OGH 14Os5/03

OGH14Os5/0311.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. November 2002, GZ 603 Hv 28/02m-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Richard H***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 7. auf den 8. März 2002 in S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Sparvereinsmitgliedern der Bank Austria 1.699 Euro weggenommen, indem er nach Aufbrechen eines Kunsstofffensters in das Café P***** einstieg und die an der Wand montierten Sparvereinskästen mitnahm.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die in ihrer Gesamtheit zur Feststellung der entscheidenden Tatsachen für tauglich erachteten Indizien (Vorgangsweise ähnlich einer vor Jahren begangenen gleichartigen Tat des Angeklagten im Café P*****, frische Spuren seiner DNA an einem neben den aufgebrochenen Sparvereinskästen aufgefundenen Handschuh, "Spezialisierung" auf Diebstahl von Sparvereinskästen) einzeln betrachtet für nicht genügend beweiskräftig ansieht, missachtet sie die Argumentation der Tatrichter. Ohne Referat der Aussage des Zeugen P***** in den Entscheidungsgründen scheidet Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) von vornherein aus.

Mit ihrer - zudem urteilswidrigen - Behauptung, außer der DNA-Antragung am aufgefundenen Handschuh habe das Beweisverfahren keine den Angeklagten belastenden Umstände zutage gefördert, weist die Tatsachenrüge (Z 5a) auf kein aktenkundiges Beweisergebnis hin, das erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wecken könnte.

Warum bei Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. April 2002 § 40 erster Satz StGB in unvertretbarer Weise missachtet worden sein soll, legt die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) schließlich nicht dar. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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