European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00051.16Y.0627.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hamed E***** jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (III) sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in F***** und in S*****
(I) vom Februar 2015 bis zum April 2015 in zwei Angriffen Mojgan S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), konkret mit dem Tod, zur Duldung des Beischlafs genötigt,
(II) vom Mai 2015 bis zum 11. Oktober 2015 gegen Mojgan S***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr zwei‑ bis dreimal wöchentlich durch Schläge oder Tritte Verletzungen am Körper, nämlich Hämatome, in einem Fall auch eine Rissquetschwunde, zufügte und
(III) vom Juni 2015 bis zum 11. Oktober 2015 Mojgan S***** mehrmals durch gefährliche Drohungen mit dem Tod genötigt es zu unterlassen, sich von ihm zu trennen, andere über seine Taten (I, II) zu informieren und diesbezüglich Anzeige zu erstatten, wobei es im letzten Fall beim Versuch geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehlt.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht übergehe in Bezug auf die Feststellungen zur wiederholten Vergewaltigung (I) die – in der Hauptverhandlung vorgekommene (ON 32 S 61) – Aussage der Mojgan S***** im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 29 bis 37), betrachtet diese Aussage nicht in ihrer Gesamtheit und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 34/02, SSt 64/23; RIS‑Justiz RS0116504). Nach dem angesprochenen Vernehmungsprotokoll gab Mojgan S***** nämlich an, dass sie der Beschwerdeführer vor ihrer Schwangerschaft zweimal durch Drohung mit dem Tod zum Beischlaf genötigt habe (ON 2 S 33 f), was mit den diesbezüglichen Konstatierungen übereinstimmt (US 4).
Das Erstgericht erörterte die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 7) und legte in eingehender, den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender (Z 5 vierter Fall) Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen es diese Einlassung als widerlegt erachtete (US 7 bis 11).
Hievon ausgehend waren die Tatrichter mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0106642).
Soweit die Beschwerde Zeugenaussagen zur angeblichen Eifersucht der Mojgan S***** und telefonische Kurznachrichten, in denen aus ihrer Sicht „Redewendungen gewechselt“ werden, die „auf Misstrauen schließen lassen“, releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).
Das übrige Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich – ebenso wie die gesamte Tatsachenrüge (Z 5a) – darin, aus einzelnen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, womit sich die Beschwerde nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) wendet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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