenden Privatbeteiligtenzusprüchen in Betreff der Sp***** auch wegen der dem Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbaren Höhe (Faktum A./IV./) desselben, daher zur Gänze ebenso wie die Abschöpfung der Bereicherung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang werden die erforderlichen eindeutigen Feststellungen jeweils zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen und - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - mängelfrei zu begründen sowie die aufgelöste Subsumtionseinheit - mit den oder ohne die obgenannten Fakten - neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS-Justiz RS0116734).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war im Übrigen - ebenso in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) und dieser mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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