OGH 13Os139/15p; 13Os140/15k; 11Os104/16b; 11Os10/16d; 11Os77/17h; 13Os128/20b; 13Os9/21d; 13Os24/21k; 11Os136/21s; 15Os67/22z (RS0131120)

OGH13Os139/15p; 13Os140/15k; 11Os104/16b; 11Os10/16d; 11Os77/17h; 13Os128/20b; 13Os9/21d; 13Os24/21k; 11Os136/21s; 15Os67/22z24.4.2024

Rechtssatz

Nur die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch bestimmte natürliche Personen vermag unter weiteren Voraussetzungen (vgl § 3 VbVG) die Verantwortlichkeit des Verbandes auszulösen. Diese spezifische Akzessorietät der Haftung des belangten Verbandes stellt einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Handeln des Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters und der Verbandsverantwortlichkeit her.

Ist ein solche natürliche Personen (hier: § 2 Abs 1 Z 1 und 3 VbVG) betreffender Schuldspruch (§§ 22 Abs 1 VbVG) nicht auch gegenüber dem belangten Verband materiell rechtskräftig, ist demnach auch die rechtswidrige und schuldhafte Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) Gegenstand der amtswegigen Prüfung (§ 290 StPO) des gegen den belangten Verband ergangenen Urteils (§ 22 Abs 2 VbVG).

Normen

VbVG §3
VbVG §15 Abs1
VbVG §22
VbVG §24
StPO §290

13 Os 139/15pOGH18.12.2015
13 Os 140/15kOGH18.12.2015
11 Os 104/16bOGH13.12.2016

Beisatz: Ist der die natürliche Person betreffende Schuldspruch (durch deren Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht materiell rechtskräftig, ist auch die (für die Haftung des belangten Verbands präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit bindender Wirkung festgestellt. In einem solchen Fall kann sie vom Verband auch in seiner bloß gegen das Urteil über ihn gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde releviert werden und ist auch Gegenstand amtswegiger Prüfung. (§ 290 Abs 1 StPO). (T1)

11 Os 10/16dOGH28.02.2017

Auch; Gegen § 3 VbVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH G 497/2015, G 679/2015). (T2)

11 Os 77/17hOGH17.10.2017

Auch; Beis wie T1

13 Os 128/20bOGH19.05.2021

Vgl

13 Os 9/21dOGH29.09.2021

Vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist aber nicht von Bedeutung, welche individuell bestimmte natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (§ 3 Abs 1 VbVG) begangen hat. (T3)

13 Os 24/21kOGH12.01.2022

Vgl

11 Os 136/21sOGH15.11.2022

Vgl

15 Os 67/22zOGH29.06.2023

vgl

13 Os 128/23gOGH24.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20151218_OGH0002_0130OS00139_15P0000_001